Rechtssatz RS0003084
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003084
Geschäftszahl
1Ob34/79; 5Ob227/08f
Entscheidungsdatum
21.10.2008
Rechtssatz
Der Mangel der Angabe der Liegenschaft, bei der die Eintragung vorzunehmen ist, in der Urkunde, auf die sich das Gesuch um Bewilligung der Einverleibung stützt, rechtfertigt die Abweisung des Grundbuchsgesuchs. Wurde die der materiellen Rechtslage entsprechende bücherliche Eintragung aber rechtskräftig bewilligt, muss eine Anfechtung der Einverleibung mit Löschungsklage oder ein Widerspruch gegen die Berücksichtigung der einverleibten Forderung bei der Verteilung des Meistbots wegen Ungültigkeit der erwirkten bücherlichen Eintragung erfolglos bleiben.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 34/79
Entscheidungstext OGH 16.04.1980 1 Ob 34/79
JBl 1981,93 (Hoyer)
- 5 Ob 227/08f
Entscheidungstext OGH 21.10.2008 5 Ob 227/08f
Auch; Beisatz: Wenn auch § 32 Abs 1 lit a GBG die genaue Angabe der Liegenschaft, auf der die Einverleibung erfolgen soll, nur für Privaturkunden fordert und § 33 Abs 1 lit a GBG diese Erfordernisse nur für Rechtsgeschäfte vor einer öffentlichen Behörde oder einem Notar statuiert, muss doch jedenfalls nach § 94 Abs 1 Z 3 GBG das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunde begründet erscheinen. Enthält also eine Amtsbestätigung nach § 182 Abs 3 AußStrG keine genaue Angabe der Liegenschaft, auf der eine Einverleibung erfolgen soll, vermag die Urkunde das Begehren auf Einverleibung auf einer bestimmten Liegenschaft nicht zu begründen. (T1); Beisatz: Anders läge der Fall nur, wenn die Amtsbestätigung auf eine weitere Urkunde Bezug nähme, die die Voraussetzungen des § 32 GBG aufweist und in grundbuchsfähiger Form vorgelegt wird. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0003084
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012
Dokumentnummer
JJR_19800416_OGH0002_0010OB00034_7900000_001