Rechtssatz RS0076481
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076481
Entscheidungsdatum
22.10.1986
Rechtssatz
Ist ein Unterhaltsexekutionsverfahren anhängig und wird nunmehr die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 9 Abs 2 UVG gesetzlicher Vertreter des unterhaltsberechtigten Kindes, läuft die Exekution dessen ungeachtet weiter; durch die Exekution hereingebrachte Beträge hat das Exekutionsgericht nicht dem früheren gesetzlichen Vertreter des Kindes (hier: Mutter), sondern der Bezirksverwaltungsbehörde zu überweisen.Ist ein Unterhaltsexekutionsverfahren anhängig und wird nunmehr die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 9, Absatz 2, UVG gesetzlicher Vertreter des unterhaltsberechtigten Kindes, läuft die Exekution dessen ungeachtet weiter; durch die Exekution hereingebrachte Beträge hat das Exekutionsgericht nicht dem früheren gesetzlichen Vertreter des Kindes (hier: Mutter), sondern der Bezirksverwaltungsbehörde zu überweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0076481
Dokumentnummer
JJR_19861022_OGH0002_0030OB00068_8600000_002