Die Revision ist berechtigt.
Nach § 1 Abs 2 Z 2 MRG fallen Wohnungen, die auf Grund eines Dienstverhältnisses oder im Zusammenhang mit einem solchen als Dienst-, Natural- oder Werkswohnung überlassen werden, nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, das dem Mieter einen weitgehenden Kündigungsschutz gewährt. Grund für diese Ausnahmeregelung ist der Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, der es angebracht erscheinen läßt, auch die Überlassung der Wohnung nicht nach den Schutzbestimmungen des MRG, sondern ebenso wie den Geschäftsgrundlage bildenden Arbeitsvertrag nach arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen zu behandeln. Dies führt insbesondere zu einer engen zeitlichen Verknüpfung des Bestandvertrages mit dem Arbeitsverhältnis, so daß die Wohnung grundsätzlich mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses frei wird und sie der Arbeitgeber zur Unterbringung eines anderen Arbeitnehmers verwenden kann (siehe Zingher, Die Werkmietwohnung, ÖJZ 1983, 349 ff [351]; vgl Wachter,Nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, MRG fallen Wohnungen, die auf Grund eines Dienstverhältnisses oder im Zusammenhang mit einem solchen als Dienst-, Natural- oder Werkswohnung überlassen werden, nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, das dem Mieter einen weitgehenden Kündigungsschutz gewährt. Grund für diese Ausnahmeregelung ist der Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, der es angebracht erscheinen läßt, auch die Überlassung der Wohnung nicht nach den Schutzbestimmungen des MRG, sondern ebenso wie den Geschäftsgrundlage bildenden Arbeitsvertrag nach arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen zu behandeln. Dies führt insbesondere zu einer engen zeitlichen Verknüpfung des Bestandvertrages mit dem Arbeitsverhältnis, so daß die Wohnung grundsätzlich mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses frei wird und sie der Arbeitgeber zur Unterbringung eines anderen Arbeitnehmers verwenden kann (siehe Zingher, Die Werkmietwohnung, ÖJZ 1983, 349 ff [351]; vergleiche Wachter,
Die Herausnahme von Dienst-, Natural- und Werkswohnungen aus dem Mietrechtsgesetz, RdW 1983,76 ff [83]). Da auch das Arbeitsrecht einen - wenn auch im allgemeinen gegenüber dem MRG weniger weitgehenden - Kündigungsschutz bietet, wobei der Verlust der Dienstwohnung eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Arbeitnehmers im Sinne des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG bilden könnte (vgl Wachter, Rechtsprobleme bei Dienst-, Natural-, Werks- und Mietwohnungen von Arbeitnehmern2, 82 f [kurz: Rechtsprobleme]), führt die durch das berechtigte Interesse vor allem des Arbeitgebers an einer zeitlichen Verknüpfung von Arbeits- und Bestandverhältnis sachlich gerechtfertigte Ausnahmeregelung des § 1 Abs 2 Z 2 MRG zwar zu einer Einschränkung des Kündigungsschutzes bezüglich der Wohnung, nicht aber zu einer freien Kündbarkeit. Sind auf Grund der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 Z 2 MRG die mietrechtlichen Kündigungsschutzbestimmungen nicht anzuwenden, kommen anstelle dieser Bestimmungen des verdrängten Vertragstyps die Kündigungs- und Kündigungsschutzbestimmungen des im Vordergrund stehenden Arbeitsvertrages zur Anwendung (s Wachter Rechtsprobleme 15 f; Mosler, Weiterbenützung einer Werkswohnung nach Ende des Arbeitsverhältnisses, DRdA 1989, 55 ff [57]).Die Herausnahme von Dienst-, Natural- und Werkswohnungen aus dem Mietrechtsgesetz, RdW 1983,76 ff [83]). Da auch das Arbeitsrecht einen - wenn auch im allgemeinen gegenüber dem MRG weniger weitgehenden - Kündigungsschutz bietet, wobei der Verlust der Dienstwohnung eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Arbeitnehmers im Sinne des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG bilden könnte vergleiche Wachter, Rechtsprobleme bei Dienst-, Natural-, Werks- und Mietwohnungen von Arbeitnehmern2, 82 f [kurz: Rechtsprobleme]), führt die durch das berechtigte Interesse vor allem des Arbeitgebers an einer zeitlichen Verknüpfung von Arbeits- und Bestandverhältnis sachlich gerechtfertigte Ausnahmeregelung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, MRG zwar zu einer Einschränkung des Kündigungsschutzes bezüglich der Wohnung, nicht aber zu einer freien Kündbarkeit. Sind auf Grund der Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, MRG die mietrechtlichen Kündigungsschutzbestimmungen nicht anzuwenden, kommen anstelle dieser Bestimmungen des verdrängten Vertragstyps die Kündigungs- und Kündigungsschutzbestimmungen des im Vordergrund stehenden Arbeitsvertrages zur Anwendung (s Wachter Rechtsprobleme 15 f; Mosler, Weiterbenützung einer Werkswohnung nach Ende des Arbeitsverhältnisses, DRdA 1989, 55 ff [57]).
Die Versagung sowohl des Kündigungsschutzes nach dem MRG als auch des arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzes für eine Dienstwohnung würde dazu führen, daß dem Arbeitnehmer, der in zwei existentiellen Grundbedürfnissen (Arbeit und Wohnung) auf seinen Vertragspartner angewiesen ist, in dem einen generell besonders schutzwürdigen Bereich jeglicher Schutz versagt und die Wirksamkeit der Vereinbarung der freien Kündbarkeit der Dienstwohnung bejaht würde (vgl Wachter Rechtsprobleme 40; Hofmann-Wellenhof in Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG 148). Beurteilt man den vorliegenden Fall nach den Regeln des Arbeitsrechtes, dann handelt es sich bei der Kündigung der Dienstwohnungen um eine auch bei Vereinbarung jedenfalls ohne wichtigen Grund unzulässige Teilkündigung des Arbeitsverhältnisses (sDie Versagung sowohl des Kündigungsschutzes nach dem MRG als auch des arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzes für eine Dienstwohnung würde dazu führen, daß dem Arbeitnehmer, der in zwei existentiellen Grundbedürfnissen (Arbeit und Wohnung) auf seinen Vertragspartner angewiesen ist, in dem einen generell besonders schutzwürdigen Bereich jeglicher Schutz versagt und die Wirksamkeit der Vereinbarung der freien Kündbarkeit der Dienstwohnung bejaht würde vergleiche Wachter Rechtsprobleme 40; Hofmann-Wellenhof in Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG 148). Beurteilt man den vorliegenden Fall nach den Regeln des Arbeitsrechtes, dann handelt es sich bei der Kündigung der Dienstwohnungen um eine auch bei Vereinbarung jedenfalls ohne wichtigen Grund unzulässige Teilkündigung des Arbeitsverhältnisses (s
Arb 9609 = ZAS 1979/16 [krit Rummel]; Arb 10.038 = ZAS 1982/29 [zust
Mayer-Maly] = DRdA 1983/14 [krit Jabornegg]; SZ 60/173 = DRdA 1989/1;
DRdA 1989/8 [zust Beck-Mannagetta]; Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser Arbeitsrecht3 I 263; Krejci in Rummel ABGB § 1158 bis 1159 c Rz 54; Wachter, Rechtsprobleme 58). Erachtet man aber die Gestaltung des gegenständlichen Vertrages - Kündbarkeit des Mietverhältnisses ohne gleichzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses und ohne einen im Arbeitsverhältnis liegenden Grund (etwa Beendigung eines Einsatzes an einer entfernten Arbeitsstätte) - aus arbeitsrechtlicher Sicht für unbedenklich, käme die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 Z 2 MRG nicht zum Tragen, weil die Versagung des Kündigungsschutzes nach dem MRG nur wegen des engen Zusammenhanges zwischen Arbeitsverhältnis und Mietverhältnis sachlich gerechtfertigt ist (vgl Wachter, Rechtsprobleme 31 ff).DRdA 1989/8 [zust Beck-Mannagetta]; Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser Arbeitsrecht3 römisch eins 263; Krejci in Rummel ABGB Paragraph 1158 bis 1159 c Rz 54; Wachter, Rechtsprobleme 58). Erachtet man aber die Gestaltung des gegenständlichen Vertrages - Kündbarkeit des Mietverhältnisses ohne gleichzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses und ohne einen im Arbeitsverhältnis liegenden Grund (etwa Beendigung eines Einsatzes an einer entfernten Arbeitsstätte) - aus arbeitsrechtlicher Sicht für unbedenklich, käme die Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, MRG nicht zum Tragen, weil die Versagung des Kündigungsschutzes nach dem MRG nur wegen des engen Zusammenhanges zwischen Arbeitsverhältnis und Mietverhältnis sachlich gerechtfertigt ist vergleiche Wachter, Rechtsprobleme 31 ff).
Da die Kündigung der gegenständlichen Werkswohnungen durch die Klägerin sowohl bei Fehlen der Voraussetzungen des § 1 Abs 2 Z 2 MRG nach den Bestimmungen des MRG unzulässig wäre als auch nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen unwirksam ist, kann dahingestellt bleiben, ob für die Wohnungen ortsübliche oder wesentlich geringere Mietzinse vereinbart wurden und ob auf sie die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 Z 2 MRG zur Anwendung kommt.Da die Kündigung der gegenständlichen Werkswohnungen durch die Klägerin sowohl bei Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, MRG nach den Bestimmungen des MRG unzulässig wäre als auch nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen unwirksam ist, kann dahingestellt bleiben, ob für die Wohnungen ortsübliche oder wesentlich geringere Mietzinse vereinbart wurden und ob auf sie die Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, MRG zur Anwendung kommt.
Der Revision war daher Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster und dritter Instanz beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Im Berufungsverfahren hat der Beklagte Kosten nicht verzeichnet.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster und dritter Instanz beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Im Berufungsverfahren hat der Beklagte Kosten nicht verzeichnet.