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Rechtssatz RS0000323×

Rechtssatz RS0000323

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0000323

Geschäftszahl

3Ob68/86

Entscheidungsdatum

22.10.1986

Rechtssatz

Unterlaufen bei der Exekutionsbewilligung sonstige Verstöße nach Paragraphen 7, 9, EO, wird also wie im vorliegenden Fall die Exekution ohne angenommene Rechtsfolge und ohne zusätzlich als erwiesen angenommene Tatsachen zugunsten einer anderen Person als der im Exekutionstitel als berechtigt bezeichneten Person bewilligt, dann kann nicht Klage nach Paragraph 36, EO erhoben werden. Ein solcher Mangel kann vielmehr nur durch Rekurs bekämpft werden und wird im Falle der Unterlassung eines Rekurses durch die eingetretene Rechtskraft geheilt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 68/86
    Entscheidungstext OGH 22.10.1986 3 Ob 68/86
    JBl 1987,460 = SZ 59/186

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0000323

Dokumentnummer

JJR_19861022_OGH0002_0030OB00068_8600000_001