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Entscheidung 5 Ob 144/13g×

Entscheidung 5 Ob 144/13g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0060461 Rechtssatz 12.03.1991Zivilrecht
Urkunden, welche die Legitimation des Ausstellers nachweisen, gelten als wesentlicher Bestandteil der Haupturkunde. Sie sind gleich jenen Urkunden, durch die das einzutragende Recht oder die Löschung des Rechts unmittelbar begründet wird, in die grundbücher …
RS0060468 Rechtssatz 12.03.1991Zivilrecht
Ein Gesuch um Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung gehört zu den in § 27 GBG angeführten Urkunden. Darum genügt für den Einschreiter, der das Rangordnungsgesuch im Namen des grundbücherlichen Liegenschaftseigentümers unterfertigt und …
RS0060482 Rechtssatz 25.09.1990Zivilrecht
Es ist gleichgültig, ob das Geburtsdatum der am Rechtsgeschäft beteiligten natürlichen Personen bei erstmaliger Nennung der Beteiligten (im allgemeinen im Einleitungssatz), im Verlaufe des weiteren Textes der Urkunde, vor allem in der Aufsandungserklärung o …
RS0123508 Rechtssatz 15.04.2008Zivilrecht
Um die grundbücherliche Eintragung der Rangordnungsanmerkung für die beabsichtigte Veräußerung zu erwirken, muss auch die Vollmacht des für den Liegenschaftseigentümer Einschreitenden den Anforderungen des § 27 Abs 2 GBG entsprechen und das Geburtsdatum des …
RS0124215 Rechtssatz 04.09.2008Zivilrecht
In dritter Instanz begründet der Umstand, dass die Revision anstatt im elektronischen Rechtsverkehr auf dem Postweg eingebracht worden ist, trotz der fehlenden Glaubhaftmachung im Sinne des § 11 Abs 1a ERV 2006 jedenfalls keinen die Erledigung des Rechtsmit …
RS0124335 Rechtssatz 21.10.2008Zivilrecht
Die seit 1. 1. 2008 geltende Vorschrift des § 89c Abs 5 GOG ist im Hinblick auf die Regelung des § 11 Abs 1a Satz 2 ERV 2006 derzeit noch eine reine Ordnungsvorschrift; es besteht daher kein Grund für die Abweisung eines Eintragungsgesuchs, wenn es samt Bei …
RS0124555 Rechtssatz 28.01.2009Zivilrecht
Der Umstand, dass eine Eingabe ohne Beifügung der Glaubhaftmachung nach § 11 Abs 1a ERV 2006 nicht auf elektronischem Weg eingebracht wurde, verwirklicht keinen die geschäftsordnungsgemäße Behandlung der Eingabe hindernden Formmangel.
RS0128266 Rechtssatz 06.09.2012Zivilrecht
Gemäß § 89c Abs 5 Z 1 GOG idF BGBl I 2012/26 sind Rechtsanwälte nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern …