Rechtssatz RS0112700
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112700
Entscheidungsdatum
28.01.2009
Rechtssatz
Ist der Dienstvertrag zwischen Vermieter und Mieter lediglich Motiv für den Abschluss des Mietvertrages (und wurde ein solcher niemals abgeschlossen), liegt eine Ausnahmeregelung im Sinne des § 1 Abs 2 Z 2 MRG nicht vor.Ist der Dienstvertrag zwischen Vermieter und Mieter lediglich Motiv für den Abschluss des Mietvertrages (und wurde ein solcher niemals abgeschlossen), liegt eine Ausnahmeregelung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, MRG nicht vor.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 95/98m
Entscheidungstext OGH 28.10.1999 3 Ob 95/98m
- 9 ObA 106/08s
Entscheidungstext OGH 28.01.2009 9 ObA 106/08s
Auch; Beisatz: Der Anwendungsausschluss des § 1 Abs 2 Z 2 MRG gilt nicht für Bestandverhältnisse bei denen das Dienstverhältnis nur Motiv für den Abschluss eines Mietvertrags auf unbestimmte Zeit war. (T1); Bem: Siehe auch RS0124556. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112700
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2009
Dokumentnummer
JJR_19991028_OGH0002_0030OB00095_98M0000_001