Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes waren die Beklagte und ihr (nunmehr geschiedener) Ehegatte Arbeitnehmer der klagenden Partei und wurde die gegenständliche Wohnung zunächst im Jahre 1986 dem Ehegatten der Beklagten als Dienstwohnung überlassen; erst nach Auflösung des Dienstverhältnisses mit dem Ehegatten der Beklagten im Jahre 1988 wurde die Wohnung der Beklagten weiterhin als Dienstwohnung überlassen. Die öffentliche Urkunde über die Anmeldung der Beklagten unter dieser Adresse am 31.Oktober 1986 steht daher nicht in Widerspruch zu den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes.
Was die rechtliche Beurteilung betrifft, genügt es, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG).Was die rechtliche Beurteilung betrifft, genügt es, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Den Ausführungen der Revisionswerberin ist folgendes zu erwidern:
Soweit sich die Revisionswerberin auf die Ausführungen Wachters, Die Herausnahme von Dienst-, Natural- und Werkswohnungen aus dem MRG, RdW 1983, 76 ff (80 und 84) beruft und vermeint, als Dienstwohnung (Werkswohnung) im Sinne des § 1 Abs 2 Z 2 MRG seien nur Wohnungen zu qualifizieren, die dem Arbeitnehmer nicht nur für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, sondern darüber hinaus gegen ein bloß geringfügiges, wesentlich unter dem ortsüblichen Mietzins liegendes Entgelt überlassen worden seien, ist ihr zu erwidern, daß die Rechtsprechung dieser Auffassung nicht gefolgt ist, sondern der Argumentation Zinghers (in Die Werkmietwohnung, ÖJZ 1983, 349 ff [351]) und Würths (in Rummel ABGB1 II § 1 MRG Rz 9), wonach für diese Ausnahme ausschließlich maßgebend ist, daß ein Dienstvertrag Geschäftsgrundlage des Mietverhältnisses (siehe MietSlg 37.230/9 = RdW 1985, 218; EvBl 1989/3; WoBl 1991/47; siehe auch Würth-Zingher Miet- und Wohnrecht19 § 1 MRG Rz 38; Hofmann-Wellenhof in Korinek-Krejci Handbuch zum MRG 125 f und 132 f).Soweit sich die Revisionswerberin auf die Ausführungen Wachters, Die Herausnahme von Dienst-, Natural- und Werkswohnungen aus dem MRG, RdW 1983, 76 ff (80 und 84) beruft und vermeint, als Dienstwohnung (Werkswohnung) im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, MRG seien nur Wohnungen zu qualifizieren, die dem Arbeitnehmer nicht nur für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, sondern darüber hinaus gegen ein bloß geringfügiges, wesentlich unter dem ortsüblichen Mietzins liegendes Entgelt überlassen worden seien, ist ihr zu erwidern, daß die Rechtsprechung dieser Auffassung nicht gefolgt ist, sondern der Argumentation Zinghers (in Die Werkmietwohnung, ÖJZ 1983, 349 ff [351]) und Würths (in Rummel ABGB1 römisch zwei Paragraph eins, MRG Rz 9), wonach für diese Ausnahme ausschließlich maßgebend ist, daß ein Dienstvertrag Geschäftsgrundlage des Mietverhältnisses (siehe MietSlg 37.230/9 = RdW 1985, 218; EvBl 1989/3; WoBl 1991/47; siehe auch Würth-Zingher Miet- und Wohnrecht19 Paragraph eins, MRG Rz 38; Hofmann-Wellenhof in Korinek-Krejci Handbuch zum MRG 125 f und 132 f).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.