Rechtssatz RS0125696
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125696
Entscheidungsdatum
21.10.2021
Rechtssatz
Durch § 181 Abs 1 AußStrG wird nur eine zusätzliche Möglichkeit zur Errichtung einer vollstreckbaren Erbteilungsvereinbarung eröffnet, ohne dass das Gesetz eine zwingende Formvorschrift für die Gültigkeit von Erbteilungsübereinkommen vorsieht. Auch ein privates (außergerichtliches) Erbteilungsübereinkommen ist daher der Verlassenschaftsabhandlung zu Grunde zu legen.Durch Paragraph 181, Absatz eins, AußStrG wird nur eine zusätzliche Möglichkeit zur Errichtung einer vollstreckbaren Erbteilungsvereinbarung eröffnet, ohne dass das Gesetz eine zwingende Formvorschrift für die Gültigkeit von Erbteilungsübereinkommen vorsieht. Auch ein privates (außergerichtliches) Erbteilungsübereinkommen ist daher der Verlassenschaftsabhandlung zu Grunde zu legen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 182/09i
Entscheidungstext OGH 15.12.2009 5 Ob 182/09i
Bem: Siehe auch RS0008347. (T1)
- 2 Ob 124/21f
Entscheidungstext OGH 21.10.2021 2 Ob 124/21f
Vgl; Beisatz: Hier: Offenlassend, ob für ein Erbeteilungsübereinkommen Notariatsaktpflicht besteht, wenn eine der Erbinnen praktisch den gesamten Nachlass ohne wirkliche Übergabe ihren Miterben überlässt. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125696
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2022
Dokumentnummer
JJR_20091215_OGH0002_0050OB00182_09I0000_001