Rechtssatz RS0124215
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124215
Entscheidungsdatum
25.03.2014
Rechtssatz
In dritter Instanz begründet der Umstand, dass die Revision anstatt im elektronischen Rechtsverkehr auf dem Postweg eingebracht worden ist, trotz der fehlenden Glaubhaftmachung im Sinne des § 11 Abs 1a ERV 2006 jedenfalls keinen die Erledigung des Rechtsmittels hindernden Form- oder Inhaltsmangel, den der Oberste Gerichtshof durch Einleitung von Verbesserungsmaßnahmen wahrnehmen müsste. Er berührt auch nicht die Rechtzeitigkeit der Revision.In dritter Instanz begründet der Umstand, dass die Revision anstatt im elektronischen Rechtsverkehr auf dem Postweg eingebracht worden ist, trotz der fehlenden Glaubhaftmachung im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins a, ERV 2006 jedenfalls keinen die Erledigung des Rechtsmittels hindernden Form- oder Inhaltsmangel, den der Oberste Gerichtshof durch Einleitung von Verbesserungsmaßnahmen wahrnehmen müsste. Er berührt auch nicht die Rechtzeitigkeit der Revision.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 251/07m
Entscheidungstext OGH 04.09.2008 2 Ob 251/07m
- 9 ObA 106/08s
Entscheidungstext OGH 28.01.2009 9 ObA 106/08s
Vgl auch; nur: Der Umstand, dass die Revision anstatt im elektronischen Rechtsverkehr auf dem Postweg eingebracht worden ist, begründet trotz der fehlenden Glaubhaftmachung im Sinne des § 11 Abs 1a ERV 2006 jedenfalls keinen die Erledigung des Rechtsmittels hindernden Form- oder Inhaltsmangel. (T1)
Bem: Siehe auch RS0124555. (T2)
- 5 Ob 36/09v
Entscheidungstext OGH 12.05.2009 5 Ob 36/09v
Vgl auch; Beisatz: Dass die Revision trotz der fehlenden Glaubhaftmachung im Sinn des § 11 Abs 1a ERV anstatt im elektronischen Rechtsverkehr auf dem Postweg eingebracht worden ist, berührt nicht ihre Rechtzeitigkeit. (T3)
Beisatz: Es besteht keine gesetzliche Regelung, wonach für eine Rechtsmittelschrift, die - entgegen § 89c Abs 5 GOG iVm §§ 1 Abs 1, 11 Abs 1a ERV - nicht im elektronischen Rechtsverkehr, sondern im Postweg übermittelt wurde, § 89 Abs 1 GOG nicht gelten sollte. (T4)
- 3 Ob 174/09y
Entscheidungstext OGH 25.11.2009 3 Ob 174/09y
Auch; nur T1; Veröff: SZ 2009/157
- 1 Ob 156/12s
Entscheidungstext OGH 06.09.2012 1 Ob 156/12s
Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Gemäß § 89c Abs 5 Z 1 GOG idF BGBl I 2012/26 sind Rechtsanwälte nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26). Für Eingaben eines Rechtsanwalts ab dem maßgeblichen Stichtag 1. 5. 2012 (§ 98 Abs 15 Z 1 GOG), die auf dem Postweg und nicht im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht werden, ist demnach ein Verbesserungsverfahren durchzuführen. Die bisherige Rechtsprechung (RIS‑Justiz RS0124215; RS0124335; RS0124555), die in der nicht auf elektronischem Weg eingebrachten Eingabe keinen die geschäftsordnungsgemäße Behandlung hindernden Formmangel erkannte und von einem folgenlosen Verstoß gegen eine reine Ordnungsvorschrift ausging, kann infolge Änderung der Rechtslage für solche Eingaben seit 1. 5. 2012 nicht mehr aufrecht erhalten werden. In gewollter Abkehr von dieser Judikatur müssen die im neu gefassten § 89c Abs 5 GOG idF BGBl I 2012/26 genannten ERV‑Teilnehmer/innen in Hinkunft den elektronischen Rechtsverkehr zwingend verwenden. Das gesetzwidrige Absehen von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs durch zur Nutzung Verpflichtete soll ‑ als Verletzung einer zwingend einzuhaltenden Formvorschrift (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26) ‑ zu einem Verbesserungsverfahren und bei einem Ausbleiben der Verbesserung zur Zurückweisung der Eingabe führen. (T5)
Bem: Siehe nunmehr RS0128266. (T6)
- 1 Ob 141/12k
Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 141/12k
Vgl aber; Beisatz: Infolge Unzulässigkeit des Rechtsmittels erübrigt sich die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens für den mit einem Formmangel behafteten Rechtsmittelschriftsatz (§ 89c Abs 6 GOG idF BGBl I 2012/26), den der Rechtsvertreter nach dem maßgeblichen Stichtag 1. 5. 2012 (§ 98 Abs 15 Z 1 GOG) ‑ entgegen § 89c Abs 5 Z 1 GOG idF BGBl I 2012/26 ‑ nur im Postweg und nicht im Elektronischen Rechtsverkehr einbrachte. (T7)
- 10 ObS 163/12m
Entscheidungstext OGH 17.12.2012 10 ObS 163/12m
Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T5; Beisatz: Bescheinigung der Unmöglichkeit der elektronischen Einbringung steht offen. (T8)
- 10 ObS 39/13b
Entscheidungstext OGH 16.04.2013 10 ObS 39/13b
Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T5
- 5 Ob 58/13k
Entscheidungstext OGH 18.04.2013 5 Ob 58/13k
Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T5; Beis wie T6
- 5 Ob 62/13y
Entscheidungstext OGH 18.04.2013 5 Ob 62/13y
Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T5; Bem wie T6
- 5 Ob 40/13p
Entscheidungstext OGH 16.05.2013 5 Ob 40/13p
Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T5; Beis wie T6
- 5 Ob 144/13g
Entscheidungstext OGH 28.08.2013 5 Ob 144/13g
Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T5; Bem wie T6
- 5 Ob 149/13t
Entscheidungstext OGH 28.08.2013 5 Ob 149/13t
Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T5; Bem wie T6
- 2 Ob 184/13t
Entscheidungstext OGH 23.10.2013 2 Ob 184/13t
Ausdrücklich gegenteilig
- 7 Ob 197/13s
Entscheidungstext OGH 13.11.2013 7 Ob 197/13s
Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T5
- 8 Ob 103/13z
Entscheidungstext OGH 28.10.2013 8 Ob 103/13z
Vgl aber; Beis wie T7
- 10 ObS 35/14s
Entscheidungstext OGH 25.03.2014 10 ObS 35/14s
Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T8; Veröff: SZ 2014/31
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124215
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2016
Dokumentnummer
JJR_20080904_OGH0002_0020OB00251_07M0000_001