Rechtssatz RS0124555
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124555
Entscheidungsdatum
25.03.2014
Rechtssatz
Der Umstand, dass eine Eingabe ohne Beifügung der Glaubhaftmachung nach § 11 Abs 1a ERV 2006 nicht auf elektronischem Weg eingebracht wurde, verwirklicht keinen die geschäftsordnungsgemäße Behandlung der Eingabe hindernden Formmangel.Der Umstand, dass eine Eingabe ohne Beifügung der Glaubhaftmachung nach Paragraph 11, Absatz eins a, ERV 2006 nicht auf elektronischem Weg eingebracht wurde, verwirklicht keinen die geschäftsordnungsgemäße Behandlung der Eingabe hindernden Formmangel.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 106/08s
Entscheidungstext OGH 28.01.2009 9 ObA 106/08s
- 6 Ob 258/09y
Entscheidungstext OGH 19.03.2010 6 Ob 258/09y
- 1 Ob 156/12s
Entscheidungstext OGH 06.09.2012 1 Ob 156/12s
Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Gemäß § 89c Abs 5 Z 1 GOG idF BGBl I 2012/26 sind Rechtsanwälte nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26). Für Eingaben eines Rechtsanwalts ab dem maßgeblichen Stichtag 1. 5. 2012 (§ 98 Abs 15 Z 1 GOG), die auf dem Postweg und nicht im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht werden, ist demnach ein Verbesserungsverfahren durchzuführen. Die bisherige Rechtsprechung (RIS‑Justiz RS0124215; RS0124335; RS0124555), die in der nicht auf elektronischem Weg eingebrachten Eingabe keinen die geschäftsordnungsgemäße Behandlung hindernden Formmangel erkannte und von einem folgenlosen Verstoß gegen eine reine Ordnungsvorschrift ausging, kann infolge Änderung der Rechtslage für solche Eingaben seit 1. 5. 2012 nicht mehr aufrecht erhalten werden. In gewollter Abkehr von dieser Judikatur müssen die im neu gefassten § 89c Abs 5 GOG idF BGBl I 2012/26 genannten ERV‑Teilnehmer/innen in Hinkunft den elektronischen Rechtsverkehr zwingend verwenden. Das gesetzwidrige Absehen von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs durch zur Nutzung Verpflichtete soll ‑ als Verletzung einer zwingend einzuhaltenden Formvorschrift (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26) ‑ zu einem Verbesserungsverfahren und bei einem Ausbleiben der Verbesserung zur Zurückweisung der Eingabe führen. (T1)
Bem: Siehe nunmehr RS0128266. (T2)
- 1 Ob 141/12k
Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 141/12k
Vgl aber; Beisatz: Infolge Unzulässigkeit des Rechtsmittels erübrigt sich die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens für den mit einem Formmangel behafteten Rechtsmittelschriftsatz (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26), den der Rechtsvertreter nach dem maßgeblichen Stichtag 1. 5. 2012 (§ 98 Abs 15 Z 1 GOG) ‑ entgegen § 89c Abs 5 Z 1 GOG idF BGBl I 2012/26 ‑ nur im Postweg und nicht im Elektronischen Rechtsverkehr einbrachte. (T3)
- 10 ObS 163/12m
Entscheidungstext OGH 17.12.2012 10 ObS 163/12m
Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: Bescheinigung der Unmöglichkeit der elektronischen Einbringung steht offen. (T4)
- 10 ObS 39/13b
Entscheidungstext OGH 16.04.2013 10 ObS 39/13b
Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T1
- 5 Ob 58/13k
Entscheidungstext OGH 18.04.2013 5 Ob 58/13k
Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T1; Bem wie T2
- 5 Ob 62/13y
Entscheidungstext OGH 18.04.2013 5 Ob 62/13y
Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T1; Bem wie T2
- 5 Ob 40/13p
Entscheidungstext OGH 16.05.2013 5 Ob 40/13p
Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T1; Beis wie T2
- 5 Ob 144/13g
Entscheidungstext OGH 28.08.2013 5 Ob 144/13g
Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T1; Bem wie T2
- 5 Ob 149/13t
Entscheidungstext OGH 28.08.2013 5 Ob 149/13t
Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T1; Bem wie T2
- 2 Ob 184/13t
Entscheidungstext OGH 23.10.2013 2 Ob 184/13t
Ausdrücklich gegenteilig
- 7 Ob 197/13s
Entscheidungstext OGH 13.11.2013 7 Ob 197/13s
Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T1
- 10 ObS 35/14s
Entscheidungstext OGH 25.03.2014 10 ObS 35/14s
Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T4; Veröff: SZ 2014/31
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124555
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2016
Dokumentnummer
JJR_20090128_OGH0002_009OBA00106_08S0000_001