Der Rekurs des Klägers ist nicht berechtigt.
Die Vollstreckung, d.i. die zwangsweise Durchsetzung von individuell festgesetzten Verpflichtungen verwaltungsbehördlicher Bescheide durch das Gericht ist immer nach den gerichtlichen Verfahrensvorschriften zu vollziehen (Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts5 Rz 968, 970, 972, 981). Die Vollstreckung individueller Akte ist eine eigenständige Aufgabe der Vollziehung, die von der Kompetenz zur Sachentscheidung verschieden ist. Das Exekutionsverfahren setzt zwar eine Sachentscheidung voraus, ist aber nicht Fortsetzung des der Sachentscheidung vorangegangenen Verfahrens (Mayer, Die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden im Vollstreckungsverfahren 107 f).
Die Fahrnisexekution wurde jeweils aufgrund von Rückstandsausweisen der beklagten Partei bewilligt, deren Vollstreckbarkeit gemäß § 45 Abs.3 IngKG von der beklagten Partei bestätigt worden war. Nach heute herrschender Ansicht handelt es sich zwar bei der Vollstreckbarkeitsbestätigung einer Verwaltungsbehörde nicht um einen Bescheid, sondern um eine Beurkundung (VfSlg. 5725; VwSlg. 1098/A;Die Fahrnisexekution wurde jeweils aufgrund von Rückstandsausweisen der beklagten Partei bewilligt, deren Vollstreckbarkeit gemäß Paragraph 45, Absatz 3, IngKG von der beklagten Partei bestätigt worden war. Nach heute herrschender Ansicht handelt es sich zwar bei der Vollstreckbarkeitsbestätigung einer Verwaltungsbehörde nicht um einen Bescheid, sondern um eine Beurkundung (VfSlg. 5725; VwSlg. 1098/A;
Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze II 565;Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze römisch zwei 565;
Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4 1119; Walter-Mayer aaO Rz 988). Diese Beurkundung ist aber für alle Exekutionsgerichte bindend (Heller-Berger-Stix 207, 435). Nach § 7 Abs.4 EO sind Anträge auf Aufhebung einer gesetzwidrig oder irrtümlich erteilten Vollstreckbarkeitsbestätigung für einen der im § 1 Z 13 EO oder § 3 Abs.2 VVG genannten Exekutionstitel bei jener Stelle einzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist. Über solche Anträge hat die Verwaltungsbehörde bescheidmäßig, wiederum die Gerichte bindend, abzusprechen (Ringhofer aaO;Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4 1119; Walter-Mayer aaO Rz 988). Diese Beurkundung ist aber für alle Exekutionsgerichte bindend (Heller-Berger-Stix 207, 435). Nach Paragraph 7, Absatz 4, EO sind Anträge auf Aufhebung einer gesetzwidrig oder irrtümlich erteilten Vollstreckbarkeitsbestätigung für einen der im Paragraph eins, Ziffer 13, EO oder Paragraph 3, Absatz 2, VVG genannten Exekutionstitel bei jener Stelle einzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist. Über solche Anträge hat die Verwaltungsbehörde bescheidmäßig, wiederum die Gerichte bindend, abzusprechen (Ringhofer aaO;
Hauer-Leukauf aaO; Walter-Mayer aaO Rz 1014). Für eine auf die angebliche Unrichtigkeit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit gestützte Impugnationsklage ist der Rechtsweg daher verschlossen (Heller-Berger-Stix aaO). Soweit der Kläger seine hilfsweise erhobenen Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligungen darauf stützt, daß die Vollstreckbarkeit der Titel schon zu jenem Zeitpunkt weggefallen sei, als die beklagte Partei die Vollstreckbarkeitsbestätigungen erteilte - sollte dies überhaupt einen Grund für die Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit bilden können - ist der Rechtsweg nach § 7 Abs.4 EO ausgeschlossen.Hauer-Leukauf aaO; Walter-Mayer aaO Rz 1014). Für eine auf die angebliche Unrichtigkeit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit gestützte Impugnationsklage ist der Rechtsweg daher verschlossen (Heller-Berger-Stix aaO). Soweit der Kläger seine hilfsweise erhobenen Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligungen darauf stützt, daß die Vollstreckbarkeit der Titel schon zu jenem Zeitpunkt weggefallen sei, als die beklagte Partei die Vollstreckbarkeitsbestätigungen erteilte - sollte dies überhaupt einen Grund für die Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit bilden können - ist der Rechtsweg nach Paragraph 7, Absatz 4, EO ausgeschlossen.
Der Kläger hat aber auch vorgetragen, die Zweijahresfrist wäre erst nach der Exekutionsbewilligung ("mittlerweile") vollendet worden. Dem Rekurswerber ist nur insoweit zuzustimmen, daß es nicht darauf ankommt, ob er in seinem Vorbringen den Ausdruck Exekutionsverzicht verwendet hat. Es ist vielmehr hinreichend, wenn er ein solches von den Gerichten zu beurteilendes Tatsachenvorbringen erstattete, aus dem der rechtliche Schluß eines Exekutionsverzichtes gezogen werden könnte. Es trifft auch zu, daß § 36 EO eine dem § 35 Abs.2 EO entsprechende Vorschrift nicht enthält. Der erkennende Senat hat aber bereits in mehreren Entscheidungen klargestellt, daß für Impugnationsklagen, die sich gegen Exekutionsbewilligungen aufgrund von Bescheiden von Verwaltungsbehörden richten, der Rechtsweg nicht schlechthin zulässig sei. So wurde in SZ 60/279 mwN ausgesprochen, auch für Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung im Sinn des § 36 Abs.1 Z 1 EO sei bei einem Exekutionstitel im Sinn des § 1 Z 13 EO der Rechtsweg unzulässig, wenn es um die sachliche Überprüfung des verwaltungsbehördlichen Exekutionstitels oder um die Richtigkeit der von der Verwaltungsbehörde ausgestellten Bestätigung der Vollstreckbarkeit gehe. Der Rechtsweg für eine Impugnationsklage stehe nur dann offen, wenn die Vollstreckbarkeit von einer nach § 7 Abs.2 EO zu beweisenden Tatsache abhinge, wenn die im Sinn des § 9 EO angenommene Rechtsnachfolge strittig wäre oder wenn eine Exekutionsstundung oder ein Exekutionsverzicht geltend gemacht würde. In der Entscheidung SZ 55/42, wo es um die Frage der Erteilung der Exekutionsbewilligung aufgrund eines Straferkenntnisses einer Bundespolizeidirektion und die Bedeutung der im § 31 Abs.3 VStG normierten Vollstreckungsverjährung ging, wurde dargelegt, es obliege der Verwaltungsbehörde, darüber zu entscheiden, ob Vollstreckungsverjährung eingetreten sei und ob die zunächst zweifellos richtig erteilte Vollstreckbarkeitsbestätigung deshalb aufzuheben wäre.Der Kläger hat aber auch vorgetragen, die Zweijahresfrist wäre erst nach der Exekutionsbewilligung ("mittlerweile") vollendet worden. Dem Rekurswerber ist nur insoweit zuzustimmen, daß es nicht darauf ankommt, ob er in seinem Vorbringen den Ausdruck Exekutionsverzicht verwendet hat. Es ist vielmehr hinreichend, wenn er ein solches von den Gerichten zu beurteilendes Tatsachenvorbringen erstattete, aus dem der rechtliche Schluß eines Exekutionsverzichtes gezogen werden könnte. Es trifft auch zu, daß Paragraph 36, EO eine dem Paragraph 35, Absatz 2, EO entsprechende Vorschrift nicht enthält. Der erkennende Senat hat aber bereits in mehreren Entscheidungen klargestellt, daß für Impugnationsklagen, die sich gegen Exekutionsbewilligungen aufgrund von Bescheiden von Verwaltungsbehörden richten, der Rechtsweg nicht schlechthin zulässig sei. So wurde in SZ 60/279 mwN ausgesprochen, auch für Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung im Sinn des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO sei bei einem Exekutionstitel im Sinn des Paragraph eins, Ziffer 13, EO der Rechtsweg unzulässig, wenn es um die sachliche Überprüfung des verwaltungsbehördlichen Exekutionstitels oder um die Richtigkeit der von der Verwaltungsbehörde ausgestellten Bestätigung der Vollstreckbarkeit gehe. Der Rechtsweg für eine Impugnationsklage stehe nur dann offen, wenn die Vollstreckbarkeit von einer nach Paragraph 7, Absatz 2, EO zu beweisenden Tatsache abhinge, wenn die im Sinn des Paragraph 9, EO angenommene Rechtsnachfolge strittig wäre oder wenn eine Exekutionsstundung oder ein Exekutionsverzicht geltend gemacht würde. In der Entscheidung SZ 55/42, wo es um die Frage der Erteilung der Exekutionsbewilligung aufgrund eines Straferkenntnisses einer Bundespolizeidirektion und die Bedeutung der im Paragraph 31, Absatz 3, VStG normierten Vollstreckungsverjährung ging, wurde dargelegt, es obliege der Verwaltungsbehörde, darüber zu entscheiden, ob Vollstreckungsverjährung eingetreten sei und ob die zunächst zweifellos richtig erteilte Vollstreckbarkeitsbestätigung deshalb aufzuheben wäre.
Es ist daher zu prüfen, unterstellte man die Richtigkeit des Tatsachenvorbringens, ob der rechtliche Schluß auf Abgabe eines Exekutionsverzichtes durch die beklagte Partei zu ziehen wäre. Über das Vorliegen eines Exekutionsverzichtes zu entscheiden wären die Gerichte befugt und verpflichtet. Der betreibende Gläubiger kann vor oder auch erst während des Zwangsvollstreckungsverfahrens auf den staatlichen Vollstreckungsschutz, somit auf einen Teil des ihm zustehenden Rechtsschutzes verzichten. Dieser Verzicht stellt kraft gesetzlicher Vorschrift ein Exekutionshindernis dar (Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht3 5, 53); er berührt nicht den Bestand der Forderung (Sperl, Bürgerliche Rechtspflege, 342). Exekutionsverzicht, worunter auch der Verzicht, eine schon eingeleitete Exekution fortzuführen, zu verstehen ist (Holzhammer aaO 53), bildet einen Impugnationsgrund, der mit einer Rechtsgestaltungsklage nach § 36 EO (Holzhammer aaO 126; Petschek-Hämmerle-Ludwig, Österreichisches ZwangsvollstreckungsrechtEs ist daher zu prüfen, unterstellte man die Richtigkeit des Tatsachenvorbringens, ob der rechtliche Schluß auf Abgabe eines Exekutionsverzichtes durch die beklagte Partei zu ziehen wäre. Über das Vorliegen eines Exekutionsverzichtes zu entscheiden wären die Gerichte befugt und verpflichtet. Der betreibende Gläubiger kann vor oder auch erst während des Zwangsvollstreckungsverfahrens auf den staatlichen Vollstreckungsschutz, somit auf einen Teil des ihm zustehenden Rechtsschutzes verzichten. Dieser Verzicht stellt kraft gesetzlicher Vorschrift ein Exekutionshindernis dar (Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht3 5, 53); er berührt nicht den Bestand der Forderung (Sperl, Bürgerliche Rechtspflege, 342). Exekutionsverzicht, worunter auch der Verzicht, eine schon eingeleitete Exekution fortzuführen, zu verstehen ist (Holzhammer aaO 53), bildet einen Impugnationsgrund, der mit einer Rechtsgestaltungsklage nach Paragraph 36, EO (Holzhammer aaO 126; Petschek-Hämmerle-Ludwig, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht
83) geltend zu machen ist. Würde sich daher aus dem Tatsachenvorbringen des Klägers ableiten lassen, es liege ein Exekutionsverzicht vor, würde dem Kläger der Rechtsweg offenstehen und sachlich zu prüfen sein, ob der betreibende Gläubiger einen solchen Verzicht recte abgegeben habe. So beurteilte der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 3 Ob 119/82, ob ein solcher Exekutionsverzicht einer Gemeinde in der gehörigen Form abgegeben worden war, verneinte dies aber. Verzicht ist eine prozessual wirksame Willenserklärung. Der Verzicht setzt einen konkreten individualisierten Titel voraus, von dessen (weiterer) zwangsweiser Durchsetzung der Gläubiger absteht. Die Verzichtserklärung hat sich daher immer auf einen ganz bestimmten Exekutionstitel zu beziehen (Pollak, System2 398; Sperl aaO 816, der allerdings den Exekutionsverzicht als pactum de non exequendo beurteilt; vgl. ganz allgemein für Rechtsmittelverzichte Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 1701, 1704). Daß die zuständigen Organe der beklagten Partei im konkreten Fall nach Schaffung des Exekutionstitels durch eine Willenserklärung auf die Vollstreckung verzichtet hätten, wird vom Kläger nicht behauptet. Er stützt sich vielmehr auf eine Bestimmung des Statutes der Wohlfahrtseinrichtungen der beklagten Partei, einer Verordnung, die im § 29 IngKG ihre Rechtsgrundlage hat (vgl. VfSlg. 10.899). Wird aber durch eine generelle Norm erklärt, daß der bescheidmäßig festgestellte Anspruch nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr vollstreckt werden dürfe, so liegt, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, kein Exekutionsverzicht, sondern eine Vollstreckungsverjährung vor. Darüber zu befinden, steht entgegen den Ausführungen des Rekurswerbers, der nur bereits überholte Entscheidungen anführt, wie bereits ausgeführt, nicht dem Exekutionsgericht, sondern ausschließlich der Verwaltungsbehörde zu, die den Bescheid erlassen hat. Ob der Titel (noch) vollstreckbar ist, hat die Verwaltungsbehörde zu entscheiden (Schneider in ÖJZ 1958, 509; Rechberger-Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 364).83) geltend zu machen ist. Würde sich daher aus dem Tatsachenvorbringen des Klägers ableiten lassen, es liege ein Exekutionsverzicht vor, würde dem Kläger der Rechtsweg offenstehen und sachlich zu prüfen sein, ob der betreibende Gläubiger einen solchen Verzicht recte abgegeben habe. So beurteilte der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 3 Ob 119/82, ob ein solcher Exekutionsverzicht einer Gemeinde in der gehörigen Form abgegeben worden war, verneinte dies aber. Verzicht ist eine prozessual wirksame Willenserklärung. Der Verzicht setzt einen konkreten individualisierten Titel voraus, von dessen (weiterer) zwangsweiser Durchsetzung der Gläubiger absteht. Die Verzichtserklärung hat sich daher immer auf einen ganz bestimmten Exekutionstitel zu beziehen (Pollak, System2 398; Sperl aaO 816, der allerdings den Exekutionsverzicht als pactum de non exequendo beurteilt; vergleiche ganz allgemein für Rechtsmittelverzichte Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 1701, 1704). Daß die zuständigen Organe der beklagten Partei im konkreten Fall nach Schaffung des Exekutionstitels durch eine Willenserklärung auf die Vollstreckung verzichtet hätten, wird vom Kläger nicht behauptet. Er stützt sich vielmehr auf eine Bestimmung des Statutes der Wohlfahrtseinrichtungen der beklagten Partei, einer Verordnung, die im Paragraph 29, IngKG ihre Rechtsgrundlage hat vergleiche VfSlg. 10.899). Wird aber durch eine generelle Norm erklärt, daß der bescheidmäßig festgestellte Anspruch nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr vollstreckt werden dürfe, so liegt, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, kein Exekutionsverzicht, sondern eine Vollstreckungsverjährung vor. Darüber zu befinden, steht entgegen den Ausführungen des Rekurswerbers, der nur bereits überholte Entscheidungen anführt, wie bereits ausgeführt, nicht dem Exekutionsgericht, sondern ausschließlich der Verwaltungsbehörde zu, die den Bescheid erlassen hat. Ob der Titel (noch) vollstreckbar ist, hat die Verwaltungsbehörde zu entscheiden (Schneider in ÖJZ 1958, 509; Rechberger-Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 364).
Dem Rekurs ist der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.