Die Revision ist zulässig, weil sich die Rechtsansicht, § 36 Abs 1 Z 1 erster Fall EO umfasse auch jene Fälle, in denen dem Exekutionsbegehren ein aus dem Exekutionstitel oder dem Exekutionsantrag selbst nicht ersichtliches, die Fälligkeit des Anspruchs berührendes Vollstreckungshindernis entgegen stehe, nicht auf Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs stützen kann. Das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.Die Revision ist zulässig, weil sich die Rechtsansicht, Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall EO umfasse auch jene Fälle, in denen dem Exekutionsbegehren ein aus dem Exekutionstitel oder dem Exekutionsantrag selbst nicht ersichtliches, die Fälligkeit des Anspruchs berührendes Vollstreckungshindernis entgegen stehe, nicht auf Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs stützen kann. Das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
1. Der Kläger brachte seine ihm freigestellte Revisionsbeantwortung am 17. November, einem Dienstag, (ohne Beifügung der verpflichtenden Glaubhaftmachung nach § 11 Abs 1a ERV 2006, was allerdings die geschäftsordnungsgemäße Behandlung nicht hindern würde: RIS-Justiz RS0124215) zur Post. Da ihm der Freistellungsbeschluss aber bereits am 19. Oktober 2009, einem Montag, zugestellt worden war, erfolgte die Revisionsbeantwortung außerhalb der gesetzlichen Frist (§ 507a Abs 1 und 2 Z 2 ZPO). Sie ist daher zurückzuweisen.1. Der Kläger brachte seine ihm freigestellte Revisionsbeantwortung am 17. November, einem Dienstag, (ohne Beifügung der verpflichtenden Glaubhaftmachung nach Paragraph 11, Absatz eins a, ERV 2006, was allerdings die geschäftsordnungsgemäße Behandlung nicht hindern würde: RIS-Justiz RS0124215) zur Post. Da ihm der Freistellungsbeschluss aber bereits am 19. Oktober 2009, einem Montag, zugestellt worden war, erfolgte die Revisionsbeantwortung außerhalb der gesetzlichen Frist (Paragraph 507 a, Absatz eins und 2 Ziffer 2, ZPO). Sie ist daher zurückzuweisen.
2. Der Beklagte macht im Wesentlichen geltend, die Klage könne sich deshalb nicht auf § 36 Abs 1 Z 1 erster Fall EO stützen, weil dies voraussetzen würde, dass anders als im vorliegenden Fall, in dem der Fälligkeitszeitpunkt (30. November 2005) im Exekutionstitel bestimmt worden sei, in diesem der Fälligkeitstag oder das Ende der Leistungsfrist weder durch Angabe des Kalendertags noch durch Angabe eines kalendermäßig feststehenden Anfangspunkts der Frist bestimmt sei (1 Ob 814/30) oder der Eintritt der für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit maßgebenden Tatsachen aus dem Exekutionstitel selbst nicht ersichtlich sei (3 Ob 68/86). Letzteres entspreche auch dem Standpunkt der Lehre (Heller/Berger/Stix und Feil). Einer Auseinandersetzung mit der vom Berufungsgericht zitierten abweichenden Ansicht von Jakusch enthält sich der Beklagte.2. Der Beklagte macht im Wesentlichen geltend, die Klage könne sich deshalb nicht auf Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall EO stützen, weil dies voraussetzen würde, dass anders als im vorliegenden Fall, in dem der Fälligkeitszeitpunkt (30. November 2005) im Exekutionstitel bestimmt worden sei, in diesem der Fälligkeitstag oder das Ende der Leistungsfrist weder durch Angabe des Kalendertags noch durch Angabe eines kalendermäßig feststehenden Anfangspunkts der Frist bestimmt sei (1 Ob 814/30) oder der Eintritt der für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit maßgebenden Tatsachen aus dem Exekutionstitel selbst nicht ersichtlich sei (3 Ob 68/86). Letzteres entspreche auch dem Standpunkt der Lehre (Heller/Berger/Stix und Feil). Einer Auseinandersetzung mit der vom Berufungsgericht zitierten abweichenden Ansicht von Jakusch enthält sich der Beklagte.
2.1. Nach § 36 Abs 1 Z 1 erster Fall EO kann der Verpflichtete Einwendungen geltend machen, wenn er bestreitet, dass die für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit des Anspruchs maßgebenden Tatsachen (§ 7 Abs 2) eingetreten seien; nach Z 3 leg cit kann er dies auch, wenn er behauptet, der betreibende Gläubiger habe auf die Einleitung der Exekution überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet.2.1. Nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall EO kann der Verpflichtete Einwendungen geltend machen, wenn er bestreitet, dass die für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit des Anspruchs maßgebenden Tatsachen (Paragraph 7, Absatz 2,) eingetreten seien; nach Ziffer 3, leg cit kann er dies auch, wenn er behauptet, der betreibende Gläubiger habe auf die Einleitung der Exekution überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet.
Abgesehen von den hier nicht vorliegenden Fällen, dass die Fälligkeit der Leistung nach dem Exekutionstitel selbst weder durch Angabe des Kalendertags noch durch Angabe eines kalendermäßig feststehenden Anfangspunkts der Frist bestimmt oder aber darin die Vollstreckbarkeit des Anspruchs von dem seitens des Berechtigten zu beweisenden Eintritt einer Tatsache abhängig ist (so § 7 Abs 2 zweiter Satz EO), kommt grundsätzlich auch eine analoge Anwendung des § 36 Abs 1 Z 1 EO in Betracht (3 Ob 46/90; 3 Ob 53, 54/92 [konkret jeweils zu Z 3 leg cit]), auch wenn die Impugnationsgründe in § 36 EO taxativ aufgezählt sein sollten (3 Ob 141/71 = EvBl 1972/206; Jakusch in Angst, EO² § 36 Rz 1; zweifelnd Rebernig in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 36 Rz 4; allgemein für die Zulässigkeit der Analogie bei einer solchen Aufzählung zahlreiche E zu RIS-Justiz RS0008839; RS0008928).Abgesehen von den hier nicht vorliegenden Fällen, dass die Fälligkeit der Leistung nach dem Exekutionstitel selbst weder durch Angabe des Kalendertags noch durch Angabe eines kalendermäßig feststehenden Anfangspunkts der Frist bestimmt oder aber darin die Vollstreckbarkeit des Anspruchs von dem seitens des Berechtigten zu beweisenden Eintritt einer Tatsache abhängig ist (so Paragraph 7, Absatz 2, zweiter Satz EO), kommt grundsätzlich auch eine analoge Anwendung des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO in Betracht (3 Ob 46/90; 3 Ob 53, 54/92 [konkret jeweils zu Ziffer 3, leg cit]), auch wenn die Impugnationsgründe in Paragraph 36, EO taxativ aufgezählt sein sollten (3 Ob 141/71 = EvBl 1972/206; Jakusch in Angst, EO² Paragraph 36, Rz 1; zweifelnd Rebernig in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Paragraph 36, Rz 4; allgemein für die Zulässigkeit der Analogie bei einer solchen Aufzählung zahlreiche E zu RIS-Justiz RS0008839; RS0008928).
Zwar kann sich Jakusch (aaO Rz 18) für seinen Standpunkt, § 36 Abs 1 Z 1 EO erfasse auch alle Fälle, in denen dem Exekutionsbegehren des betreibenden Gläubigers ein aus dem Exekutionstitel oder dem Exekutionsantrag selbst nicht ersichtliches, die Fälligkeit des Anspruchs berührendes Vollstreckungshindernis entgegenstehe, nicht mit Recht auf die Entscheidung 3 Ob 68/86 = SZ 59/186 = JBl 1987, 460 berufen, die überdies einen Fall der Rechtsnachfolge (§ 36 Abs 1 Z 1 zweiter Fall EO) betraf. Darin wird nur - und für die Entscheidung nicht tragend - unter Einbeziehung des Gesetzeswortlauts § 36 Abs 1 Z 1 erster Fall EO dadurch charakterisiert, der Fall liege „nur vor, wenn der Eintritt der für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit maßgebenden Tatsachen aus dem Exekutionstitel selbst nicht ersichtlich" sei. Von einem aus dem Exekutionstitel oder dem Exekutionsantrag selbst nicht ersichtlichen Vollstreckungshindernis ist dagegen nicht die Rede. Nichtsdestoweniger ist im Ergebnis eine analoge Anwendung dieses Impugnationsgrundes auf Fälle zu befürworten, in denen der Exekutionstitel von den Parteien selbst geschaffen wurde (§ 1 Z 5, 15, 16 zweiter Fall und 17 EO) und diese außerhalb desselben eine abweichende Fälligkeit vereinbarten. Ob dasselbe auch auf Urteile oder Beschlüsse etc zuträfe, kann offen bleiben, weshalb auch die darauf gemünzten Einwände des Beklagten nicht von Bedeutung sind. In einem Fall wie dem zu beurteilenden ist zwar keine unbestimmte Fälligkeit der in § 7 Abs 2 zweiter Satz EO genannten Art gegeben, jedoch liegt eine einem solchen durchaus gleichwertige Situation vor. Während nach § 36 Abs 1 Z 1 erster Fall EO eben etwa geltend gemacht werden kann, die zum Nachweis der Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit von der betreibenden Partei vorgelegte Urkunde sei inhaltlich unrichtig, beispielsweise gefälscht (Jakusch aaO Rz 11; Rebernig aaO Rz 8) und der Anspruch daher entgegen dem Anschein nicht fällig oder vollstreckbar, richtet sich in einem Fall wie dem vorliegenden die Einwendung gegen die inhaltliche Richtigkeit der schon im Titel enthaltenen Fälligkeitsbestimmung. In beiden Fällen ergibt sich die mangelnde Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit nicht bereits aus dem Titel selbst. Es bedarf in der Regel jeweils einer Klärung von Beweisfragen und daher eines Prozesses.Zwar kann sich Jakusch (aaO Rz 18) für seinen Standpunkt, Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO erfasse auch alle Fälle, in denen dem Exekutionsbegehren des betreibenden Gläubigers ein aus dem Exekutionstitel oder dem Exekutionsantrag selbst nicht ersichtliches, die Fälligkeit des Anspruchs berührendes Vollstreckungshindernis entgegenstehe, nicht mit Recht auf die Entscheidung 3 Ob 68/86 = SZ 59/186 = JBl 1987, 460 berufen, die überdies einen Fall der Rechtsnachfolge (Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall EO) betraf. Darin wird nur - und für die Entscheidung nicht tragend - unter Einbeziehung des Gesetzeswortlauts Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall EO dadurch charakterisiert, der Fall liege „nur vor, wenn der Eintritt der für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit maßgebenden Tatsachen aus dem Exekutionstitel selbst nicht ersichtlich" sei. Von einem aus dem Exekutionstitel oder dem Exekutionsantrag selbst nicht ersichtlichen Vollstreckungshindernis ist dagegen nicht die Rede. Nichtsdestoweniger ist im Ergebnis eine analoge Anwendung dieses Impugnationsgrundes auf Fälle zu befürworten, in denen der Exekutionstitel von den Parteien selbst geschaffen wurde (Paragraph eins, Ziffer 5, 15, 16, zweiter Fall und 17 EO) und diese außerhalb desselben eine abweichende Fälligkeit vereinbarten. Ob dasselbe auch auf Urteile oder Beschlüsse etc zuträfe, kann offen bleiben, weshalb auch die darauf gemünzten Einwände des Beklagten nicht von Bedeutung sind. In einem Fall wie dem zu beurteilenden ist zwar keine unbestimmte Fälligkeit der in Paragraph 7, Absatz 2, zweiter Satz EO genannten Art gegeben, jedoch liegt eine einem solchen durchaus gleichwertige Situation vor. Während nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall EO eben etwa geltend gemacht werden kann, die zum Nachweis der Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit von der betreibenden Partei vorgelegte Urkunde sei inhaltlich unrichtig, beispielsweise gefälscht (Jakusch aaO Rz 11; Rebernig aaO Rz 8) und der Anspruch daher entgegen dem Anschein nicht fällig oder vollstreckbar, richtet sich in einem Fall wie dem vorliegenden die Einwendung gegen die inhaltliche Richtigkeit der schon im Titel enthaltenen Fälligkeitsbestimmung. In beiden Fällen ergibt sich die mangelnde Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit nicht bereits aus dem Titel selbst. Es bedarf in der Regel jeweils einer Klärung von Beweisfragen und daher eines Prozesses.
Die Richtigkeit einer Gleichsetzung kann auch mit einer Entscheidungskette untermauert werden, die § 36 Abs 1 Z 1 EO (analog) anwendete, wenn in gerichtlichen Vergleichen, die wertungsmäßig dem hier vorliegenden Fall einer vollstreckbaren Urkunde, mit der sich jemand zu einer Leistung verpflichtet, vergleichbar sind, nach der Absicht der Parteien zu weniger verpflichtete, als es der Formulierung des Titels entsprach (1 Ob 537/78 = JBl 1979, 267; 3 Ob 53, 54/92; 3 Ob 50/92). Demnach kann dem Berufungsgericht jedenfalls insoweit gefolgt werden, als auf den festgestellten Sachverhalt § 36 Abs 1 Z 1 erster Fall EO analog anzuwenden ist. Auch wenn in einem Exekutionstitel nach § 1 Z 5, 15, 16 zweiter Fall oder 17 EO die Fälligkeit der Forderung datumsmäßig bestimmt wurde, kann demnach der Verpflichtete das Vollstreckungshindernis einwenden, die Parteien hätten vereinbart, dass die Zahlung nicht vor Eintritt einer Bedingung fällig wird.Die Richtigkeit einer Gleichsetzung kann auch mit einer Entscheidungskette untermauert werden, die Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO (analog) anwendete, wenn in gerichtlichen Vergleichen, die wertungsmäßig dem hier vorliegenden Fall einer vollstreckbaren Urkunde, mit der sich jemand zu einer Leistung verpflichtet, vergleichbar sind, nach der Absicht der Parteien zu weniger verpflichtete, als es der Formulierung des Titels entsprach (1 Ob 537/78 = JBl 1979, 267; 3 Ob 53, 54/92; 3 Ob 50/92). Demnach kann dem Berufungsgericht jedenfalls insoweit gefolgt werden, als auf den festgestellten Sachverhalt Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall EO analog anzuwenden ist. Auch wenn in einem Exekutionstitel nach Paragraph eins, Ziffer 5, 15, 16, zweiter Fall oder 17 EO die Fälligkeit der Forderung datumsmäßig bestimmt wurde, kann demnach der Verpflichtete das Vollstreckungshindernis einwenden, die Parteien hätten vereinbart, dass die Zahlung nicht vor Eintritt einer Bedingung fällig wird.
2.2. Nach der jüngeren Entscheidung 3 Ob 305/00z kommt entgegen der Ansicht des Beklagten sehr wohl auch ein Exekutionsverzicht ohne Bezug auf einen „konkreten individualisierten" Exekutionstitel in Betracht. Die Frage könnte sich allerdings hier ohnehin nur stellen, ginge man von einer vor Errichtung der Notariatsurkunde erklärten Stundung (bzw einer solchen Fälligkeitsvereinbarung) aus. Dafür, dass die Feststellungen des Erstgerichts so zu verstehen sind (bereits das Klagevorbringen ist insoweit nicht deutlich), wovon sowohl der Revisionswerber als auch das Gericht zweiter Instanz ausgehen, sprechen die Aussagen des Klägers, dem die Erstrichterin nach ihrer Beweiswürdigung folgte. Allerdings hat - wie ohnehin bereits das Berufungsgericht ausführte - der Oberste Gerichtshof schon (wenn auch zu Z 3 leg cit) dargelegt, dass auch ein vor der Entstehung des Exekutionstitels erklärter Verzicht in Betracht kommt (SZ 5/51 ua, RIS-Justiz RS0000831; ebenso Jakusch aaO Rz 31; Rebernig aaO Rz 45 mwN). Von einem Verzicht ging aber, wie referiert, das Gericht zweiter Instanz ohnehin nicht aus.2.2. Nach der jüngeren Entscheidung 3 Ob 305/00z kommt entgegen der Ansicht des Beklagten sehr wohl auch ein Exekutionsverzicht ohne Bezug auf einen „konkreten individualisierten" Exekutionstitel in Betracht. Die Frage könnte sich allerdings hier ohnehin nur stellen, ginge man von einer vor Errichtung der Notariatsurkunde erklärten Stundung (bzw einer solchen Fälligkeitsvereinbarung) aus. Dafür, dass die Feststellungen des Erstgerichts so zu verstehen sind (bereits das Klagevorbringen ist insoweit nicht deutlich), wovon sowohl der Revisionswerber als auch das Gericht zweiter Instanz ausgehen, sprechen die Aussagen des Klägers, dem die Erstrichterin nach ihrer Beweiswürdigung folgte. Allerdings hat - wie ohnehin bereits das Berufungsgericht ausführte - der Oberste Gerichtshof schon (wenn auch zu Ziffer 3, leg cit) dargelegt, dass auch ein vor der Entstehung des Exekutionstitels erklärter Verzicht in Betracht kommt (SZ 5/51 ua, RIS-Justiz RS0000831; ebenso Jakusch aaO Rz 31; Rebernig aaO Rz 45 mwN). Von einem Verzicht ging aber, wie referiert, das Gericht zweiter Instanz ohnehin nicht aus.
2.3. Dass die Annahme, es könnte eine vorgängige Fälligkeitsvereinbarung durch die Festlegung eines Kalendertags in der notariellen Urkunde abgeändert worden sein, im festgestellten Parteiwillen (nach der Gesamtheit der erstgerichtlichen Feststellungen) keine Deckung findet, führte schon das Berufungsgericht zutreffend aus. Dies ergeben insbesondere auch die festgestellten wirtschaftlichen Überlegungen, auf denen diese mündliche Vereinbarung danach beruhte.
Der Revision kann daher kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 40 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50, 40, ZPO.