Rechtssatz RS0001889
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001889
Geschäftszahl
3Ob48/63; 6Ob72/64; 3Ob61/72; 3Ob38/78 (3Ob39/78); 3Ob127/80; 3Ob305/00z; 3Ob89/09y; 3Ob130/23y
Entscheidungsdatum
19.07.2023
Rechtssatz
Eine Oppositionsklage nach § 35 EO setzt einen gültigen Titel und den gänzlichen oder teilweisen Wegfall des Anspruches aus diesem Titel wegen nachträglich eingetretener Tatsachen voraus. Niemals kann das rechtsunwirksame Zustandekommen des Titels Gegenstand eines Oppositionsstreites sein. Die Prüfung dieser Frage ist auf Grund einer der im § 39 Z 1 EO erwähnten Klagen möglich, die jederzeit auch nach Exekutionsbewilligung erhoben werden können (SZ 26/105). Neben der Klage nach § 39 EO ist eine Klage nach § 36 EO dann zulässig, wenn eine Kündigung vor einem vereinbarten Zeitpunkt überreicht wird, weil damit zugleich behauptet wird, das die beklagte Partei für diesen Zeitraum auch auf die Durchführung der Exekution verzichtet hat.Eine Oppositionsklage nach Paragraph 35, EO setzt einen gültigen Titel und den gänzlichen oder teilweisen Wegfall des Anspruches aus diesem Titel wegen nachträglich eingetretener Tatsachen voraus. Niemals kann das rechtsunwirksame Zustandekommen des Titels Gegenstand eines Oppositionsstreites sein. Die Prüfung dieser Frage ist auf Grund einer der im Paragraph 39, Ziffer eins, EO erwähnten Klagen möglich, die jederzeit auch nach Exekutionsbewilligung erhoben werden können (SZ 26/105). Neben der Klage nach Paragraph 39, EO ist eine Klage nach Paragraph 36, EO dann zulässig, wenn eine Kündigung vor einem vereinbarten Zeitpunkt überreicht wird, weil damit zugleich behauptet wird, das die beklagte Partei für diesen Zeitraum auch auf die Durchführung der Exekution verzichtet hat.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 48/63
Entscheidungstext OGH 24.04.1963 3 Ob 48/63
EvBl 1963/324 S 438 = MietSlg 15668 = MietSlg 15670
- 6 Ob 72/64
Entscheidungstext OGH 18.03.1964 6 Ob 72/64
nur: Die Prüfung dieser Frage ist auf Grund einer der im § 39 Z 1 EO erwähnten Klagen möglich, die jederzeit auch nach Exekutionsbewilligung erhoben werden können (SZ 26/105). (T1) Veröff: MietSlg 16696
- 3 Ob 61/72
Entscheidungstext OGH 08.06.1972 3 Ob 61/72
Beisatz: Notariatsakt (T2) Veröff: NZ 1973,189
- 3 Ob 38/78
Entscheidungstext OGH 18.04.1978 3 Ob 38/78
- 3 Ob 127/80
Entscheidungstext OGH 11.03.1981 3 Ob 127/80
nur: Eine Oppositionsklage nach § 35 EO setzt einen gültigen Titel und den gänzlichen oder teilweisen Wegfall des Anspruches aus diesem Titel wegen nachträglich eingetretener Tatsachen voraus. Niemals kann das rechtsunwirksame Zustandekommen des Titels Gegenstand eines Oppositionsstreites sein. (T3)
- 3 Ob 305/00z
Entscheidungstext OGH 20.06.2001 3 Ob 305/00z
Vgl; Beisatz: Zur Vermeidung einer Umgehung der Präklusionsregelung des § 35 Abs 1 EO muss scharf zwischen Anspruchsverzicht und Exekutionsverzicht unterschieden werden. (T4)
- 3 Ob 89/09y
Entscheidungstext OGH 22.07.2009 3 Ob 89/09y
Auch
- 3 Ob 130/23y
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.07.2023 3 Ob 130/23y
vgl; Beisatz nur wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0001889
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2023
Dokumentnummer
JJR_19630424_OGH0002_0030OB00048_6300000_001