Rechtssatz RS0020441
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020441
Entscheidungsdatum
03.09.2010
Rechtssatz
Grund für die Ausnahmeregelung des MRG ist der Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, der es angebracht erscheinen lässt, auch die Überlassung der Wohnung nicht nach den Schutzbestimmungen des MRG, sondern ebenso wie den Geschäftsgrundlage bildenden Arbeitsvertrag nach arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen zu behandeln. Auch das Arbeitsrecht bietet einen - wenn auch im allgemeinen gegenüber dem MRG weniger weitgehenden - Kündigungsschutz. Eine freie Kündbarkeit besteht aber nicht.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 82/93
Entscheidungstext OGH 09.06.1993 9 ObA 82/93
Veröff: SZ 66/71 = DRdA 1994,156 (Kirner)
- 8 ObA 256/94
Entscheidungstext OGH 16.06.1994 8 ObA 256/94
Beisatz: § 48 ASGG (T1)
- 9 ObA 155/94
Entscheidungstext OGH 28.09.1994 9 ObA 155/94
Auch; nur: Grund für die Ausnahmeregelung des MRG ist der Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis. (T2); Beis wie T1
- 3 Ob 95/98m
Entscheidungstext OGH 28.10.1999 3 Ob 95/98m
nur: Grund für die Ausnahmeregelung des MRG ist der Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, der es angebracht erscheinen lässt, auch die Überlassung der Wohnung nicht nach den Schutzbestimmungen des MRG, sondern ebenso wie den Geschäftsgrundlage bildenden Arbeitsvertrag nach arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen zu behandeln. Auch das Arbeitsrecht bietet einen - wenn auch im allgemeinen gegenüber dem MRG weniger weitgehenden - Kündigungsschutz. (T3)
- 5 Ob 68/99g
Entscheidungstext OGH 21.12.1999 5 Ob 68/99g
nur: Grund für die Ausnahmeregelung des MRG ist der Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, der es angebracht erscheinen lässt, auch die Überlassung der Wohnung nicht nach den Schutzbestimmungen des MRG, sondern ebenso wie den Geschäftsgrundlage bildenden Arbeitsvertrag nach arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen zu behandeln. (T4)
- 6 Ob 345/04k
Entscheidungstext OGH 17.02.2005 6 Ob 345/04k
Vgl auch
- 5 Ob 280/05w
Entscheidungstext OGH 20.12.2005 5 Ob 280/05w
nur T4
- 9 ObA 106/08s
Entscheidungstext OGH 28.01.2009 9 ObA 106/08s
- 9 ObA 142/09m
Entscheidungstext OGH 03.09.2010 9 ObA 142/09m
nur T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0020441
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2010
Dokumentnummer
JJR_19930609_OGH0002_009OBA00082_9300000_001