Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig, es kommt ihr aber keine Berechtigung zu. Vorausgeschickt sei, was in diesem Rechtsfall ohne die verschiedenen unterlaufenen Fehler der Parteien und des Gerichtes rechtens wäre:
Der Exekutionsantrag 3 E 1619/84 des Exekutionsgerichtes Wien hätte selbstverständlich nur vom allein unterhaltsberechtigten Kind und nicht von der seinerzeitigen gesetzlichen Vertreterin dieses Kindes in eigenem Namen gestellt werden dürfen (EFSlg 36.828, 39.315, 39.316, 44.150). Von der Bewilligung von Unterhaltsvorschüssen ab dem 1.4.1984 wäre eine richtig bewilligte Exekution nur insofern betroffen gewesen, als jetzt gemäß § 9 Abs.2 UVG nicht mehr die Mutter, sondern die Bezirksverwaltungsbehörde gesetzlicher Vertreter des unterhaltsberechtigten Kindes (der richtigen betreibenden Partei) war und der Verpflichtete gemäß § 26 Abs.2 UVG jetzt die Unterhaltsbeträge nicht mehr an die Mutter, sondern an die Bezirksverwaltungsbehörde leisten mußte. Sobald der Verpflichtete für den Zeitraum, auf den sich die Exekution bezog, Zahlung geleistet hätte (und zwar wie gesagt jetzt an die Bezirksverwaltungsbehörde), wäre dies im Exekutionsverfahren durch eine entsprechende Einschränkung oder allenfalls gänzliche Einstellung der Exekution zu berücksichtigen gewesen. Solange er solche Zahlungen nicht leistete, hatte jedoch die Exekution weiter zu laufen. Durch die Exekution hereingebrachte Beträge hätte das Exekutionsgericht nicht der früheren gesetzlichen Vertreterin des Kindes (Mutter), sondern der Bezirksverwaltungsbehörde überweisen müssen.Der Exekutionsantrag 3 E 1619/84 des Exekutionsgerichtes Wien hätte selbstverständlich nur vom allein unterhaltsberechtigten Kind und nicht von der seinerzeitigen gesetzlichen Vertreterin dieses Kindes in eigenem Namen gestellt werden dürfen (EFSlg 36.828, 39.315, 39.316, 44.150). Von der Bewilligung von Unterhaltsvorschüssen ab dem 1.4.1984 wäre eine richtig bewilligte Exekution nur insofern betroffen gewesen, als jetzt gemäß Paragraph 9, Absatz 2, UVG nicht mehr die Mutter, sondern die Bezirksverwaltungsbehörde gesetzlicher Vertreter des unterhaltsberechtigten Kindes (der richtigen betreibenden Partei) war und der Verpflichtete gemäß Paragraph 26, Absatz 2, UVG jetzt die Unterhaltsbeträge nicht mehr an die Mutter, sondern an die Bezirksverwaltungsbehörde leisten mußte. Sobald der Verpflichtete für den Zeitraum, auf den sich die Exekution bezog, Zahlung geleistet hätte (und zwar wie gesagt jetzt an die Bezirksverwaltungsbehörde), wäre dies im Exekutionsverfahren durch eine entsprechende Einschränkung oder allenfalls gänzliche Einstellung der Exekution zu berücksichtigen gewesen. Solange er solche Zahlungen nicht leistete, hatte jedoch die Exekution weiter zu laufen. Durch die Exekution hereingebrachte Beträge hätte das Exekutionsgericht nicht der früheren gesetzlichen Vertreterin des Kindes (Mutter), sondern der Bezirksverwaltungsbehörde überweisen müssen.
§ 27 Abs.1 UVG beinhaltet demgegenüber nur eine Regelung, wie die bei der Bezirksverwaltungsbehörde einlangenden Beträge (sei es durch Zahlung des Unterhaltsschuldners oder auch im Exekutionswege) zu verwenden seien. Und § 30 UVG ordnet nur für die Zeit nach der Beendigung der gesetzlichen Vertretung der Bezirksverwaltungsbehörde eine Legalzession hinsichtlich derjenigen Unterhaltsforderungen des Kindes an, die sich auf einen Zeitraum beziehen, für den Vorschüsse bewilligt waren und diese noch nicht zurückgezahlt wurden. Diese beiden Bestimmungen boten daher keinen Anlaß zur Einbringung einer Klage nach §§ 35, 36 EO.Paragraph 27, Absatz eins, UVG beinhaltet demgegenüber nur eine Regelung, wie die bei der Bezirksverwaltungsbehörde einlangenden Beträge (sei es durch Zahlung des Unterhaltsschuldners oder auch im Exekutionswege) zu verwenden seien. Und Paragraph 30, UVG ordnet nur für die Zeit nach der Beendigung der gesetzlichen Vertretung der Bezirksverwaltungsbehörde eine Legalzession hinsichtlich derjenigen Unterhaltsforderungen des Kindes an, die sich auf einen Zeitraum beziehen, für den Vorschüsse bewilligt waren und diese noch nicht zurückgezahlt wurden. Diese beiden Bestimmungen boten daher keinen Anlaß zur Einbringung einer Klage nach Paragraphen 35, 36, EO.
Daraus ergibt sich, daß der von der klagenden Partei primär geltend gemachte Klagsgrund jedenfalls nicht durchdringen kann. Damit ist auf den weiteren Klagsgrund einzugehen, daß der beklagten Partei gegen die klagende Partei überhaupt kein Exekutionstitel zustehe und ihr daher unabhängig von der Gewährung von Unterhaltsvorschüssen von vorneherein jegliche Antragslegitimation im Exekutionsverfahren fehle.
Diese Ansicht der klagenden Partei ist zwar durchaus zutreffend. Der angeführte Umstand stellt aber keinen Klagegrund nach § 36 Abs.1 Z 1 EO dar.Diese Ansicht der klagenden Partei ist zwar durchaus zutreffend. Der angeführte Umstand stellt aber keinen Klagegrund nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO dar.
Nach dieser Bestimmung steht die Vollstreckungsbekämpfungsklage nur zu, wenn der Verpflichtete bestreitet, daß die für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit des Anspruches maßgebenden Tatsachen im Sinn des § 7 Abs.2 EO, oder die im Sinne des § 9 EO angenommene Rechtsnachfolge eingetreten seien. Der erste dieser Fälle liegt nur vor, wenn der Eintritt der für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit maßgebenden Tatsachen aus dem Exekutionstitel selbst nicht ersichtlich ist, sodaß diese erst durch ein zusätzliches Verfahren bewiesen werden müssen. Und der zweite Fall liegt nur vor, wenn bei der Erteilung der Exekutionsbewilligung wirklich von einer Rechtsnachfolge ausgegangen wurde. Unterlaufen hingegen bei der Exekutionsbewilligung sonstige Verstöße nach §§ 7, 9 EO, wird also wie im vorliegenden Fall die Exekution ohne angenommene Rechtsnachfolge und ohne zusätzlich als erwiesen angenommene Tatsachen zugunsten einer anderen Person als der im Exekutionstitel als berechtigt bezeichneten Person bewilligt, dann kann nicht Klage nach § 36 EO erhoben werden. Ein solcher Mangel kann vielmehr nur durch Rekurs bekämpft werden und wird im Falle der Unterlassung eines Rekurses durch die eingetretene Rechtskraft geheilt (vgl Entscheidungen wie EFSlg 5.660, RZ 1974/19, JBl 1978, 43, aber auch EvBl 1972/206 oder EvBl 1974/225, in welchen Entscheidungen sogar der Ausschluß des Rechtsweges und nicht nur die Unbegründetheit der Klage nach § 36 EO angenommen wurde). Dieser zusätzliche Rechtsgrund kann daher der klagenden Partei gleichfalls nicht zum Erfolg verhelfen, gleichgültig, ob auf diesen Rechtsgrund wegen der Eventualmaxime überhaupt eingegangen werden durfte oder nicht.Nach dieser Bestimmung steht die Vollstreckungsbekämpfungsklage nur zu, wenn der Verpflichtete bestreitet, daß die für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit des Anspruches maßgebenden Tatsachen im Sinn des Paragraph 7, Absatz 2, EO, oder die im Sinne des Paragraph 9, EO angenommene Rechtsnachfolge eingetreten seien. Der erste dieser Fälle liegt nur vor, wenn der Eintritt der für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit maßgebenden Tatsachen aus dem Exekutionstitel selbst nicht ersichtlich ist, sodaß diese erst durch ein zusätzliches Verfahren bewiesen werden müssen. Und der zweite Fall liegt nur vor, wenn bei der Erteilung der Exekutionsbewilligung wirklich von einer Rechtsnachfolge ausgegangen wurde. Unterlaufen hingegen bei der Exekutionsbewilligung sonstige Verstöße nach Paragraphen 7, 9, EO, wird also wie im vorliegenden Fall die Exekution ohne angenommene Rechtsnachfolge und ohne zusätzlich als erwiesen angenommene Tatsachen zugunsten einer anderen Person als der im Exekutionstitel als berechtigt bezeichneten Person bewilligt, dann kann nicht Klage nach Paragraph 36, EO erhoben werden. Ein solcher Mangel kann vielmehr nur durch Rekurs bekämpft werden und wird im Falle der Unterlassung eines Rekurses durch die eingetretene Rechtskraft geheilt vergleiche Entscheidungen wie EFSlg 5.660, RZ 1974/19, JBl 1978, 43, aber auch EvBl 1972/206 oder EvBl 1974/225, in welchen Entscheidungen sogar der Ausschluß des Rechtsweges und nicht nur die Unbegründetheit der Klage nach Paragraph 36, EO angenommen wurde). Dieser zusätzliche Rechtsgrund kann daher der klagenden Partei gleichfalls nicht zum Erfolg verhelfen, gleichgültig, ob auf diesen Rechtsgrund wegen der Eventualmaxime überhaupt eingegangen werden durfte oder nicht.
Dahingestellt bleiben kann in diesem Verfahren auch, ob der der beklagten Partei im strittigen Exekutionsverfahren unterlaufene Fehler von solcher Art war, daß der Exekutionsantrag abgewiesen hätte werden müssen (wie dies früher wiederholt in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ausgesprochen wurde) oder ob man, nicht zuletzt im Lichte der Zivilverfahrensnovelle 1983, jetzt davon ausgehen könnte, daß trotz fehlenden Hinweises auf das Kind als dem wirklichen Unterhaltsschuldner durch die Vorlage des Exekutionstitels doch schon in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise (vgl § 235 Abs.5 ZPO, idF der Zivilverfahrensnovelle 1983) klargestellt war, wer eigentlich als betreibende Partei wirklich einschreiten wollte, sodaß bei der strittigen Exekution ohnedies das Kind als betreibende Partei anzusehen wäre und nur ein Problem der unrichtigen Parteienbezeichnung vorläge (in diesem Sinn erging übrigens auch früher einmal die Entscheidung 3 Ob 487/59). Selbst wenn nämlich wirklich die Mutter als die betreibende Partei des strittigen Exekutionsverfahrens anzusehen wäre (weil sie fälschlich als solche auftrat und ihre fehlende Berechtigung nicht wahrgenommen wurde) stand nach dem oben Gesagten dagegen keine exekutionsrechtliche Klage zu.Dahingestellt bleiben kann in diesem Verfahren auch, ob der der beklagten Partei im strittigen Exekutionsverfahren unterlaufene Fehler von solcher Art war, daß der Exekutionsantrag abgewiesen hätte werden müssen (wie dies früher wiederholt in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ausgesprochen wurde) oder ob man, nicht zuletzt im Lichte der Zivilverfahrensnovelle 1983, jetzt davon ausgehen könnte, daß trotz fehlenden Hinweises auf das Kind als dem wirklichen Unterhaltsschuldner durch die Vorlage des Exekutionstitels doch schon in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise vergleiche Paragraph 235, Absatz 5, ZPO, in der Fassung der Zivilverfahrensnovelle 1983) klargestellt war, wer eigentlich als betreibende Partei wirklich einschreiten wollte, sodaß bei der strittigen Exekution ohnedies das Kind als betreibende Partei anzusehen wäre und nur ein Problem der unrichtigen Parteienbezeichnung vorläge (in diesem Sinn erging übrigens auch früher einmal die Entscheidung 3 Ob 487/59). Selbst wenn nämlich wirklich die Mutter als die betreibende Partei des strittigen Exekutionsverfahrens anzusehen wäre (weil sie fälschlich als solche auftrat und ihre fehlende Berechtigung nicht wahrgenommen wurde) stand nach dem oben Gesagten dagegen keine exekutionsrechtliche Klage zu.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 50, 41 ZPO. Bemessungsgrundlage ist die Höhe des betriebenen Anspruches, das sind 15.700 S Befriedigungsexekution für den Rückstand von 1.7.1983 bis 31.1.1984 zuzüglich zwölfmal 2.500 S ist 30.000 S Sicherungsexekution (nach § 372 Abs.1 EO nur für ein Jahr möglich), also zusammen 45.700 S und nicht wie im Kostenverzeichnis der Parteien 105.700 S.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO. Bemessungsgrundlage ist die Höhe des betriebenen Anspruches, das sind 15.700 S Befriedigungsexekution für den Rückstand von 1.7.1983 bis 31.1.1984 zuzüglich zwölfmal 2.500 S ist 30.000 S Sicherungsexekution (nach Paragraph 372, Absatz eins, EO nur für ein Jahr möglich), also zusammen 45.700 S und nicht wie im Kostenverzeichnis der Parteien 105.700 S.