Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist Eigentümerin des Hauses ***** in H*****. Mit Mietvertrag vom 8./9. 11. 1994 vermietete sie dieses Objekt an die beklagte Partei, wobei eine Bestanddauer vom 1. 1. 1995 bis 31. 12. 1999 vereinbart wurde. In der Überschrift wird der Mietvertrag als ein solcher "über Mitarbeiterwohnungen" bezeichnet. In Punkt II des Mietvertrages wird die Verwendung des Mietgegenstandes im wesentlichen wie folgt geregelt:Die Klägerin ist Eigentümerin des Hauses ***** in H*****. Mit Mietvertrag vom 8./9. 11. 1994 vermietete sie dieses Objekt an die beklagte Partei, wobei eine Bestanddauer vom 1. 1. 1995 bis 31. 12. 1999 vereinbart wurde. In der Überschrift wird der Mietvertrag als ein solcher "über Mitarbeiterwohnungen" bezeichnet. In Punkt römisch zwei des Mietvertrages wird die Verwendung des Mietgegenstandes im wesentlichen wie folgt geregelt:
"Die Vermieterin vermietet und übergibt und die Mieterin mietet und übernimmt die Bestandfläche samt dem darauf errichteten Wohnhaus ausschließlich zu Wohnzwecken für hauptberufliche Mitarbeiter der Mieterin. Davon ausgenommen kann befristet auf drei Jahre der Familie Marija und Martin Z***** samt Tochter und Schwiegersohn eine Wohnung überlassen werden; die Mieterin erklärt sich bereit, zu prüfen - eine rechtliche Verpflichtung besteht nicht -, ob ein Mitglied der Familie Z***** in den Mitarbeiterkreis aufgenommen werden kann und dann das Vertragsverhältnis in einen Werkswohnungs- bzw Dienstwohnungsvertrag geändert werden kann."
Mit der am 21. 7. 1997 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte die Klägerin von der beklagten Partei die Bezahlung von 10.470,20 S s. A. an Mietzins und Betriebskosten.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Das Mietverhältnis unterliege dem MRG, weil weder Teilausnahmen nach § 1 Abs 4 MRG noch eine Vollausnahme, insbesondere eine solche nach § 1 Abs 2 Z 2 MRG, vorlägen. In Punkt II des Mietvertrages sei lediglich eine Verwendungseinschränkung dahin festgelegt, dass die Vermietung ausschließlich zu Wohnzwecken für hauptberufliche Mitarbeiter der Mieterin stattfinde. Darüber hinaus seien in der Vertragsbestimmung auch Ausnahmen von dieser Verwendungseinschränkung angeführt. Eine Dienstwohnung im Sinne des § 1 Abs 2 Z 2 MRG liege nur dann vor, wenn Vermieter der Dienstgeber und Mieter der Dienstnehmer sei, welche Voraussetzungen nicht gegeben seien. Unter § 1 Abs 2 Z 2 MRG würden zwar auch Mietverhältnisse fallen, die ein Dritter als Vermieter mit dem Dienstnehmer über Zuweisung des Dienstgebers abschließe, soweit zwischen Wohnungsgeber und Dienstgeber ein Rechtsverhältnis bestehe, das diesem ein Vergaberecht sichere. Auch eine solche mittelbare Dienstwohnung sei hier nicht gegeben. Demgemäß stellte die beklagte Partei den Zwischenantrag auf Feststellung, dass das gegenständliche Mietverhältnis dem MRG unterliege und keine Vollausnahme nach § 1 Abs 2 Z 2 MRG (Dienstwohnung) vorliege. Eine Bewertung dieses Antrages unterblieb.Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Das Mietverhältnis unterliege dem MRG, weil weder Teilausnahmen nach Paragraph eins, Absatz 4, MRG noch eine Vollausnahme, insbesondere eine solche nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, MRG, vorlägen. In Punkt römisch zwei des Mietvertrages sei lediglich eine Verwendungseinschränkung dahin festgelegt, dass die Vermietung ausschließlich zu Wohnzwecken für hauptberufliche Mitarbeiter der Mieterin stattfinde. Darüber hinaus seien in der Vertragsbestimmung auch Ausnahmen von dieser Verwendungseinschränkung angeführt. Eine Dienstwohnung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, MRG liege nur dann vor, wenn Vermieter der Dienstgeber und Mieter der Dienstnehmer sei, welche Voraussetzungen nicht gegeben seien. Unter Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, MRG würden zwar auch Mietverhältnisse fallen, die ein Dritter als Vermieter mit dem Dienstnehmer über Zuweisung des Dienstgebers abschließe, soweit zwischen Wohnungsgeber und Dienstgeber ein Rechtsverhältnis bestehe, das diesem ein Vergaberecht sichere. Auch eine solche mittelbare Dienstwohnung sei hier nicht gegeben. Demgemäß stellte die beklagte Partei den Zwischenantrag auf Feststellung, dass das gegenständliche Mietverhältnis dem MRG unterliege und keine Vollausnahme nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, MRG (Dienstwohnung) vorliege. Eine Bewertung dieses Antrages unterblieb.
Das Erstgericht wies mit Zwischenurteil diesen Antrag ab, indem es feststellte, dass das Mietverhältnis unter die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 Z 2 MRG falle (und daher nicht dem MRG unterliege). Es traf dabei im wesentlichen die eingangs wiedergegebenen Feststellungen. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass der Vertrag ausschließlich zum Zwecke der Überlassung des Mietobjektes bzw der darin befindlichen Wohnungen an Mitarbeiter der beklagten Partei, sohin Dienstnehmer derselben, abgeschlossen worden sei. Dies ergebe sich sowohl aus der Überschrift als auch aus Punkt II des Vertrages. Die befristete Ausnahme für die Familie Z***** ändere daran nichts. Die beklagte Partei sei daher gegenüber der Klägerin - abgesehen von der erwähnten Ausnahme - verpflichtet, die Wohnungen ausschließlich an Dienstnehmer der beklagten Partei zur Benützung zu überlassen. Nach dem Willen der Vertragsparteien sollten daher die Wohnungen als Werkswohnungen im Sinne des § 1 Abs 2 Z 2 MRG benützt werden, weil die Wohnungen im Mietobjekt ausschließlich auf Grund eines Dienstverhältnisses mit der beklagten Partei oder im Zusammenhang mit einem solchen Dienstverhältnis den Mitarbeitern der beklagten Partei überlassen würden.Das Erstgericht wies mit Zwischenurteil diesen Antrag ab, indem es feststellte, dass das Mietverhältnis unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, MRG falle (und daher nicht dem MRG unterliege). Es traf dabei im wesentlichen die eingangs wiedergegebenen Feststellungen. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass der Vertrag ausschließlich zum Zwecke der Überlassung des Mietobjektes bzw der darin befindlichen Wohnungen an Mitarbeiter der beklagten Partei, sohin Dienstnehmer derselben, abgeschlossen worden sei. Dies ergebe sich sowohl aus der Überschrift als auch aus Punkt römisch zwei des Vertrages. Die befristete Ausnahme für die Familie Z***** ändere daran nichts. Die beklagte Partei sei daher gegenüber der Klägerin - abgesehen von der erwähnten Ausnahme - verpflichtet, die Wohnungen ausschließlich an Dienstnehmer der beklagten Partei zur Benützung zu überlassen. Nach dem Willen der Vertragsparteien sollten daher die Wohnungen als Werkswohnungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, MRG benützt werden, weil die Wohnungen im Mietobjekt ausschließlich auf Grund eines Dienstverhältnisses mit der beklagten Partei oder im Zusammenhang mit einem solchen Dienstverhältnis den Mitarbeitern der beklagten Partei überlassen würden.
Mit dem nunmehr bekämpften Urteil gab das Berufungsgericht der Berufung der beklagten Partei nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteigt und die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil sich die Entscheidung des Berufungsgerichtes an der zitierten Rechtsprechung und Lehre orientiere.
Rechtlich führte das Berufungsgericht aus, für das Vorliegen der Ausnahme nach § 1 Abs 2 Z 2 MRG sei ausschließlich maßgebend, dass ein Dienstverhältnis Geschäftsgrundlage des Mietverhältnisses sei. Es sei nicht erforderlich, dass ein Dienstvertrag einziger Grund für den Mietvertrag sei. Es bedürfe auch nicht einer besonderen Verknüpfung. Unter diese Ausnahme fielen auch Mietverhältnisse, die ein Dritter als Vermieter mit dem Dienstnehmer über Zuweisung des Dienstgebers abschließe, soweit zwischen dem Wohnungsgeber und dem Dienstgeber ein Rechtsverhältnis bestehe, das diesem ein Vergaberecht sichere. Ob ein Dritter als Vermieter mit dem Dienstnehmer über Zuweisung des Dienstgebers den Mietvertrag schließe oder ob der Dritte als Vermieter mit dem Dienstgeber den Mietvertrag abschließe und der Dienstgeber die einzelnen Wohnungen seinen Dienstnehmern zuweise, sei entgegen der Ansicht der beklagten Partei unerheblich. Maßgeblich sei, ob auch im Falle des Abschlusses des Mietvertrages zwischen einem Dritten als Vermieter und dem Dienstgeber als Mieter ein Dienstvertrag Geschäftsgrundlage dieses Mietverhältnisses sei. Es müsse zwar ein Dienstverhältnis Anlass für den Abschluß des Mietvertrages sein, nicht gefordert werde aber, dass ein solches Dienstverhältnis einziger Grund für den Mietvertrag sei. Mit dem gegenständlichen Mietvertrag sei das Objekt der Klägerin von der beklagten Partei ausschließlich zu Wohnzwecken für hauptberufliche Mitarbeiter der beklagten Partei angemietet worden. Geschäftsgrundlage des Mietvertrages sei damit die Anmietung von Dienstwohnungen für Mitarbeiter der beklagten Partei gewesen, wobei die Zuweisung der Dienstwohnungen durch die beklagte Partei an deren Dienstnehmer erfolgen sollte. Auf das vorliegende Mietverhältnis finde damit der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 Z 2 MRG Anwendung. Dass im Mietvertrag befristet auf drei Jahre der Familie Z***** samt Tochter und Schwiegersohn eine Wohnung überlassen worden sei, stehe dem nicht entgegen, da es nicht erforderlich sei, dass ein Dienstverhältnis einziger Grund für einen Abschluss des Mietvertrages sei.Rechtlich führte das Berufungsgericht aus, für das Vorliegen der Ausnahme nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, MRG sei ausschließlich maßgebend, dass ein Dienstverhältnis Geschäftsgrundlage des Mietverhältnisses sei. Es sei nicht erforderlich, dass ein Dienstvertrag einziger Grund für den Mietvertrag sei. Es bedürfe auch nicht einer besonderen Verknüpfung. Unter diese Ausnahme fielen auch Mietverhältnisse, die ein Dritter als Vermieter mit dem Dienstnehmer über Zuweisung des Dienstgebers abschließe, soweit zwischen dem Wohnungsgeber und dem Dienstgeber ein Rechtsverhältnis bestehe, das diesem ein Vergaberecht sichere. Ob ein Dritter als Vermieter mit dem Dienstnehmer über Zuweisung des Dienstgebers den Mietvertrag schließe oder ob der Dritte als Vermieter mit dem Dienstgeber den Mietvertrag abschließe und der Dienstgeber die einzelnen Wohnungen seinen Dienstnehmern zuweise, sei entgegen der Ansicht der beklagten Partei unerheblich. Maßgeblich sei, ob auch im Falle des Abschlusses des Mietvertrages zwischen einem Dritten als Vermieter und dem Dienstgeber als Mieter ein Dienstvertrag Geschäftsgrundlage dieses Mietverhältnisses sei. Es müsse zwar ein Dienstverhältnis Anlass für den Abschluß des Mietvertrages sein, nicht gefordert werde aber, dass ein solches Dienstverhältnis einziger Grund für den Mietvertrag sei. Mit dem gegenständlichen Mietvertrag sei das Objekt der Klägerin von der beklagten Partei ausschließlich zu Wohnzwecken für hauptberufliche Mitarbeiter der beklagten Partei angemietet worden. Geschäftsgrundlage des Mietvertrages sei damit die Anmietung von Dienstwohnungen für Mitarbeiter der beklagten Partei gewesen, wobei die Zuweisung der Dienstwohnungen durch die beklagte Partei an deren Dienstnehmer erfolgen sollte. Auf das vorliegende Mietverhältnis finde damit der Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, MRG Anwendung. Dass im Mietvertrag befristet auf drei Jahre der Familie Z***** samt Tochter und Schwiegersohn eine Wohnung überlassen worden sei, stehe dem nicht entgegen, da es nicht erforderlich sei, dass ein Dienstverhältnis einziger Grund für einen Abschluss des Mietvertrages sei.
Die gegen dieses zweitinstanzliche Urteil gerichtete außerordentliche Revision der beklagten Partei ist zulässig, weil das Berufungsgericht in einer die Rechtssicherheit im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO gefährdenden Weise die Sach- und Rechtslage verkannt hat; sie ist auch berechtigt.Die gegen dieses zweitinstanzliche Urteil gerichtete außerordentliche Revision der beklagten Partei ist zulässig, weil das Berufungsgericht in einer die Rechtssicherheit im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO gefährdenden Weise die Sach- und Rechtslage verkannt hat; sie ist auch berechtigt.