Rechtssatz RS0125525
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125525
Entscheidungsdatum
25.11.2009
Rechtssatz
Auch wenn in einem Exekutionstitel nach § 1 Z 5, 15, 16 zweiter Fall oder 17 EO (hier eine von einem ungarischen Notar beurkundete einseitige Verpflichtungserklärung) die Fälligkeit der Forderung datumsmäßig bestimmt wurde, kann der Verpflichtete das Vollstreckungshindernis einwenden, die Parteien hätten vereinbart, dass die Zahlung nicht vor Eintritt einer Bedingung (hier ein Liegenschaftsverkauf) fällig wird (§ 36 Abs 1 Z 1 EO analog).Auch wenn in einem Exekutionstitel nach Paragraph eins, Ziffer 5, 15, 16, zweiter Fall oder 17 EO (hier eine von einem ungarischen Notar beurkundete einseitige Verpflichtungserklärung) die Fälligkeit der Forderung datumsmäßig bestimmt wurde, kann der Verpflichtete das Vollstreckungshindernis einwenden, die Parteien hätten vereinbart, dass die Zahlung nicht vor Eintritt einer Bedingung (hier ein Liegenschaftsverkauf) fällig wird (Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO analog).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125525
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2013
Dokumentnummer
JJR_20091125_OGH0002_0030OB00174_09Y0000_001