Rechtssatz RS0008855
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008855
Entscheidungsdatum
31.01.2007
Rechtssatz
Der Verzicht auf den staatlichen Vollstreckungsschutz, der auch nach Einleitung des Exekutionsverfahrens abgegeben werden kann, berührt nicht den Bestand der Forderung und bildet daher einen Impugnationsgrund, der mit Rechtsgestaltungsklage nach § 36 EO geltend zu machen ist.Der Verzicht auf den staatlichen Vollstreckungsschutz, der auch nach Einleitung des Exekutionsverfahrens abgegeben werden kann, berührt nicht den Bestand der Forderung und bildet daher einen Impugnationsgrund, der mit Rechtsgestaltungsklage nach Paragraph 36, EO geltend zu machen ist.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 97/92
Entscheidungstext OGH 12.05.1993 3 Ob 97/92
Veröff: SZ 66/61
- 2 Ob 122/06i
Entscheidungstext OGH 31.01.2007 2 Ob 122/06i
Auch; Beisatz: Ein außergerichtlich erklärter Verzicht auf die Geltendmachung eines Unterhaltstitels, der einen Verzicht auf den betreffenden staatlichen Vollstreckungsschutz bedeutet, berührt den Bestand der Unterhaltsforderung nicht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0008855
Dokumentnummer
JJR_19930512_OGH0002_0030OB00097_9200000_003