Rechtssatz RS0076938
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076938
Entscheidungsdatum
16.06.1992
Rechtssatz
§ 27 Abs 1 UVG regelt nur, wie die bei der Bezirksverwaltungsbehörde einlangenden Beträge (sei es durch Zahlung des Unterhaltsschuldners oder auch im Exekutionswege) zu verwenden sind; § 30 UVG wieder ordnet nur für die Zeit nach der Beendigung der gesetzlichen Vertretung der Bezirksverwaltungsbehörde eine Legalzession hinsichtlich derjenigen Unterhaltsforderungen des Kindes an, die sich auf einen Zeitraum beziehen, für den Vorschüsse bewilligt waren und diese noch nicht zurückgezahlt wurden. Diese beiden Bestimmungen bieten daher keinen Anlaß zur Einbringung einer Klage nach §§ 35, 36 EO.Paragraph 27, Absatz eins, UVG regelt nur, wie die bei der Bezirksverwaltungsbehörde einlangenden Beträge (sei es durch Zahlung des Unterhaltsschuldners oder auch im Exekutionswege) zu verwenden sind; Paragraph 30, UVG wieder ordnet nur für die Zeit nach der Beendigung der gesetzlichen Vertretung der Bezirksverwaltungsbehörde eine Legalzession hinsichtlich derjenigen Unterhaltsforderungen des Kindes an, die sich auf einen Zeitraum beziehen, für den Vorschüsse bewilligt waren und diese noch nicht zurückgezahlt wurden. Diese beiden Bestimmungen bieten daher keinen Anlaß zur Einbringung einer Klage nach Paragraphen 35, 36, EO.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 68/86
Entscheidungstext OGH 22.10.1986 3 Ob 68/86
Veröff: SZ 59/186 = JBl 1987,460
- 4 Ob 1554/92
Entscheidungstext OGH 16.06.1992 4 Ob 1554/92
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0076938
Dokumentnummer
JJR_19861022_OGH0002_0030OB00068_8600000_003