Da die Entscheidung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).Da die Entscheidung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Im übrigen ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:
Im Sinne der ständigen Rechtsprechung fallen Wohnungen, die gemäß § 1 Abs 2 Z 2 MRG aufgrund eines Dienstverhältnisses oder im Zusammenhang mit einem solchen als Dienst-, Natural- oder Werkswohnung überlassen werden, nicht in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes (ArbIm Sinne der ständigen Rechtsprechung fallen Wohnungen, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, MRG aufgrund eines Dienstverhältnisses oder im Zusammenhang mit einem solchen als Dienst-, Natural- oder Werkswohnung überlassen werden, nicht in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes (Arb
10.627 = RdW 1987, 336 = WBl 1987, 250; Arb 10.980 = RdW 1992, 245 ua).
Der Einwand der Umgehung von Kündigungsschutzbestimmungen nach dem MRG geht fehl, denn der Grund für die Ausnahmsregelung des MRG ist der Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, der es angebracht erscheinen läßt, auch die Überlassung der Wohnung nicht nach den Schutzbestimmungen des MRG, sondern ebenso wie den die Geschäftsgrundlage bildenden Arbeitsvertrag nach arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen zu behandeln, zumal das Arbeitsrecht in der Regelung des § 105 ArbVG einen ausreichenden allgemeinen und in zahlreichen Sonderregelungen sogar noch einen weitergehenden besonderen Kündigungsschutz bietet (vgl DRdA 1994/15, 156 = RdW 1994, 21 = infas 1994 A 4).Der Einwand der Umgehung von Kündigungsschutzbestimmungen nach dem MRG geht fehl, denn der Grund für die Ausnahmsregelung des MRG ist der Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, der es angebracht erscheinen läßt, auch die Überlassung der Wohnung nicht nach den Schutzbestimmungen des MRG, sondern ebenso wie den die Geschäftsgrundlage bildenden Arbeitsvertrag nach arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen zu behandeln, zumal das Arbeitsrecht in der Regelung des Paragraph 105, ArbVG einen ausreichenden allgemeinen und in zahlreichen Sonderregelungen sogar noch einen weitergehenden besonderen Kündigungsschutz bietet vergleiche DRdA 1994/15, 156 = RdW 1994, 21 = infas 1994 A 4).
Da der Beklagte sein Arbeitsverhältnis selbst kündigte (vgl Beilage G), besteht kein Grund für einen arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz, zumal er auch nicht geltend machte, aus einem Ausstrittsgrund gekündigt zu haben, (vgl DRdA 1993/22, 220 = ARD 4409/19/92). Der Kündigungsschutz gemäß § 30 MRG gilt nur für den Mieter gegenüber einer Kündigung des Vermieters, indem die Kündigung an einen der beispielsweise aufgezählten wichtigen Gründe gebunden ist. Einen Schutz des Mieters gegenüber einer von ihm ausgehenden Kündigung hingegen sieht das Mietrechtsgesetz ebensowenig wie das Arbeitsrecht vor.Da der Beklagte sein Arbeitsverhältnis selbst kündigte vergleiche Beilage G), besteht kein Grund für einen arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz, zumal er auch nicht geltend machte, aus einem Ausstrittsgrund gekündigt zu haben, vergleiche DRdA 1993/22, 220 = ARD 4409/19/92). Der Kündigungsschutz gemäß Paragraph 30, MRG gilt nur für den Mieter gegenüber einer Kündigung des Vermieters, indem die Kündigung an einen der beispielsweise aufgezählten wichtigen Gründe gebunden ist. Einen Schutz des Mieters gegenüber einer von ihm ausgehenden Kündigung hingegen sieht das Mietrechtsgesetz ebensowenig wie das Arbeitsrecht vor.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.