Der Revisionsrekurs der Antragsteller ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig.
Er ist auch teilweise, nämlich im Umfang des Begehrens um Einverleibung des Eigentumsrechts für den Erstantragsteller, berechtigt.
Mehrere Erben können gemäß § 181 Abs 1 AußStrG vor der Einantwortung ihre Vereinbarung über die Erbteilung beim Gerichtskommissär zu Protokoll geben. Derartigen Vereinbarungen kommt die Wirkung eines vor Gericht geschlossenen Vergleichs zu. Die Möglichkeit des Abschlusses eines Vergleichs unmittelbar vor dem Verlassenschaftsgericht bleibt von dieser Bestimmung allerdings ebenso unberührt wie die Möglichkeit der Vereinbarung in Form einer Privaturkunde.Mehrere Erben können gemäß Paragraph 181, Absatz eins, AußStrG vor der Einantwortung ihre Vereinbarung über die Erbteilung beim Gerichtskommissär zu Protokoll geben. Derartigen Vereinbarungen kommt die Wirkung eines vor Gericht geschlossenen Vergleichs zu. Die Möglichkeit des Abschlusses eines Vergleichs unmittelbar vor dem Verlassenschaftsgericht bleibt von dieser Bestimmung allerdings ebenso unberührt wie die Möglichkeit der Vereinbarung in Form einer Privaturkunde.
Nach § 178 Abs 1 Z 3 AußStrG hat der Beschluss über die Einantwortung auch den Hinweis auf ein allfälliges Erbteilungsübereinkommen zu enthalten, auch ist gemäß § 178 Abs 2 Z 3 AußStrG darin gegebenenfalls jeder Grundbuchskörper aufzunehmen, auf dem aufgrund der Einantwortung „die Grundbuchsordnung herzustellen" sein wird; dabei ist anzugeben, ob diejenigen, denen eingeantwortet wird, zum Kreis der gesetzlichen Erben zählen. Diesen Anforderungen entspricht auch der verfahrensgegenständliche Einantwortungsbeschluss.Nach Paragraph 178, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG hat der Beschluss über die Einantwortung auch den Hinweis auf ein allfälliges Erbteilungsübereinkommen zu enthalten, auch ist gemäß Paragraph 178, Absatz 2, Ziffer 3, AußStrG darin gegebenenfalls jeder Grundbuchskörper aufzunehmen, auf dem aufgrund der Einantwortung „die Grundbuchsordnung herzustellen" sein wird; dabei ist anzugeben, ob diejenigen, denen eingeantwortet wird, zum Kreis der gesetzlichen Erben zählen. Diesen Anforderungen entspricht auch der verfahrensgegenständliche Einantwortungsbeschluss.
Wird eine Erbteilung vor der Einantwortung vorgenommen, erwirbt der Miterbe bereits mit Rechtskraft der Einantwortung das Eigentumsrecht nicht nur quotenmäßig, sondern unmittelbar an den ihm auf Grund der Vereinbarung zufallenden Bestandteilen des Nachlasses (Höller in Kodek, Grundbuchsrecht § 4 GBG Rz 34; 5 Ob 529/81 = NZ 1981, 109; aA 1 Ob 876/47 = EvBl 1948/163; 5 Ob 216/69 = EvBl 1970/184). Bei Liegenschaften hat die Einverleibung des Erben im Grundbuch in Durchbrechung des Intabulationsprinzips nur mehr deklarativen Charakter (vgl 5 Ob 177/08b; 5 Ob 529/81 = NZ 1981, 109; 5 Ob 28/90 = WoBl 1991/41, 53 [Hoyer] = NZ 1990/180, 235 [Hofmeister 239] = SZ 63/79 = JBl 1991, 51 = EFSlg 63.032 = MietSlg 42.019). Es liegt dann eine dem § 136 Abs 1 GBG entsprechende Konstellation vor (5 Ob 177/08b).Wird eine Erbteilung vor der Einantwortung vorgenommen, erwirbt der Miterbe bereits mit Rechtskraft der Einantwortung das Eigentumsrecht nicht nur quotenmäßig, sondern unmittelbar an den ihm auf Grund der Vereinbarung zufallenden Bestandteilen des Nachlasses (Höller in Kodek, Grundbuchsrecht Paragraph 4, GBG Rz 34; 5 Ob 529/81 = NZ 1981, 109; aA 1 Ob 876/47 = EvBl 1948/163; 5 Ob 216/69 = EvBl 1970/184). Bei Liegenschaften hat die Einverleibung des Erben im Grundbuch in Durchbrechung des Intabulationsprinzips nur mehr deklarativen Charakter vergleiche 5 Ob 177/08b; 5 Ob 529/81 = NZ 1981, 109; 5 Ob 28/90 = WoBl 1991/41, 53 [Hoyer] = NZ 1990/180, 235 [Hofmeister 239] = SZ 63/79 = JBl 1991, 51 = EFSlg 63.032 = MietSlg 42.019). Es liegt dann eine dem Paragraph 136, Absatz eins, GBG entsprechende Konstellation vor (5 Ob 177/08b).
Einer nicht vor Gericht oder Gerichtskommissär protokollierten, sondern als Privaturkunde errichteten Erteilungsvereinbarung kommt die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs nicht zu. Durch § 181 Abs 1 AußStrG wird allerdings nur eine zusätzliche Möglichkeit zur Errichtung einer vollstreckbaren Erbteilungsvereinbarung eröffnet, ohne dass das Gesetz eine zwingende Formvorschrift für die Gültigkeit von Erbteilungsübereinkommen vorsieht. Auch ein privates Erbteilungsübereinkommen (zur Gültigkeit außergerichtlicher Erbteilungsübereinkommen vgl Welser in Rummel³ Rz 3 zu § 550 ABGB) ist daher der Verlassenschaftsabhandlung zu Grunde zu legen, mit dem Ergebnis, dass Miterben bereits mit Rechtskraft der Einantwortung Eigentum an den ihnen zugeteilten Nachlassbestandteilen erwerben.Einer nicht vor Gericht oder Gerichtskommissär protokollierten, sondern als Privaturkunde errichteten Erteilungsvereinbarung kommt die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs nicht zu. Durch Paragraph 181, Absatz eins, AußStrG wird allerdings nur eine zusätzliche Möglichkeit zur Errichtung einer vollstreckbaren Erbteilungsvereinbarung eröffnet, ohne dass das Gesetz eine zwingende Formvorschrift für die Gültigkeit von Erbteilungsübereinkommen vorsieht. Auch ein privates Erbteilungsübereinkommen (zur Gültigkeit außergerichtlicher Erbteilungsübereinkommen vergleiche Welser in Rummel³ Rz 3 zu Paragraph 550, ABGB) ist daher der Verlassenschaftsabhandlung zu Grunde zu legen, mit dem Ergebnis, dass Miterben bereits mit Rechtskraft der Einantwortung Eigentum an den ihnen zugeteilten Nachlassbestandteilen erwerben.
Einantwortungsbeschlüsse und Amtsbestätigungen der Verlassenschaftsgerichte sind nach § 33 Abs 1 lit d GBG Urkunden, aufgrund deren Einverleibungen im Grundbuch stattfinden können. Hier hat das Abhandlungsgericht ausdrücklich die Einantwortung „auf Grund des Testaments und des Erbteilungsübereinkommens" vorgenommen, das Zustandekommen eines Erbteilungsübereinkommens als „Ergebnis der Verlassenschaftsabhandlung" bestätigt und detailliert die danach vorzunehmende Eigentumseinverleibung ausgewiesen. Das bildet, was den unmittelbaren Rechtserwerb im Erbgang anlangt, eine taugliche Grundlage zur Nachführung des Grundbuchstands gemäß § 136 GBG, ohne dass es darüber hinaus einer Vorlage des Erbteilungsübereinkommens bedürfte (RIS-Justiz RS0124538; RS0061010).Einantwortungsbeschlüsse und Amtsbestätigungen der Verlassenschaftsgerichte sind nach Paragraph 33, Absatz eins, Litera d, GBG Urkunden, aufgrund deren Einverleibungen im Grundbuch stattfinden können. Hier hat das Abhandlungsgericht ausdrücklich die Einantwortung „auf Grund des Testaments und des Erbteilungsübereinkommens" vorgenommen, das Zustandekommen eines Erbteilungsübereinkommens als „Ergebnis der Verlassenschaftsabhandlung" bestätigt und detailliert die danach vorzunehmende Eigentumseinverleibung ausgewiesen. Das bildet, was den unmittelbaren Rechtserwerb im Erbgang anlangt, eine taugliche Grundlage zur Nachführung des Grundbuchstands gemäß Paragraph 136, GBG, ohne dass es darüber hinaus einer Vorlage des Erbteilungsübereinkommens bedürfte (RIS-Justiz RS0124538; RS0061010).
Diesfalls ist der Einantwortungsbeschluss die Eintragungsgrundlage. Diesem Ergebnis steht auch die vom Rekursgericht ins Treffen geführte Warn- und Schutzfunktion des Beglaubigungserfordernisses nach § 31 Abs 1 GBG nicht entgegen, weil die gesetzlichen Verfahrensgarantien des Abhandlungsverfahrens einen durchaus adäquaten Ausgleich bieten. Hindernisse aus dem Grundbuchstand selbst, die einer Verbücherung des Eigentumsrechts des Erstantragstellers entgegenstehen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Diesfalls ist der Einantwortungsbeschluss die Eintragungsgrundlage. Diesem Ergebnis steht auch die vom Rekursgericht ins Treffen geführte Warn- und Schutzfunktion des Beglaubigungserfordernisses nach Paragraph 31, Absatz eins, GBG nicht entgegen, weil die gesetzlichen Verfahrensgarantien des Abhandlungsverfahrens einen durchaus adäquaten Ausgleich bieten. Hindernisse aus dem Grundbuchstand selbst, die einer Verbücherung des Eigentumsrechts des Erstantragstellers entgegenstehen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Diese Überlegungen sind allerdings nicht auf sonstige Beteiligte übertragbar, deren Ansprüche zwar nach § 181 Abs 3 AußStrG ebenfalls zulässiger Gegenstand einer Erbteilungsvereinbarung sein können, die aber nicht wie Erben nach § 797 ABGB bereits unmittelbar durch die rechtskräftige Einantwortung Gesamtrechtsnachfolger werden können. Erwerben solche Personen Rechte auf bücherlich zu übertragende Sachen, zB als Vermächtnisnehmer oder rechtsgeschäftlich, hat die bücherliche Eintragung konstitutive Wirkung. Das Verlassenschaftsgericht hat gemäß § 182 Abs 3 AußStrG auf ihren Antrag und mit Zustimmung aller Erben mit Beschluss zu bestätigen, dass sie in den öffentlichen Büchern als Eigentümer eingetragen werden können (5 Ob 66/08d = Zak 2008/469, 274 = JEV 2008/15, 105). Durch die Amtsbestätigung wird nach den Gesetzesmaterialien (abgedruckt bei Fucik/Kloiber, AußStrG, 519 ff) der Nachweis erbracht, dass dem angestrebten Erwerbsvorgang keine verlassenschaftsgerichtlichen Bedenken entgegenstehen. Bei der Amtsbestätigung handelt es sich um einen gerichtlichen Beschluss, der nicht gegen den Willen des Erben oder bei unklarer Sach- und Rechtslage ausgestellt werden darf, sodass die Bestätigung im Fall des Erwerbs durch Legat auch eine ansonsten notwendige Aufsandungserklärung der Erben sowie eine notarielle Beurkundung der Unterschrift ersetzt (vgl 6 Ob 2280/96d - Entfall der Notariatsaktspflicht für die Übertragung von legierten Gesellschaftsanteilen [§ 178 AußStrG aF]).Diese Überlegungen sind allerdings nicht auf sonstige Beteiligte übertragbar, deren Ansprüche zwar nach Paragraph 181, Absatz 3, AußStrG ebenfalls zulässiger Gegenstand einer Erbteilungsvereinbarung sein können, die aber nicht wie Erben nach Paragraph 797, ABGB bereits unmittelbar durch die rechtskräftige Einantwortung Gesamtrechtsnachfolger werden können. Erwerben solche Personen Rechte auf bücherlich zu übertragende Sachen, zB als Vermächtnisnehmer oder rechtsgeschäftlich, hat die bücherliche Eintragung konstitutive Wirkung. Das Verlassenschaftsgericht hat gemäß Paragraph 182, Absatz 3, AußStrG auf ihren Antrag und mit Zustimmung aller Erben mit Beschluss zu bestätigen, dass sie in den öffentlichen Büchern als Eigentümer eingetragen werden können (5 Ob 66/08d = Zak 2008/469, 274 = JEV 2008/15, 105). Durch die Amtsbestätigung wird nach den Gesetzesmaterialien (abgedruckt bei Fucik/Kloiber, AußStrG, 519 ff) der Nachweis erbracht, dass dem angestrebten Erwerbsvorgang keine verlassenschaftsgerichtlichen Bedenken entgegenstehen. Bei der Amtsbestätigung handelt es sich um einen gerichtlichen Beschluss, der nicht gegen den Willen des Erben oder bei unklarer Sach- und Rechtslage ausgestellt werden darf, sodass die Bestätigung im Fall des Erwerbs durch Legat auch eine ansonsten notwendige Aufsandungserklärung der Erben sowie eine notarielle Beurkundung der Unterschrift ersetzt vergleiche 6 Ob 2280/96d - Entfall der Notariatsaktspflicht für die Übertragung von legierten Gesellschaftsanteilen [§ 178 AußStrG aF]).
Im vorliegenden Fall ist daraus für den Standpunkt der Revisionsrekurswerber aber noch nichts zu gewinnen. Das Abhandlungsgericht darf nämlich nach der ständigen Judikatur (zu § 178 AußStrG aF) in der Amtsbestätigung nicht über den Bestand von erst zu begründenden Rechten (hier: Vorkaufsrechte) entscheiden, die bisher an einer Liegenschaft nicht bestanden haben (5 Ob 200/05f = wobl 2006, 152 [Call]; RIS-Justiz RS0008393; RS0008391; vgl zur Servitut: 5 Ob 21/08m = immolex-LS 2008/52 = immolex-LS 2008/53 = Zak 2008/395, 235 = iFamZ 2008/106, 215 [Tschuguel] = Jus-Extra OGH-Z 4500 = wobl 2008/90, 267 [Call/Hausmann]). Sollen durch Übereinkommen neue, erst vom Erben abgeleitete Rechte begründet werden, die dem Erblasser zu Lebzeiten noch nicht zustanden, reicht eine Amtsbestätigung zur Verbücherung nicht aus, sondern muss die dem Erwerb zu Grunde liegende Vereinbarung in grundbuchsfähiger Form errichtet und nachgewiesen werden.Im vorliegenden Fall ist daraus für den Standpunkt der Revisionsrekurswerber aber noch nichts zu gewinnen. Das Abhandlungsgericht darf nämlich nach der ständigen Judikatur (zu Paragraph 178, AußStrG aF) in der Amtsbestätigung nicht über den Bestand von erst zu begründenden Rechten (hier: Vorkaufsrechte) entscheiden, die bisher an einer Liegenschaft nicht bestanden haben (5 Ob 200/05f = wobl 2006, 152 [Call]; RIS-Justiz RS0008393; RS0008391; vergleiche zur Servitut: 5 Ob 21/08m = immolex-LS 2008/52 = immolex-LS 2008/53 = Zak 2008/395, 235 = iFamZ 2008/106, 215 [Tschuguel] = Jus-Extra OGH-Z 4500 = wobl 2008/90, 267 [Call/Hausmann]). Sollen durch Übereinkommen neue, erst vom Erben abgeleitete Rechte begründet werden, die dem Erblasser zu Lebzeiten noch nicht zustanden, reicht eine Amtsbestätigung zur Verbücherung nicht aus, sondern muss die dem Erwerb zu Grunde liegende Vereinbarung in grundbuchsfähiger Form errichtet und nachgewiesen werden.
Die Rechtsprechung, wonach die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung auch dann das selbständige Prüfungsrecht des Grundbuchsgerichts ausschließt, wenn das Verlassenschaftsgericht in Überschreitung seiner Kompetenzen dennoch eine Amtsbestätigung über erst zu begründende Rechte ausgestellt hat (5 Ob 227/08f = Zak 2009/38, 35), ist hier nicht anzuwenden. Der vorgelegte Einantwortungsbeschluss differenziert, völlig im Sinne der ständigen Rechtsprechung, klar zwischen seinen aufgrund des Erbteilungsübereinkommens getroffenen normativen Anordnungen (Zuteilung der Verfügungsberechtigung über bestimmte Wertpapiere, Vornahme einer Eintragung im Fischereibuch) und der Wiedergabe der im Erbteilungsübereinkommen zugesagten Vorkaufsrechte, woraus gerade kein konstitutiver Charakter iSd § 182 Abs 3 AußStrG abgeleitet werden kann. Eine über die gesetzlichen Folgen hinausgehende Bindungswirkung eines Einantwortungsbeschlusses (bzw einer darin aufgenommenen Amtsbestätigung) kann also nur insoweit bestehen, als aus dem Wortlaut ein Entscheidungswille des Verlassenschaftsgerichts iSd § 182 Abs 3 AußStrG hervorgeht.Die Rechtsprechung, wonach die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung auch dann das selbständige Prüfungsrecht des Grundbuchsgerichts ausschließt, wenn das Verlassenschaftsgericht in Überschreitung seiner Kompetenzen dennoch eine Amtsbestätigung über erst zu begründende Rechte ausgestellt hat (5 Ob 227/08f = Zak 2009/38, 35), ist hier nicht anzuwenden. Der vorgelegte Einantwortungsbeschluss differenziert, völlig im Sinne der ständigen Rechtsprechung, klar zwischen seinen aufgrund des Erbteilungsübereinkommens getroffenen normativen Anordnungen (Zuteilung der Verfügungsberechtigung über bestimmte Wertpapiere, Vornahme einer Eintragung im Fischereibuch) und der Wiedergabe der im Erbteilungsübereinkommen zugesagten Vorkaufsrechte, woraus gerade kein konstitutiver Charakter iSd Paragraph 182, Absatz 3, AußStrG abgeleitet werden kann. Eine über die gesetzlichen Folgen hinausgehende Bindungswirkung eines Einantwortungsbeschlusses (bzw einer darin aufgenommenen Amtsbestätigung) kann also nur insoweit bestehen, als aus dem Wortlaut ein Entscheidungswille des Verlassenschaftsgerichts iSd Paragraph 182, Absatz 3, AußStrG hervorgeht.
Die Bestätigung des Abschlusses der Erbteilungsvereinbarung im vorliegenden Einantwortungsbeschluss genügt daher nur für die bloß deklarative, nachziehende Herstellung der Grundbuchsordnung gemäß § 136 GBG durch Einverleibung des Eigentumsrechts des Erstantragstellers, nicht aber für die Eintragung der erst während des Verlassenschaftsverfahrens neu begründeten Vorkaufsrechte.Die Bestätigung des Abschlusses der Erbteilungsvereinbarung im vorliegenden Einantwortungsbeschluss genügt daher nur für die bloß deklarative, nachziehende Herstellung der Grundbuchsordnung gemäß Paragraph 136, GBG durch Einverleibung des Eigentumsrechts des Erstantragstellers, nicht aber für die Eintragung der erst während des Verlassenschaftsverfahrens neu begründeten Vorkaufsrechte.
Den Vorinstanzen ist daher beizupflichten, dass das Grundbuchsgericht hinsichtlich der Vorkaufsrechte des Zweitantragstellers und der Drittantragstellerin das Bestehen der Voraussetzungen gemäß § 94 Abs 1 GBG selbst zu prüfen hatte und eine Einverleibung nur aufgrund öffentlicher Urkunden oder solcher Privaturkunden geschehen darf, auf denen die Unterschriften der Parteien gerichtlich oder notariell beglaubigt sind und der Beglaubigungsvermerk bei natürlichen Personen auch das Geburtsdatum enthält (§ 31 Abs 1 GBG).Den Vorinstanzen ist daher beizupflichten, dass das Grundbuchsgericht hinsichtlich der Vorkaufsrechte des Zweitantragstellers und der Drittantragstellerin das Bestehen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 94, Absatz eins, GBG selbst zu prüfen hatte und eine Einverleibung nur aufgrund öffentlicher Urkunden oder solcher Privaturkunden geschehen darf, auf denen die Unterschriften der Parteien gerichtlich oder notariell beglaubigt sind und der Beglaubigungsvermerk bei natürlichen Personen auch das Geburtsdatum enthält (Paragraph 31, Absatz eins, GBG).
Ein unlösbarer Zusammenhang zwischen den zur Verbücherung beantragten Rechten, der nach §§ 96, 97 GBG nur eine einheitliche Entscheidung über das gesamte Eintragungsgesuch erlauben würde (vgl 5 Ob 136/97d; G. Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht § 97 GBG Rz 2), liegt hier nicht vor, weil durch die Bewilligung der Einverleibung des Eigentumsrechts des Erben keine Änderung der bereits bestehenden materiellen Rechtslage bewirkt wird.Ein unlösbarer Zusammenhang zwischen den zur Verbücherung beantragten Rechten, der nach Paragraphen 96, 97, GBG nur eine einheitliche Entscheidung über das gesamte Eintragungsgesuch erlauben würde vergleiche 5 Ob 136/97d; G. Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht Paragraph 97, GBG Rz 2), liegt hier nicht vor, weil durch die Bewilligung der Einverleibung des Eigentumsrechts des Erben keine Änderung der bereits bestehenden materiellen Rechtslage bewirkt wird.
Der Revisionsrekurs erweist sich daher als teilweise berechtigt.