Rechtssatz RS0124335
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124335
Entscheidungsdatum
23.02.2016
Rechtssatz
Die seit 1. 1. 2008 geltende Vorschrift des § 89c Abs 5 GOG ist im Hinblick auf die Regelung des § 11 Abs 1a Satz 2 ERV 2006 derzeit noch eine reine Ordnungsvorschrift; es besteht daher kein Grund für die Abweisung eines Eintragungsgesuchs, wenn es samt Beilagen nicht in elektronischer Form eingebracht, sondern direkt bei Gericht überreicht wird.Die seit 1. 1. 2008 geltende Vorschrift des Paragraph 89 c, Absatz 5, GOG ist im Hinblick auf die Regelung des Paragraph 11, Absatz eins a, Satz 2 ERV 2006 derzeit noch eine reine Ordnungsvorschrift; es besteht daher kein Grund für die Abweisung eines Eintragungsgesuchs, wenn es samt Beilagen nicht in elektronischer Form eingebracht, sondern direkt bei Gericht überreicht wird.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 227/08f
Entscheidungstext OGH 21.10.2008 5 Ob 227/08f
- 5 Ob 234/08k
Entscheidungstext OGH 10.02.2009 5 Ob 234/08k
- 5 Ob 117/09f
Entscheidungstext OGH 13.10.2009 5 Ob 117/09f
Vgl; Beisatz: Die Nichteinhaltung der ERV 2006 infolge unterbliebener Glaubhaftmachung der im Einzelfall fehlenden technischen Möglichkeit zur Einbringung von Gesuchsbeilagen im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89c Abs 5 GOG; § 11 Abs 1a ERV 2006) stellt keinen inhaltlichen Mangels des Gesuchs dar und rechtfertigt daher dessen Abweisung nicht. (T1)
Veröff: SZ 2009/138
- 1 Ob 156/12s
Entscheidungstext OGH 06.09.2012 1 Ob 156/12s
Vgl aber; Beisatz: Gemäß § 89c Abs 5 Z 1 GOG idF BGBl I 2012/26 sind Rechtsanwälte nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26). Für Eingaben eines Rechtsanwalts ab dem maßgeblichen Stichtag 1. 5. 2012 (§ 98 Abs 15 Z 1 GOG), die auf dem Postweg und nicht im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht werden, ist demnach ein Verbesserungsverfahren durchzuführen. Die bisherige Rechtsprechung (RIS‑Justiz RS0124215; RS0124335; RS0124555), die in der nicht auf elektronischem Weg eingebrachten Eingabe keinen die geschäftsordnungsgemäße Behandlung hindernden Formmangel erkannte und von einem folgenlosen Verstoß gegen eine reine Ordnungsvorschrift ausging, kann infolge Änderung der Rechtslage für solche Eingaben seit 1. 5. 2012 nicht mehr aufrecht erhalten werden. In gewollter Abkehr von dieser Judikatur müssen die im neu gefassten § 89c Abs 5 GOG idF BGBl I 2012/26 genannten ERV‑Teilnehmer/innen in Hinkunft den elektronischen Rechtsverkehr zwingend verwenden. Das gesetzwidrige Absehen von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs durch zur Nutzung Verpflichtete soll ‑ als Verletzung einer zwingend einzuhaltenden Formvorschrift (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26) ‑ zu einem Verbesserungsverfahren und bei einem Ausbleiben der Verbesserung zur Zurückweisung der Eingabe führen. (T2)
Bem: Siehe nunmehr RS0128266. (T3)
- 1 Ob 141/12k
Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 141/12k
Vgl aber; Beisatz: Infolge Unzulässigkeit des Rechtsmittels erübrigt sich die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens für den mit einem Formmangel behafteten Rechtsmittelschriftsatz (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26), den der Rechtsvertreter nach dem maßgeblichen Stichtag 1. 5. 2012 (§ 98 Abs 15 Z 1 GOG) ‑ entgegen § 89c Abs 5 Z 1 GOG idF BGBl I 2012/26 ‑ nur im Postweg und nicht im Elektronischen Rechtsverkehr einbrachte. (T4)
- 10 ObS 163/12m
Entscheidungstext OGH 17.12.2012 10 ObS 163/12m
Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Bescheinigung der Unmöglichkeit der elektronischen Einbringung steht offen. (T5)
- 10 ObS 39/13b
Entscheidungstext OGH 16.04.2013 10 ObS 39/13b
Vgl aber; Beis wie T2
- 5 Ob 58/13k
Entscheidungstext OGH 18.04.2013 5 Ob 58/13k
Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T2; Bem wie T3
- 5 Ob 62/13y
Entscheidungstext OGH 18.04.2013 5 Ob 62/13y
Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T2; Bem wie T3
- 5 Ob 40/13p
Entscheidungstext OGH 16.05.2013 5 Ob 40/13p
Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T2; Beis wie T3
- 5 Ob 144/13g
Entscheidungstext OGH 28.08.2013 5 Ob 144/13g
Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T2; Bem wie T3
- 5 Ob 149/13t
Entscheidungstext OGH 28.08.2013 5 Ob 149/13t
Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T2; Bem wie T3
- 2 Ob 184/13t
Entscheidungstext OGH 23.10.2013 2 Ob 184/13t
Ausdrücklich gegenteilig
- 7 Ob 197/13s
Entscheidungstext OGH 13.11.2013 7 Ob 197/13s
Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T2
- 10 ObS 35/14s
Entscheidungstext OGH 25.03.2014 10 ObS 35/14s
Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T5; Veröff: SZ 2014/31
- 5 Ob 231/15d
Entscheidungstext OGH 23.11.2015 5 Ob 231/15d
Vgl aber; Beis ähnlich wie T4
- 5 Ob 235/15t
Entscheidungstext OGH 23.02.2016 5 Ob 235/15t
Vgl auch; Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124335
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2016
Dokumentnummer
JJR_20081021_OGH0002_0050OB00227_08F0000_001