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Rechtssatz RS0020441×

Rechtssatz RS0020441

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0020441

Entscheidungsdatum

03.09.2010

Rechtssatz

Grund für die Ausnahmeregelung des MRG ist der Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, der es angebracht erscheinen lässt, auch die Überlassung der Wohnung nicht nach den Schutzbestimmungen des MRG, sondern ebenso wie den Geschäftsgrundlage bildenden Arbeitsvertrag nach arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen zu behandeln. Auch das Arbeitsrecht bietet einen - wenn auch im allgemeinen gegenüber dem MRG weniger weitgehenden - Kündigungsschutz. Eine freie Kündbarkeit besteht aber nicht.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 82/93
    Entscheidungstext OGH 09.06.1993 9 ObA 82/93
    Veröff: SZ 66/71 = DRdA 1994,156 (Kirner)
  • 8 ObA 256/94
    Entscheidungstext OGH 16.06.1994 8 ObA 256/94
    Beisatz: § 48 ASGG (T1)
  • 9 ObA 155/94
    Entscheidungstext OGH 28.09.1994 9 ObA 155/94
    Auch; nur: Grund für die Ausnahmeregelung des MRG ist der Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis. (T2); Beis wie T1
  • 3 Ob 95/98m
    Entscheidungstext OGH 28.10.1999 3 Ob 95/98m
    nur: Grund für die Ausnahmeregelung des MRG ist der Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, der es angebracht erscheinen lässt, auch die Überlassung der Wohnung nicht nach den Schutzbestimmungen des MRG, sondern ebenso wie den Geschäftsgrundlage bildenden Arbeitsvertrag nach arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen zu behandeln. Auch das Arbeitsrecht bietet einen - wenn auch im allgemeinen gegenüber dem MRG weniger weitgehenden - Kündigungsschutz. (T3)
  • 5 Ob 68/99g
    Entscheidungstext OGH 21.12.1999 5 Ob 68/99g
    nur: Grund für die Ausnahmeregelung des MRG ist der Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, der es angebracht erscheinen lässt, auch die Überlassung der Wohnung nicht nach den Schutzbestimmungen des MRG, sondern ebenso wie den Geschäftsgrundlage bildenden Arbeitsvertrag nach arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen zu behandeln. (T4)
  • 6 Ob 345/04k
    Entscheidungstext OGH 17.02.2005 6 Ob 345/04k
    Vgl auch
  • 5 Ob 280/05w
    Entscheidungstext OGH 20.12.2005 5 Ob 280/05w
    nur T4
  • 9 ObA 106/08s
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 9 ObA 106/08s
  • 9 ObA 142/09m
    Entscheidungstext OGH 03.09.2010 9 ObA 142/09m
    nur T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0020441

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2010

Dokumentnummer

JJR_19930609_OGH0002_009OBA00082_9300000_001