Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist aus dem vom Rekursgericht bezeichneten Grund zulässig.
Er ist jedoch nicht berechtigt.
Mit dem BRÄG 2008 wurde für Rechtsanwälte und Notare die Verpflichtung statuiert, im Grundbuchsverfahren die für die Eintragung erforderlichen Urkunden in elektronischer Form zu übermitteln.
§ 89c Abs 5 GOG lautet:Paragraph 89 c, Absatz 5, GOG lautet:
Eingaben und im Original vorzulegende Beilagen im Grundbuch- oder Firmenbuchverfahren, welche elektronisch eingebracht werden dürfen, sind von Rechtsanwälten und Notaren nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im elektronischen Rechtsverkehr einzubringen. Diese Vorschrift gilt seit 1. 1. 2008.
In der ERV 2006 ist in § 11 Abs 1a geregelt:In der ERV 2006 ist in Paragraph 11, Absatz eins a, geregelt:
Ab 1. 7. 2007 liegen die generellen technischen Möglichkeiten für Rechtsanwälte und Notare vor, die nach dieser Verordnung zugelassenen Eingaben und im Original vorzulegenden Beilagen im Grundbuch- oder Firmenbuchverfahren im elektronischen Rechtsverkehr einzubringen (§ 89c Abs 5 GOG). Liegen die konkreten technischen Möglichkeiten dafür im Einzelfall nicht vor, so ist dies vom einbringenden Rechtsanwalt oder Notar in der nicht im elektronischen Rechtsverkehr übermittelten Eingabe glaubhaft zu machen.Ab 1. 7. 2007 liegen die generellen technischen Möglichkeiten für Rechtsanwälte und Notare vor, die nach dieser Verordnung zugelassenen Eingaben und im Original vorzulegenden Beilagen im Grundbuch- oder Firmenbuchverfahren im elektronischen Rechtsverkehr einzubringen (Paragraph 89 c, Absatz 5, GOG). Liegen die konkreten technischen Möglichkeiten dafür im Einzelfall nicht vor, so ist dies vom einbringenden Rechtsanwalt oder Notar in der nicht im elektronischen Rechtsverkehr übermittelten Eingabe glaubhaft zu machen.
Das bedeutet, dass neben der generellen Verpflichtung für Rechtsanwälte und Notare, sich des elektronischen Rechtsverkehrs zu bedienen, bis zur Erlassung einer neuen Verordnung die Möglichkeit besteht, die im Grundbuchsverfahren im Original vorzulegenden Beilagen wie bisher in Papierform vorzulegen, wenn im Einzelfall glaubhaft gemacht wird, dass die konkreten technischen Möglichkeiten für den elektronischen Rechtsverkehr noch nicht bestehen. Beim gegebenen Verordnungsstand ist daher davon auszugehen, dass trotz der Verpflichtung (s dazu RV 303 BlgNR 23. GP 40; auch RV 1169 BlgNR 22. GP 36), wie sie für Rechtsanwälte und Notare gilt, daneben noch die Möglichkeit zu einer Einbringung von Urkunden in der bisherigen Form besteht.Das bedeutet, dass neben der generellen Verpflichtung für Rechtsanwälte und Notare, sich des elektronischen Rechtsverkehrs zu bedienen, bis zur Erlassung einer neuen Verordnung die Möglichkeit besteht, die im Grundbuchsverfahren im Original vorzulegenden Beilagen wie bisher in Papierform vorzulegen, wenn im Einzelfall glaubhaft gemacht wird, dass die konkreten technischen Möglichkeiten für den elektronischen Rechtsverkehr noch nicht bestehen. Beim gegebenen Verordnungsstand ist daher davon auszugehen, dass trotz der Verpflichtung (s dazu Regierungsvorlage 303 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 40; auch Regierungsvorlage 1169 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 36), wie sie für Rechtsanwälte und Notare gilt, daneben noch die Möglichkeit zu einer Einbringung von Urkunden in der bisherigen Form besteht.
Dann aber ist das oben wiedergegebene Gebot an den Rechtsanwalt oder Notar, im Einzelfall glaubhaft zu machen, dass für ihn die konkreten technischen Möglichkeiten noch nicht bestehen, eine reine Ordnungsvorschrift, der - ohne dass damit ein Verstoß gegen § 122 Abs 2 GBG gesetzt würde - jederzeit entsprochen werden kann. Die Abweisung des Grundbuchgesuchs unter Vorlage von Originalurkunden durch das Erstgericht entbehrte daher einer gesetzlichen Grundlage. Im Weiteren hat das Rekursgericht völlig zutreffend erkannt, dass der tragende Abweisungsgrund darin besteht, dass das Begehren der Antragstellerin durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden nicht begründet ist (§ 94 Abs 1 Z 3 GBG).Dann aber ist das oben wiedergegebene Gebot an den Rechtsanwalt oder Notar, im Einzelfall glaubhaft zu machen, dass für ihn die konkreten technischen Möglichkeiten noch nicht bestehen, eine reine Ordnungsvorschrift, der - ohne dass damit ein Verstoß gegen Paragraph 122, Absatz 2, GBG gesetzt würde - jederzeit entsprochen werden kann. Die Abweisung des Grundbuchgesuchs unter Vorlage von Originalurkunden durch das Erstgericht entbehrte daher einer gesetzlichen Grundlage. Im Weiteren hat das Rekursgericht völlig zutreffend erkannt, dass der tragende Abweisungsgrund darin besteht, dass das Begehren der Antragstellerin durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden nicht begründet ist (Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, GBG).
Abgesehen vom allgemeinen Erfordernis einer Rechtskraftbestätigung auch für Amtsbestätigungen als Eintragungsvoraussetzung und der Unbeachtlichkeit der im Revisionsrekurs ins Treffen geführten „Gerichtskundigkeit" der Rechtskraft (vgl RIS-Justiz RS0008396; insb 5 Ob 324/97a; 3 Ob 290/04z; vgl auch Kodek, Grundbuchrecht Rz 29 zu § 33 GBG), würde nur eine rechtskräftige Bestätigung in Beschlussform nach § 182 Abs 3 AußStrG (früher § 178 AußStrG) das Grundbuchsgericht an den Bestand von erst zu begründenden Rechten binden. Nach ständiger zu § 178 AußStrG aF ergangener höchstgerichtlicher Judikatur hätte nämlich das Abhandlungsgericht in der Amtsbestätigung nicht über den Bestand von erst zu begründenden Rechten, also solchen, die bisher nicht an der Liegenschaft bestanden haben, zu entscheiden (vgl RIS-Justiz RS0008393; RS0008391; zuletzt 5 Ob 21/08m = wobl 2008/90 mit zust Call). Zu Lebzeiten des Erblassers bestand keine Servitut, was eine Bestätigung nach § 182 Abs 3 AußStrG an sich ausgeschlossen hätte (vgl auch 5 Ob 200/05f = wobl 2006/59 [Call]). Sollen durch entsprechende Übereinkommen neue Rechte begründet werden, wie dies hier der Fall ist, ist die Amtsbestätigung zur Verbücherung nicht ausreichend, die entsprechende Grundbuchsurkunde wäre formgerecht zu errichten. Hat allerdings das Verlassenschaftsgericht seine Befugnis überschritten, wird durch die Rechtskraft einer solchen Entscheidung das selbständige Prüfungsrecht des Grundbuchsgerichts ausgeschlossen (vgl 5 Ob 133/99s = NZ 2000/467 [Hoyer]).Abgesehen vom allgemeinen Erfordernis einer Rechtskraftbestätigung auch für Amtsbestätigungen als Eintragungsvoraussetzung und der Unbeachtlichkeit der im Revisionsrekurs ins Treffen geführten „Gerichtskundigkeit" der Rechtskraft vergleiche RIS-Justiz RS0008396; insb 5 Ob 324/97a; 3 Ob 290/04z; vergleiche auch Kodek, Grundbuchrecht Rz 29 zu Paragraph 33, GBG), würde nur eine rechtskräftige Bestätigung in Beschlussform nach Paragraph 182, Absatz 3, AußStrG (früher Paragraph 178, AußStrG) das Grundbuchsgericht an den Bestand von erst zu begründenden Rechten binden. Nach ständiger zu Paragraph 178, AußStrG aF ergangener höchstgerichtlicher Judikatur hätte nämlich das Abhandlungsgericht in der Amtsbestätigung nicht über den Bestand von erst zu begründenden Rechten, also solchen, die bisher nicht an der Liegenschaft bestanden haben, zu entscheiden vergleiche RIS-Justiz RS0008393; RS0008391; zuletzt 5 Ob 21/08m = wobl 2008/90 mit zust Call). Zu Lebzeiten des Erblassers bestand keine Servitut, was eine Bestätigung nach Paragraph 182, Absatz 3, AußStrG an sich ausgeschlossen hätte vergleiche auch 5 Ob 200/05f = wobl 2006/59 [Call]). Sollen durch entsprechende Übereinkommen neue Rechte begründet werden, wie dies hier der Fall ist, ist die Amtsbestätigung zur Verbücherung nicht ausreichend, die entsprechende Grundbuchsurkunde wäre formgerecht zu errichten. Hat allerdings das Verlassenschaftsgericht seine Befugnis überschritten, wird durch die Rechtskraft einer solchen Entscheidung das selbständige Prüfungsrecht des Grundbuchsgerichts ausgeschlossen vergleiche 5 Ob 133/99s = NZ 2000/467 [Hoyer]).
Der Verweis der Revisionsrekurswerberin auf die Rechtskraft der unverbesserten Amtsbestätigung ist verfehlt. Diese Urkunde bildet keine zweifelsfreie Grundlage für die begehrte Einverleibung, weil in ihr die Liegenschaft, auf der die Dienstbarkeit des Fruchtgenussrechts einverleibt werden soll, nicht bezeichnet ist (vgl RIS-Justiz RS0060878; RS0003084). Wenn auch § 32 Abs 1 lit a GBG, der die genaue Angabe der Liegenschaft, auf der die Einverleibung erfolgen soll, nur für Privaturkunden fordert und § 33 Abs 1 lit a GBG diese Erfordernisse nur für Rechtsgeschäfte vor einer öffentlichen Behörde oder einem Notar statuiert, muss doch jedenfalls nach § 94 Abs 1 Z 3 GBG das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunde begründet erscheinen. Enthält also eine Amtsbestätigung nach § 182 Abs 3 AußStrG keine genaue Angabe der Liegenschaft, auf der eine Einverleibung erfolgen soll, vermag die Urkunde das Begehren auf Einverleibung auf einer bestimmten Liegenschaft nicht zu begründen. Anders läge der Fall nur, wenn die Amtsbestätigung auf eine weitere Urkunde Bezug nähme, die die Voraussetzungen des § 32 GBG aufweist und in grundbuchsfähiger Form vorgelegt wird. Das ist aber bei einer Kopie eines Testaments nicht der Fall.Der Verweis der Revisionsrekurswerberin auf die Rechtskraft der unverbesserten Amtsbestätigung ist verfehlt. Diese Urkunde bildet keine zweifelsfreie Grundlage für die begehrte Einverleibung, weil in ihr die Liegenschaft, auf der die Dienstbarkeit des Fruchtgenussrechts einverleibt werden soll, nicht bezeichnet ist vergleiche RIS-Justiz RS0060878; RS0003084). Wenn auch Paragraph 32, Absatz eins, Litera a, GBG, der die genaue Angabe der Liegenschaft, auf der die Einverleibung erfolgen soll, nur für Privaturkunden fordert und Paragraph 33, Absatz eins, Litera a, GBG diese Erfordernisse nur für Rechtsgeschäfte vor einer öffentlichen Behörde oder einem Notar statuiert, muss doch jedenfalls nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, GBG das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunde begründet erscheinen. Enthält also eine Amtsbestätigung nach Paragraph 182, Absatz 3, AußStrG keine genaue Angabe der Liegenschaft, auf der eine Einverleibung erfolgen soll, vermag die Urkunde das Begehren auf Einverleibung auf einer bestimmten Liegenschaft nicht zu begründen. Anders läge der Fall nur, wenn die Amtsbestätigung auf eine weitere Urkunde Bezug nähme, die die Voraussetzungen des Paragraph 32, GBG aufweist und in grundbuchsfähiger Form vorgelegt wird. Das ist aber bei einer Kopie eines Testaments nicht der Fall.
Zu Recht hat also das Rekursgericht die Abweisung des Grundbuchsgesuchs bestätigt.