Begründung:
Die Klägerin ist Alleineigentümerin einer mit einem Haus bebauten Liegenschaft, auf der zugunsten der beklagten Partei jeweils im Vorrang vor dem für den Ehemann der Klägerin eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsgverbot Höchstbetragshypotheken von zusammen mehr als S 20,000.000 einverleibt sind.
Die Klägerin wurde mit Urteil unter anderem schuldig erkannt, der beklagten Partei bei sonstiger Exekution in diese Liegenschaft S 1,000.000 zu zahlen. Zur Einbringung dieses Teilbetrags wurde der beklagten Partei mit Beschluss des Erstgerichts vom 28. 9. 1999 die Zwangsversteigerung der Liegenschaft bewilligt. Das Exekutionsverfahren ist noch anhängig.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin auszusprechen, dass diese Exekution "derzeit unzulässig" sei. Dieses Begehren begründete sie im Wesentlichen damit, dass zwar mit ihrer Zustimmung ein für das Unternehmen ihres Ehemannes gewährter Betriebsmittelkredit auf ihrer Liegenschaft habe besichert werden sollen, sie jedoch ausdrücklich gewünscht habe, dass die zum damaligen Zeitpunkt noch nicht errichteten Zubauten, die zum Zweck der Begründung von Wohnungseigentum für ihre fünf damals noch minderjährigen Kinder entstehen sollten, von der Pfandhaftung ausgenommen sein, also nur der im Juli 1992 bestehende Altbestand des Hauses der Kreditbesicherung dienen habe sollen.
Ihr Ehegatte und der Direktor der beklagten Partei hätten vereinbart, dass die Einverleibung des Wohnungseigentums der Kinder zur Vermeidung eines pflegschaftsgerichtlichen Verfahrens erst erfolgen solle, wenn sie volljährig seien. In der Folge sei ihrem Ehegatten ein Kredit über S 5,000.000 eingeräumt worden. Auch bei weiteren Verpfändungen ihrer Liegenschaft sei sie davon ausgegangen, dass nur der Altbestand gemäß der Vereinbarung aus dem Jahr 1992 belastet werden solle.
Die Exekutionsführung sei unzulässig, weil die beklagte Partei aufgrund der dargestellten Umstände mit der Klägerin die zumindest schlüssige Vereinbarung getroffen habe, dass der dem Grunde und der Höhe nach "titelmäßig" festgestellte Anspruch erst exekutiv durchgesetzt werden könne, sobald "die Anteile der Kinder lastenfrei gestellt" seien. Da die jüngste Tochter noch minderjährig sei, könne diese Vereinbarung frühestens mit Erreichung deren Volljährigkeit im Jahre 2003 erfüllt werden.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Kreditmittel seien nicht in den Betrieb des Ehemannes der Klägerin geflossen, sondern hätten ausschließlich zum Aufbau des von der Klägerin auf der Liegenschaft betriebenen Ferienhofes gedient. Es sei nie in Frage gestanden, dass die gesamte Liegenschaft als Pfand bestellt werde. Eine Vereinbarung in dem von der Klägerin behaupteten Sinn habe es nie gegeben. Zur Zeit der ersten Kreditvergabe seien die Zubauten bereits zumindest im Rohbau fertig gewesen, weshalb es unlogisch, unkaufmännisch und nahezu unsinnig gewesen wäre, bei der Kreditbesicherung ausgerechnet auf jene beträchtlichen Zubauten zu verzichten, für deren Errichtung sie (beklagte Partei) zunächst den beantragten Kredit von S 5,000.000 und später noch einmal soviel zur Verfügung gestellt habe. Es habe auch nie eine Zusicherung oder Verwendungserklärung gegeben, bei Volljährigkeit der Kinder der Klägerin deren angebliche Anteile freizustellen. Der Ehegatte der Klägerin habe lediglich beiläufig geäußert, dass später eventuell daran gedacht sei, den Kindern einmal Wohnungen zu überlassen. Es sei völlig offen geblieben, ob und zu welchem Zeitpunkt dies der Fall sein könne. Die Klagsführung entlarve sich unter Bedachtnahme auf alle Umstände als Versuch einer weiteren Verzögerung der exekutiven Durchsetzung ihrer Pfandrechte.
Das Erstgericht wies mit Urteil die Klage ab. Es traf Feststellungen über die Kreditgewährung an den Ehemann der Klägerin, zur Fertigstellung des Wohn- und Appartementhauses und zur Teilabdeckung eines Kontos sowie über die mit der Klägerin schriftlich getroffene Vereinbarung. Weiters stellte es fest, dass im Titelverfahren kein Einwand in der Richtung erhoben worden sei, dass die Beklagte vereinbarungswidrig die Forderungen gegen den Ehemann der Klägerin auf der gesamten Liegenschaft sichergestellt habe.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass die Klägerin, wenn sie von einem schlüssigen Verzicht auf die Zwangsversteigerung spreche, Tatsachenbehauptungen vermissen lasse, aus denen ein solcher Verzicht abgeleitet werden könnte. Überdies würde ein allfälliger Verzicht auf die Exekutionsführung einen konkret individualisierten Titel voraussetzen, von dessen zwangsweiser Durchsetzung der Gläubiger Abstand nehme (vgl JBl 1994, 50). Auch erscheine das Klagsvorbringen nicht ausreichend schlüssig. Die Klägerin übersehe, dass im Falle einer Lastenfreistellung der Anteile der Kinder eine exekutive Durchsetzung in deren Anteile überhaupt nie möglich wäre, zumal diese weder in den Kreditvertrag noch in die Pfandurkunde eingebunden worden seien.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass die Klägerin, wenn sie von einem schlüssigen Verzicht auf die Zwangsversteigerung spreche, Tatsachenbehauptungen vermissen lasse, aus denen ein solcher Verzicht abgeleitet werden könnte. Überdies würde ein allfälliger Verzicht auf die Exekutionsführung einen konkret individualisierten Titel voraussetzen, von dessen zwangsweiser Durchsetzung der Gläubiger Abstand nehme vergleiche JBl 1994, 50). Auch erscheine das Klagsvorbringen nicht ausreichend schlüssig. Die Klägerin übersehe, dass im Falle einer Lastenfreistellung der Anteile der Kinder eine exekutive Durchsetzung in deren Anteile überhaupt nie möglich wäre, zumal diese weder in den Kreditvertrag noch in die Pfandurkunde eingebunden worden seien.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Berufungsgericht der gegen das erstgerichtliche Urteil erhobenen Berufung der Klägerin Folge. Es hob das angefochtene Urteil auf, verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück und sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Das Berufungsgericht sah in den Behauptungen der Klägerin, die im Berufungsverfahren die vertragliche Pfandrechtsbegründung nicht bestreite, sondern ausführe, dass nicht der Anspruch, sondern nur die Exekution klagsgegenständlich sei, keine namhaften Widersprüche. Die Klagsbegründung sei dahingehend aufzufassen, dass die Klägerin behaupte, die (im Hinblick auf § 13 Abs 1 GBG unvermeidliche) Belastung ihrer (ganzen) Liegenschaft beruhe auf der Vereinbarung, dass künftig Wohnungseigentum begründet und ihren Kindern Wohnungseigentumseinheiten lastenfrei übertragen würden und die beklagte Partei ungeachtet ihres Pfandrechts an der gesamten Liegenschaft auf eine diese Eigentumswohnungen betreffende Exekution überhaupt und hinsichtlich der "verbleibenden" Liegenschaft auf eine Exekution solange verzichte, bis nach Volljährigkeit aller Kinder mit Zustimmung der beklagten Partei für diese lastenfreies Wohnungseigentum geschaffen worden sei. Damit behaupte sie einen Sachverhalt, der grundsätzlich dem Tatbestand des § 36 Abs 1 Z 3 EO (Verzicht auf die Einleitung der Exekution) zu unterstellen wäre. Zum behaupteten teils gänzlichen, teils befristeten Exekutionsverzicht habe das Erstgericht aus rechtlichen Erwägungen keine Feststellungen getroffen. Zu Unrecht berufe es sich dabei auf die Entscheidung JBl 1994, 50 (gemeint JBl 1994, 49 = EvBl 1993/167), welche zwar eine Klage nach § 36 EO, in der Sache selbst aber eine normative Vollstreckungsverjährung betreffe.Das Berufungsgericht sah in den Behauptungen der Klägerin, die im Berufungsverfahren die vertragliche Pfandrechtsbegründung nicht bestreite, sondern ausführe, dass nicht der Anspruch, sondern nur die Exekution klagsgegenständlich sei, keine namhaften Widersprüche. Die Klagsbegründung sei dahingehend aufzufassen, dass die Klägerin behaupte, die (im Hinblick auf Paragraph 13, Absatz eins, GBG unvermeidliche) Belastung ihrer (ganzen) Liegenschaft beruhe auf der Vereinbarung, dass künftig Wohnungseigentum begründet und ihren Kindern Wohnungseigentumseinheiten lastenfrei übertragen würden und die beklagte Partei ungeachtet ihres Pfandrechts an der gesamten Liegenschaft auf eine diese Eigentumswohnungen betreffende Exekution überhaupt und hinsichtlich der "verbleibenden" Liegenschaft auf eine Exekution solange verzichte, bis nach Volljährigkeit aller Kinder mit Zustimmung der beklagten Partei für diese lastenfreies Wohnungseigentum geschaffen worden sei. Damit behaupte sie einen Sachverhalt, der grundsätzlich dem Tatbestand des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, EO (Verzicht auf die Einleitung der Exekution) zu unterstellen wäre. Zum behaupteten teils gänzlichen, teils befristeten Exekutionsverzicht habe das Erstgericht aus rechtlichen Erwägungen keine Feststellungen getroffen. Zu Unrecht berufe es sich dabei auf die Entscheidung JBl 1994, 50 (gemeint JBl 1994, 49 = EvBl 1993/167), welche zwar eine Klage nach Paragraph 36, EO, in der Sache selbst aber eine normative Vollstreckungsverjährung betreffe.
Im Verfahren nach § 36 Abs 1 Z 3 EO gehe es im Gegensatz zu dem nach § 35 EO nicht um eine Überprüfung des bereits im Titelverfahren entschiedenen Anspruchs. Die Zulässigkeit der Klage nach § 36 EO hänge daher nicht davon ab, ob die den Gegenstand der Einwendung bildenden Tatsachen vor oder nach Entstehung des Exekutionstitels eingetreten sind und ob der Verpflichtete von diesen in dem der Entstehung des Exekutionstitels vorangehenden gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte oder nicht.Im Verfahren nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, EO gehe es im Gegensatz zu dem nach Paragraph 35, EO nicht um eine Überprüfung des bereits im Titelverfahren entschiedenen Anspruchs. Die Zulässigkeit der Klage nach Paragraph 36, EO hänge daher nicht davon ab, ob die den Gegenstand der Einwendung bildenden Tatsachen vor oder nach Entstehung des Exekutionstitels eingetreten sind und ob der Verpflichtete von diesen in dem der Entstehung des Exekutionstitels vorangehenden gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte oder nicht.
Wegen der aufgrund der unrichtigen Rechtsansicht des Erstgerichtes fehlenden Tatsachenfeststellungen begehre die Klägerin zu Recht die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
Den Zulässigkeitsausspruch begründet das Berufungsgericht damit, dass ihm eine Judikatur des Obersten Gerichtshofs zur Impugnationsklage gegen eine Exekution, die auf einem über eine Hypothekarklage ergangenen Urteil beruht, nicht zugänglich geworden sei. Wesen und unabdingbare Voraussetzung der Hypothekarklage sei, dass auf der betroffenen Liegenschaft bereits ein Pfandrecht für die klagende Patei einverleibt sei, welches Gegenstand der Prüfung im Titelprozess sei. Um eine Umgehung der Beschränkung des § 35 Abs 1 EO zu verhindern, sei scharf zwischen Einwendungen gegen den Anspruch und solchen im Sinn des § 36 EO zu unterscheiden. Wenn also im Rahmen der Hypothekarklage (auch im Hinblick auf § 13 Abs 1 GBG) unabdingbar über den Bestand des Pfandrechtes zu urteilen sei, wäre auch die Ansicht denkbar, dass die Einwände der Klägerin, selbst wenn sie zuträfen, in diesem Falle stets nur den im Rahmen der Hypothekarklage bereits rechtskräftig geprüften Bestand des Pfandrechtes bereffen könnten und ihre Klage damit in Wahrheit auf eine im Sinn des § 35 Abs 1 EO nicht zulässige Überprüfung des Anspruchs hinausliefe und ihre Behauptungen auch, soweit sie nur eine Stundung betreffen, wegen des untrennbaren Zusammenhangs unbeachtlich wären.Den Zulässigkeitsausspruch begründet das Berufungsgericht damit, dass ihm eine Judikatur des Obersten Gerichtshofs zur Impugnationsklage gegen eine Exekution, die auf einem über eine Hypothekarklage ergangenen Urteil beruht, nicht zugänglich geworden sei. Wesen und unabdingbare Voraussetzung der Hypothekarklage sei, dass auf der betroffenen Liegenschaft bereits ein Pfandrecht für die klagende Patei einverleibt sei, welches Gegenstand der Prüfung im Titelprozess sei. Um eine Umgehung der Beschränkung des Paragraph 35, Absatz eins, EO zu verhindern, sei scharf zwischen Einwendungen gegen den Anspruch und solchen im Sinn des Paragraph 36, EO zu unterscheiden. Wenn also im Rahmen der Hypothekarklage (auch im Hinblick auf Paragraph 13, Absatz eins, GBG) unabdingbar über den Bestand des Pfandrechtes zu urteilen sei, wäre auch die Ansicht denkbar, dass die Einwände der Klägerin, selbst wenn sie zuträfen, in diesem Falle stets nur den im Rahmen der Hypothekarklage bereits rechtskräftig geprüften Bestand des Pfandrechtes bereffen könnten und ihre Klage damit in Wahrheit auf eine im Sinn des Paragraph 35, Absatz eins, EO nicht zulässige Überprüfung des Anspruchs hinausliefe und ihre Behauptungen auch, soweit sie nur eine Stundung betreffen, wegen des untrennbaren Zusammenhangs unbeachtlich wären.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der beklagten Partei, mit dem sie die Wiederherstellung des Ersturteils anstrebt.
Die Klägerin erstattete eine Rekursbeantwortung.