Begründung:
Mit Klage vom 29. 11. 2004 begehrte die Klägerin, den Beklagten, ihren Vater, ab 1. 10. 2004 zu monatlichen Unterhaltszahlungen von EUR 350 an sie zu verpflichten. Sie studiere an der Fachhochschule Joanneum Informationsdesign. Im Jahr 2003 habe sie mit dem Beklagten, der seit jeher seiner Unterhaltsverpflichtung nur unzureichend nachgekommen sei, monatliche Unterhaltsleistungen in der begehrten Höhe außergerichtlich vereinbart. Zwischen den Streitteilen sei weiters vereinbart worden, dass die mit Beschluss des Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 16. 12. 1993, GZ 18 P 196/82-31, mit monatlich EUR 327,03 festgelegte Unterhaltsverpflichtung des Beklagten nach Eintritt ihrer Volljährigkeit keine Geltung mehr habe. Sie sei daher zur Durchsetzung ihres Unterhaltsanspruchs im Rechtsweg gezwungen.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung. Der in der Klage erwähnte Unterhaltstitel über monatlich EUR 327,03 sei wirksam. Zwischen den Streitteilen sei lediglich vereinbart worden, dass von diesem Titel kein Gebrauch gemacht werde, falls der Beklagte weniger als im Unterhaltsbeschluss festgestellt verdiene. Sollte der Beschluss nicht mehr rechtswirksam sein, werde ein Teilbetrag von EUR 300 monatlich ausdrücklich anerkannt; dieser Betrag werde auch laufend bezahlt. Die Klägerin beantragte daraufhin die Fällung eines Teilanerkenntnisurteils über EUR 300 monatlich ab 1. 10. 2004. Der Beklagte sprach sich dagegen aus.
Das Erstgericht erließ das Teilanerkenntnisurteil antragsgemäß. Es stellte fest, dass die Streitteile eine Vereinbarung getroffen haben, dass der Unterhaltsbeschluss „keine Geltung mehr haben und die Höhe des Unterhaltsbeitrages außergerichtlich geregelt werden sollte". Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung führte es aus, die Parteien hätten übereinstimmend erklärt, „den im Pflegschaftsverfahren 1993 ergangenen Beschluss nicht zu pfänden". Da der Beklagte einen Teil des streitgegenständlichen Anspruchs für den Fall ausdrücklich anerkannt habe, dass das Gericht diesen Beschluss nicht als rechtswirksam ansehe, sei gemäß § 395 ZPO ein Teilanerkenntnisurteil zu fällen gewesen.Das Erstgericht erließ das Teilanerkenntnisurteil antragsgemäß. Es stellte fest, dass die Streitteile eine Vereinbarung getroffen haben, dass der Unterhaltsbeschluss „keine Geltung mehr haben und die Höhe des Unterhaltsbeitrages außergerichtlich geregelt werden sollte". Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung führte es aus, die Parteien hätten übereinstimmend erklärt, „den im Pflegschaftsverfahren 1993 ergangenen Beschluss nicht zu pfänden". Da der Beklagte einen Teil des streitgegenständlichen Anspruchs für den Fall ausdrücklich anerkannt habe, dass das Gericht diesen Beschluss nicht als rechtswirksam ansehe, sei gemäß Paragraph 395, ZPO ein Teilanerkenntnisurteil zu fällen gewesen.
Das Berufungsgericht hob die Entscheidung des Erstgerichts einschließlich des durchgeführten Verfahrens bis zu einem monatlichen Unterhaltsbetrag von EUR 300 als nichtig auf und wies die Klage in diesem Umfang zurück. Da ein während der Minderjährigkeit ergangener Unterhaltstitel über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus wirke und auch die Vereinbarung, vom Titel keinen Gebrauch zu machen, am Bestand der rechtskräftigen Unterhaltsverpflichtung des Beklagten in Titelhöhe nichts ändern könne (dieser Umstand wäre nur gemäß § 36 EO im Exekutionsverfahren geltend zu machen gewesen), liege ein mit Nichtigkeitssanktion zu ahndender Verstoß gegen die Beachtung der Rechtskraft vor. Die Klage wäre im Ausmaß von EUR 327,03 zurückzuweisen, was dem Berufungsgericht aber nur im Ausmaß des angefochtenen Anerkenntnisurteiles möglich sei.Das Berufungsgericht hob die Entscheidung des Erstgerichts einschließlich des durchgeführten Verfahrens bis zu einem monatlichen Unterhaltsbetrag von EUR 300 als nichtig auf und wies die Klage in diesem Umfang zurück. Da ein während der Minderjährigkeit ergangener Unterhaltstitel über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus wirke und auch die Vereinbarung, vom Titel keinen Gebrauch zu machen, am Bestand der rechtskräftigen Unterhaltsverpflichtung des Beklagten in Titelhöhe nichts ändern könne (dieser Umstand wäre nur gemäß Paragraph 36, EO im Exekutionsverfahren geltend zu machen gewesen), liege ein mit Nichtigkeitssanktion zu ahndender Verstoß gegen die Beachtung der Rechtskraft vor. Die Klage wäre im Ausmaß von EUR 327,03 zurückzuweisen, was dem Berufungsgericht aber nur im Ausmaß des angefochtenen Anerkenntnisurteiles möglich sei.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Berufungsgericht die materiellrechtliche Entscheidung über die Berufung unter Außerachtlassung des erhobenen Einwands der Nichtigkeit des Verfahrens aufzutragen. Der Beklagte beantragt in der Revisionsrekursbeantwortung, dem Rechtsmittel der Klägerin nicht Folge zu geben. Er sei 1993 für seine Tochter Anna zu einer Unterhaltsleistung von ATS 5.500 (= EUR 399,70) und nicht, wie vom Erstgericht unbekämpft festgestellt, von ATS 4.500 (= EUR 327,03) verpflichtet worden. Dies sei aber hier ohne Entscheidungsrelevanz, weil der Urteilszuspruch mit EUR 300 jedenfalls unter diesen Beträgen liege.