Rechtssatz RS0008853
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008853
Entscheidungsdatum
20.06.2001
Rechtssatz
Ein Exekutionsverzicht hat sich immer auf einen ganz bestimmten Exekutionstitel zu beziehen. Normiert eine Verordnung, daß ein Bescheid nach einer bestimmten Frist nicht mehr vollstreckt werden dürfe, so liegt kein Exekutionsverzicht, sondern eine Vollstreckungsverjährung vor, für deren Prüfung aber der Rechtsweg verschlossen ist.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 97/92
Entscheidungstext OGH 12.05.1993 3 Ob 97/92
Veröff: SZ 66/61 = EvBl 1993/167 S 663
- 3 Ob 305/00z
Entscheidungstext OGH 20.06.2001 3 Ob 305/00z
Gegenteilig; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung können Impugnationsklagegründe, insbesondere auch der Verzicht des Gläubigers, geltend gemacht werden, auch wenn diese bereits vor Entstehung des Titels entstanden sind. Der Verzicht setzt nicht einen konkreten individualisierten Exekutionstitel voraus. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0008853
Dokumentnummer
JJR_19930512_OGH0002_0030OB00097_9200000_002