Begründung:
Der Beklagte trat am 24. 11. 1988 als Vertragsbediensteter in den Bundesdienst ein. Seine Dienststelle war die Bundesgebäudeverwaltung II (BGV II) in Innsbruck. Im Zuge seines Bewerbungsgesprächs wurde ihm mitgeteilt, dass sich bei Eingehen des Dienstverhältnisses die Möglichkeit eröffne, zu relativ günstigen Konditionen eine Mietwohnung zu erhalten. Der Beklagte suchte daraufhin mit Schreiben vom 27. 1. 1989 bei der BGV II um eine Wohnung an. Daraufhin wurde ihm mitgeteilt, dass er als Wohnungswerber vorgemerkt worden sei. In weiterer Folge wurde ihm die nunmehr den Gegenstand des Verfahrens bildende Wohnung zugewiesen.Der Beklagte trat am 24. 11. 1988 als Vertragsbediensteter in den Bundesdienst ein. Seine Dienststelle war die Bundesgebäudeverwaltung römisch zwei (BGV römisch zwei) in Innsbruck. Im Zuge seines Bewerbungsgesprächs wurde ihm mitgeteilt, dass sich bei Eingehen des Dienstverhältnisses die Möglichkeit eröffne, zu relativ günstigen Konditionen eine Mietwohnung zu erhalten. Der Beklagte suchte daraufhin mit Schreiben vom 27. 1. 1989 bei der BGV römisch zwei um eine Wohnung an. Daraufhin wurde ihm mitgeteilt, dass er als Wohnungswerber vorgemerkt worden sei. In weiterer Folge wurde ihm die nunmehr den Gegenstand des Verfahrens bildende Wohnung zugewiesen.
Über die Wohnung wurde daraufhin zwischen der Republik Österreich und dem Beklagten ein Mietvertrag geschlossen, der am 15. 1. bzw am 23. 1. 1991 unterfertigt wurde. Seine Punkte 2. und 9. lauten wie folgt:
„2. Mietzeit
Das Mietverhältnis beginnt am 1. 1. 1991 und wird auf unbestimmte Dauer eingegangen.
Es kann von beiden Teilen unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu den gesetzlichen Kündigungsterminen gekündigt werden.
.....
9. Besondere Vereinbarungen
Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass der Mietgegenstand weiterhin zur Unterbringung von Bundesbediensteten gewidmet ist."
Im Zusammenhang mit dem Mietvertrag wurde der Beklagte durch den Leiter der Außenstelle Hall der BGV II dahin informiert, dass Naturalwohnungen bei Beendigung des Dienstverhältnisses geräumt werden müssten, was seines Wissens bei Mietwohnungen nicht der Fall sei.Im Zusammenhang mit dem Mietvertrag wurde der Beklagte durch den Leiter der Außenstelle Hall der BGV römisch zwei dahin informiert, dass Naturalwohnungen bei Beendigung des Dienstverhältnisses geräumt werden müssten, was seines Wissens bei Mietwohnungen nicht der Fall sei.
Die Wohnung war nur für Mitarbeiter der BGV II Innsbruck gewidmet; die Eigenschaft als Mitarbeiter der BGV II war Zuteilungsvoraussetzung. Ob dies dem Beklagten mitgeteilt wurde, war nicht feststellbar.Die Wohnung war nur für Mitarbeiter der BGV römisch zwei Innsbruck gewidmet; die Eigenschaft als Mitarbeiter der BGV römisch zwei war Zuteilungsvoraussetzung. Ob dies dem Beklagten mitgeteilt wurde, war nicht feststellbar.
Der Mietzins wurde dem Beklagten nicht vom Lohn abgezogen, sondern von ihm gezahlt.
Seit 1992 ist der Kläger Beamter. Nach der Auflösung der BGV II Innsbruck im Jahr 2000 wurde er in die Heeresbauverwaltung eingegliedert. Dort ist er immer noch tätig.Seit 1992 ist der Kläger Beamter. Nach der Auflösung der BGV römisch zwei Innsbruck im Jahr 2000 wurde er in die Heeresbauverwaltung eingegliedert. Dort ist er immer noch tätig.
Im Gefolge des Bundesimmobiliengesetzes BGBl I 141/2000 (BIG-G) ging das Eigentum an der Liegenschaft, auf der sich die Wohnung befindet, auf die Bundesimmobiliengesellschaft (BIG) über. Diese verkaufte die Liegenschaft an eine GmbH, von der sie schließlich die Kläger erwarben, die nunmehr je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft sind.Im Gefolge des Bundesimmobiliengesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 141 aus 2000, (BIG-G) ging das Eigentum an der Liegenschaft, auf der sich die Wohnung befindet, auf die Bundesimmobiliengesellschaft (BIG) über. Diese verkaufte die Liegenschaft an eine GmbH, von der sie schließlich die Kläger erwarben, die nunmehr je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft sind.
Mit ihrer Aufkündigung kündigten die Kläger dem Beklagten die von ihm bewohnte Wohnung auf und beantragten, ihn zur Räumung der Wohnung zu verpflichten. Dem Beklagten sei die Wohnung von der Republik Österreich im Rahmen des Dienstverhältnisses mit dem Beklagten als Dienstwohnung überlassen worden. Durch den Eigentümerwechsel habe sich an dieser Qualifikation der Wohnung nichts geändert. Die Kläger seien daher berechtigt, die Kündigung auszusprechen. Zudem mache der Beklagte vom Bestandobjekt erheblich nachteiligen Gebrauch, weil er sein Bestandrecht unzulässigerweise auf einen Teil des Gartens ausgedehnt habe und den zum Ausbau bestimmten Dachboden, in den er über ein Fenster einsteige, nutze. Zudem lagere er unzulässigerweise im Heizraum Fahrnisse. Sollte nicht von einem „Dienstmietverhältnis" ausgegangen werden, liege daher der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 MRG vor.Mit ihrer Aufkündigung kündigten die Kläger dem Beklagten die von ihm bewohnte Wohnung auf und beantragten, ihn zur Räumung der Wohnung zu verpflichten. Dem Beklagten sei die Wohnung von der Republik Österreich im Rahmen des Dienstverhältnisses mit dem Beklagten als Dienstwohnung überlassen worden. Durch den Eigentümerwechsel habe sich an dieser Qualifikation der Wohnung nichts geändert. Die Kläger seien daher berechtigt, die Kündigung auszusprechen. Zudem mache der Beklagte vom Bestandobjekt erheblich nachteiligen Gebrauch, weil er sein Bestandrecht unzulässigerweise auf einen Teil des Gartens ausgedehnt habe und den zum Ausbau bestimmten Dachboden, in den er über ein Fenster einsteige, nutze. Zudem lagere er unzulässigerweise im Heizraum Fahrnisse. Sollte nicht von einem „Dienstmietverhältnis" ausgegangen werden, liege daher der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG vor.
Der Beklagte hielt dem entgegen, dass der Mietvertrag in keinem Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis stehe. Der geltend gemachte Kündigungsgrund sei nicht gegeben.
Die Kläger beharrten auf der Qualifikation der Wohnung als Dienstwohnung. Voraussetzung für die Vergabe der Wohnung an den Beklagten sei die Einbringung eines „Wohnungswerber-Erhebungsblatts" gewesen. Dieses habe nur auf dem Dienstweg mit einer Stellungnahme des Dienstgebers vorgelegt werden können. Damit habe sichergestellt werden sollen, dass bundeseigene Wohnungen nur an im Bundesdienst tätige Personen vergeben werden, um zu erreichen, dass im Fall des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis zum Bund die Wohnung wiederum an Bundesbedienstete vergeben werden könne. Auf diesen Umstand sei der Kläger bei Übergabe der Wohnung hingewiesen worden.
Das Erstgericht erkannte die Aufkündigung als wirksam und verpflichtete den Beklagten zur Räumung der Wohnung. Es stellte den bereits eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest. Überdies stellte es fest, dass der Kläger nicht mit einem „Wohnungswerber-Erhebungsblatt" um die Wohnung angesucht hatte. In seiner rechtlichen Beurteilung ging es davon aus, dass die Wohnung dem Kläger von der Republik Österreich als Dienstwohnung überlassen worden war.
Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Berufungsgericht dieses Urteil auf und verwies die Sache an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurück. Es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Nach § 1 Abs 2 Z 2 MRG seien Wohnungen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses oder im Zusammenhang mit einem solchen als Dienst-, Natural- oder Werkswohnung überlassen werden, vom gesamten Anwendungsbereich des MRG - somit auch vom Kündigungsschutz - ausgenommen. Für das Vorliegen des Ausnahmetatbestands sei ausschließlich maßgebend, dass ein Dienstvertrag Geschäftsgrundlage des Mietverhältnisses sei. Es sei jedoch weder erforderlich, dass der Dienstvertrag einziger Grund für den Mietvertrag ist, noch sei eine besondere Verknüpfung des Dienstvertrags und des Mietvertrags erforderlich. Grund für die Ausnahmeregelung sei der Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, der es als angebracht erscheinen lasse, auch die Überlassung der Wohnung nicht nach den Schutzbestimmungen des MRG, sondern nach den Grundsätzen des Arbeitsrechts zu beurteilen. Erfolge daher die Kündigung des Mietvertrags bei aufrechtem Dienstverhältnis, kämen die Kündigungs- und Kündigungsschutzbestimmungen des Arbeitsvertrags zur Anwendung. Bei der Kündigung einer Dienstwohnung handle es sich um eine auch bei Vereinbarung ohne wichtigen Grund unzulässige Teilkündigung des Arbeitsverhältnisses.Nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, MRG seien Wohnungen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses oder im Zusammenhang mit einem solchen als Dienst-, Natural- oder Werkswohnung überlassen werden, vom gesamten Anwendungsbereich des MRG - somit auch vom Kündigungsschutz - ausgenommen. Für das Vorliegen des Ausnahmetatbestands sei ausschließlich maßgebend, dass ein Dienstvertrag Geschäftsgrundlage des Mietverhältnisses sei. Es sei jedoch weder erforderlich, dass der Dienstvertrag einziger Grund für den Mietvertrag ist, noch sei eine besondere Verknüpfung des Dienstvertrags und des Mietvertrags erforderlich. Grund für die Ausnahmeregelung sei der Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, der es als angebracht erscheinen lasse, auch die Überlassung der Wohnung nicht nach den Schutzbestimmungen des MRG, sondern nach den Grundsätzen des Arbeitsrechts zu beurteilen. Erfolge daher die Kündigung des Mietvertrags bei aufrechtem Dienstverhältnis, kämen die Kündigungs- und Kündigungsschutzbestimmungen des Arbeitsvertrags zur Anwendung. Bei der Kündigung einer Dienstwohnung handle es sich um eine auch bei Vereinbarung ohne wichtigen Grund unzulässige Teilkündigung des Arbeitsverhältnisses.
Hier sei dem Kläger die Wohnung nicht durch eine einseitige Dienstgebererklärung in Form einer Zuweisung unter Berufung auf § 23 VBG überlassen worden. Die in § 23 VBG angeordnete sinngemäße Anwendung der §§ 60 und 80 BDG sowie der §§ 24 bis 24c GehG habe zur Folge, dass gegenüber Vertragsbediensteten eine gleichartige (materiell-rechtliche) Vorgangsweise wie gegenüber Beamten zu beobachten sei. Weitergehende Folgen auch im formellen Recht (Übernahme des Bescheidkonzepts) hätten einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung bedurft. Daher sei über die Rechtsfolgen der privatrechtlichen Umsetzung des § 23 VBG im ordentlichen Rechtsweg zu entscheiden. Das Fehlen eines Bescheids sei für die Beurteilung, ob ein dem MRG unterliegender Bestandvertrag vorliege, bedeutungslos.Hier sei dem Kläger die Wohnung nicht durch eine einseitige Dienstgebererklärung in Form einer Zuweisung unter Berufung auf Paragraph 23, VBG überlassen worden. Die in Paragraph 23, VBG angeordnete sinngemäße Anwendung der Paragraphen 60 und 80 BDG sowie der Paragraphen 24 bis 24 c GehG habe zur Folge, dass gegenüber Vertragsbediensteten eine gleichartige (materiell-rechtliche) Vorgangsweise wie gegenüber Beamten zu beobachten sei. Weitergehende Folgen auch im formellen Recht (Übernahme des Bescheidkonzepts) hätten einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung bedurft. Daher sei über die Rechtsfolgen der privatrechtlichen Umsetzung des Paragraph 23, VBG im ordentlichen Rechtsweg zu entscheiden. Das Fehlen eines Bescheids sei für die Beurteilung, ob ein dem MRG unterliegender Bestandvertrag vorliege, bedeutungslos.
Im Sinne dieser Ausführungen sei ohne nähere Feststellungen über die Parteiabsicht fraglich, ob der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 Z 2 MRG verwirklicht sei. Nach den derzeitigen Feststellungen ergebe sich der hiefür erforderliche Konnex im Zusammenhang mit der Dauer des Dienstverhältnisses nicht zwangsläufig. Eine Klärung dieser Frage sei aber ohnedies nicht erforderlich.Im Sinne dieser Ausführungen sei ohne nähere Feststellungen über die Parteiabsicht fraglich, ob der Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, MRG verwirklicht sei. Nach den derzeitigen Feststellungen ergebe sich der hiefür erforderliche Konnex im Zusammenhang mit der Dauer des Dienstverhältnisses nicht zwangsläufig. Eine Klärung dieser Frage sei aber ohnedies nicht erforderlich.
Soweit die Kläger ihre Aufkündigung auf ein kündigungsschutzfreies Bestandverhältnis stützen, deren Rechtsnachfolger sie seien, müsste ihnen entgegen gehalten werden, dass ihre Annahme, die Wohnung sei (nach wie vor) eine Dienstwohnung, wegen des nach wie vor aufrechten Dienstverhältnisses zum Bund zur Aufhebung der Kündigung führen müsste. Auch der Umstand, dass der Beklagte nach seiner Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis - damit sei sein Dienstverhältnis nach dem VBG beendet worden - noch jahrelang (ohne bescheidmäßige Zuweisung) in der Wohnung belassen worden sei, müsse nicht erörtert werden. Da ein Dienstverhältnis zum Bund jedenfalls noch aufrecht sei, komme eine grundlose Aufkündigung - gestützt auf § 1120 ABGB - nicht in Frage, zumal alle Rechtsnachfolger des Bundes von der Widmung des Objekts Kenntnis gehabt haben. Bejahte man daher den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 Z 2 MRG, wäre - mangels Beendigungsmöglichkeit des Dienstverhältnisses des Klägers - eine Auflösung des Bestandverhältnisses schon deshalb nicht möglich.Soweit die Kläger ihre Aufkündigung auf ein kündigungsschutzfreies Bestandverhältnis stützen, deren Rechtsnachfolger sie seien, müsste ihnen entgegen gehalten werden, dass ihre Annahme, die Wohnung sei (nach wie vor) eine Dienstwohnung, wegen des nach wie vor aufrechten Dienstverhältnisses zum Bund zur Aufhebung der Kündigung führen müsste. Auch der Umstand, dass der Beklagte nach seiner Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis - damit sei sein Dienstverhältnis nach dem VBG beendet worden - noch jahrelang (ohne bescheidmäßige Zuweisung) in der Wohnung belassen worden sei, müsse nicht erörtert werden. Da ein Dienstverhältnis zum Bund jedenfalls noch aufrecht sei, komme eine grundlose Aufkündigung - gestützt auf Paragraph 1120, ABGB - nicht in Frage, zumal alle Rechtsnachfolger des Bundes von der Widmung des Objekts Kenntnis gehabt haben. Bejahte man daher den Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, MRG, wäre - mangels Beendigungsmöglichkeit des Dienstverhältnisses des Klägers - eine Auflösung des Bestandverhältnisses schon deshalb nicht möglich.
Eine abschließende Erörterung all dieser Umstände sei jedoch nicht erforderlich, weil in jedem Fall durch die Anordnungen des BIG-G und der in der Folge durch den Verkauf an Private bewirkten Privatisierung bisher bundeseigentümlicher Liegenschaften die (allenfalls gegebene) Verknüpfung mit dem Dienstverhältnis aufgegeben worden sei. Dies habe zur Beseitigung der Anwendbarkeit des Ausnahmetatbestands des § 1 Abs 2 Z 2 MRG geführt, sodass das Bestandobjekt nunmehr jedenfalls den Kündigungsschutzbestimmungen des MRG unterworfen sei. Der Bund habe durch seine Vorgangsweise zum Ausdruck gebracht, dass er als Arbeitgeber an einer Einflussnahme auf die Wohnungen und an ihrer freien Verfügbarkeit für Bundesbedienstete nicht mehr interessiert sei. Der für den Ausnahmetatbestand erforderliche Zusammenhang zwischen Dienst- und Mietvertrag bestehe daher - selbst wenn er vorher bestanden haben sollte - nun nicht mehr, sodass nun die zwingenden Bestimmungen des MRG anzuwenden seien. Zur Auflösung des Bestandverhältnisses bedürfe es daher der Verwirklichung eines gesetzlichen Kündigungstatbestands nach dem MRG. Ein solcher sei von den Klägern auch behauptet worden. Er sei jedoch bislang noch nicht geprüft worden, sodass sich das Verfahren als ergänzungsbedürftig erweise.Eine abschließende Erörterung all dieser Umstände sei jedoch nicht erforderlich, weil in jedem Fall durch die Anordnungen des BIG-G und der in der Folge durch den Verkauf an Private bewirkten Privatisierung bisher bundeseigentümlicher Liegenschaften die (allenfalls gegebene) Verknüpfung mit dem Dienstverhältnis aufgegeben worden sei. Dies habe zur Beseitigung der Anwendbarkeit des Ausnahmetatbestands des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, MRG geführt, sodass das Bestandobjekt nunmehr jedenfalls den Kündigungsschutzbestimmungen des MRG unterworfen sei. Der Bund habe durch seine Vorgangsweise zum Ausdruck gebracht, dass er als Arbeitgeber an einer Einflussnahme auf die Wohnungen und an ihrer freien Verfügbarkeit für Bundesbedienstete nicht mehr interessiert sei. Der für den Ausnahmetatbestand erforderliche Zusammenhang zwischen Dienst- und Mietvertrag bestehe daher - selbst wenn er vorher bestanden haben sollte - nun nicht mehr, sodass nun die zwingenden Bestimmungen des MRG anzuwenden seien. Zur Auflösung des Bestandverhältnisses bedürfe es daher der Verwirklichung eines gesetzlichen Kündigungstatbestands nach dem MRG. Ein solcher sei von den Klägern auch behauptet worden. Er sei jedoch bislang noch nicht geprüft worden, sodass sich das Verfahren als ergänzungsbedürftig erweise.
Gegen diesen Aufhebungsbeschluss richtet sich der als „Revisionsrekurs" bezeichnete Rekurs der Kläger mit dem Antrag, die Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen. Hilfsweise wird beantragt, die zweitinstanzliche Entscheidung aufzuheben und die Berufung als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragte, dem Rekurs nicht Folge zu geben.