Entgegen der Meinung der Klägerin hat das Berufungsgericht - jedenfalls für das über den mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Unterhaltsrückstand abgewickelte Verfahren und das darüber gefällte stattgebende Endurteil - zutreffend die Nichtbeachtung der Rechtskraft des im Vorprozeß ergangenen stattgebenden Urteils vom 22.11.1982, mit dem der Klägerin gegenüber dem Beklagten bereits ab 8.10.1982 ein monatlicher Unterhalt von 4.000 S zugesprochen worden ist, wahrgenommen. Die materielle Rechtskraft eines Urteils über Ansprüche auf Gewährung des gesetzlichen Unterhalts, mit dem gemäß § 406 Satz 2 ZPO in Zukunft fällig werdende Leistungen zugesprochen wurden, hält - wie auch sonst - erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingetretenen Änderungen des rechtserzeugenden Sachverhaltes nicht stand; eine solche neue Sachlage wird vielmehr von der Rechtskraft des Urteils nicht mitumfaßt und ermöglicht daher eine Klage auf Erhöhung (oder Herabsetzung) der zugesprochenen Unterhaltsbeträge (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 1532 und Kommentar III 724 f; EvBl 1958/323; EFSlg 8927/7, 25.325, 25.326, 30.014/2, 46.668). Im vorliegenden Fall hat aber die Klägerin mit ihrem Begehren auf Zahlung des Unterhaltsrückstandes seit 1.6.1986 keineswegs wegen nachträglicher Änderung des rechtserzeugenden Sachverhaltes eine Erhöhung des ihr bereits rechtskräftig ab 8.10.1982 zugesprochenen Unterhalts von monatlich 4.000 S verlangt, sondern auch in diesem Umfang - sogar mit der tatsachenwidrigen Behauptung, bisher noch gar keine Unterhaltsklage eingebracht zu haben - einen neuerlichen Urteilsantrag gestellt. Die Nichtbeachtung der materiellen Rechtskraft des stattgebenden Urteils vom 22.11.1982 in Ansehung des bis zu einem monatlichen Unterhaltsbetrag von 4.000 S identischen Begehrens der vorliegenden Unterhaltsklage bewirkte daher eine gemäß § 240 Abs 3 ZPO in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 1539; SZ 30/48; MietSlg 31.702; EFSlg 41.718 uva).Entgegen der Meinung der Klägerin hat das Berufungsgericht - jedenfalls für das über den mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Unterhaltsrückstand abgewickelte Verfahren und das darüber gefällte stattgebende Endurteil - zutreffend die Nichtbeachtung der Rechtskraft des im Vorprozeß ergangenen stattgebenden Urteils vom 22.11.1982, mit dem der Klägerin gegenüber dem Beklagten bereits ab 8.10.1982 ein monatlicher Unterhalt von 4.000 S zugesprochen worden ist, wahrgenommen. Die materielle Rechtskraft eines Urteils über Ansprüche auf Gewährung des gesetzlichen Unterhalts, mit dem gemäß Paragraph 406, Satz 2 ZPO in Zukunft fällig werdende Leistungen zugesprochen wurden, hält - wie auch sonst - erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingetretenen Änderungen des rechtserzeugenden Sachverhaltes nicht stand; eine solche neue Sachlage wird vielmehr von der Rechtskraft des Urteils nicht mitumfaßt und ermöglicht daher eine Klage auf Erhöhung (oder Herabsetzung) der zugesprochenen Unterhaltsbeträge (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 1532 und Kommentar römisch drei 724 f; EvBl 1958/323; EFSlg 8927/7, 25.325, 25.326, 30.014/2, 46.668). Im vorliegenden Fall hat aber die Klägerin mit ihrem Begehren auf Zahlung des Unterhaltsrückstandes seit 1.6.1986 keineswegs wegen nachträglicher Änderung des rechtserzeugenden Sachverhaltes eine Erhöhung des ihr bereits rechtskräftig ab 8.10.1982 zugesprochenen Unterhalts von monatlich 4.000 S verlangt, sondern auch in diesem Umfang - sogar mit der tatsachenwidrigen Behauptung, bisher noch gar keine Unterhaltsklage eingebracht zu haben - einen neuerlichen Urteilsantrag gestellt. Die Nichtbeachtung der materiellen Rechtskraft des stattgebenden Urteils vom 22.11.1982 in Ansehung des bis zu einem monatlichen Unterhaltsbetrag von 4.000 S identischen Begehrens der vorliegenden Unterhaltsklage bewirkte daher eine gemäß Paragraph 240, Absatz 3, ZPO in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 1539; SZ 30/48; MietSlg 31.702; EFSlg 41.718 uva).
Mit Recht weist aber die Klägerin darauf hin, daß eine solche Nichtigkeit für ihr Begehren auf laufenden und künftigen Unterhalt ab 20.6.1989 nicht mehr berücksichtigt werden kann, weil sie mit der Rechtskraft des ab diesem Zeitpunkt einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 5.000 S zusprechenden Teilanerkenntnisurteils vom 24.10.1989 jedenfalls geheilt ist. Es liegen somit zwei rechtskräftige Urteile für die ab 20.6.1989 in Zukunft fällig werdenden Unterhaltsbeträge vor, von denen aber das ältere mit seinem Zuspruch von monatlich 4.000 S im jüngeren mit seinem Zuspruch von monatlich 5.000 S aufgeht. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes kann daher für die Zeit ab 20.6.1989 keineswegs von einem rechtskräftigen "Gesamturteil" mit einem Zuspruch von 9.000 S ausgegangen werden.
Ebenso zutreffend macht die Klägerin geltend, daß in Ansehung ihres den monatlichen Betrag von 4.000 S übersteigenden Mehrbegehrens für die Vergangenheit und für den laufenden Unterhalt, also im Umfang weiterer 2.000 S monatlich, keineswegs das Prozeßhindernis der Streitanhängigkeit bestanden hat, weil insoweit der Rechtsstreit zu C 109/82 des Erstgerichtes über das dort noch offene Begehren in gleicher Höhe weiterhin unerledigt anhängig wäre. Wenngleich der Klägerin in dem nicht anwaltspflichtigen Vorprozeß ein Verfahrenshilfeanwalt beigegeben wurde, konnte sie doch selbst und ohne dessen Wissen oder Mitwirkung Prozeßhandlungen vornehmen, insbesondere die Klage zurücknehmen (Fasching, Kommentar II, 250; ZBl 1923/207). Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung beendet die Zurücknahme der Klage den Rechtsstreit ipso facto; ein Beschluß des Gerichtes, mit dem die Beendigung des Verfahrens infolge Klagerücknahme festgestellt wird, kann zwar mit Rekurs angefochten werden, hat aber nur deklarative Bedeutung. Zum Eintritt der Wirkungen des § 237 Abs 3 ZPO bedarf es weder eines konstitutiven Beschlusses noch des Eintrittes der Rechtskraft eines deklarativen Beschlusses (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 1244 und im Kommentar III 149; EvBl 1967/160 = JBl 1967, 269; EvBl 1978/103 ua; zuletzt etwa 6 Ob 516/91). Da ein Verzicht auf den nach dem Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes im Vorverfahren noch streitverfangenen Anspruch aus dem Schreiben der Klägerin ON 19 nicht eindeutig zu entnehmen war, lag nur eine Klagerücknahme ohne Anspruchsverzicht vor, für welche aber im damaligen Verfahrensstadium die Zustimmung des Beklagten erforderlich gewesen wäre, die allerdings nach der Rechtsprechung auch konkludent erfolgen konnte (AnwZ 1937, 217; EvBl 1962/476). Eine solche Zustimmung des Beklagten liegt hier entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes auch vor, weil ihm nach der Aktenlage nicht nur das Schreiben der Klägerin ON 19 (= die Klagerücknahme), sondern auch die Verständigung von der Terminabsetzung als Folge dieses Schreibens zugestellt worden waren und er es dabei bewenden ließ, ohne sich weiter darum zu kümmern, ob der Anspruch der Klägerin gegen ihn damit ein für alle mal und unter allen Umständen erledigt war (EvBl 1962/476). Damit stehen aber der Klägerin mit der vorliegenden Klage noch alle jene Rechte offen, die sich für sie aus einer mit ausdrücklicher Zustimmung des Beklagten erfolgten Zurücknahme der Klage im Vorprozeß ableiten lassen.Ebenso zutreffend macht die Klägerin geltend, daß in Ansehung ihres den monatlichen Betrag von 4.000 S übersteigenden Mehrbegehrens für die Vergangenheit und für den laufenden Unterhalt, also im Umfang weiterer 2.000 S monatlich, keineswegs das Prozeßhindernis der Streitanhängigkeit bestanden hat, weil insoweit der Rechtsstreit zu C 109/82 des Erstgerichtes über das dort noch offene Begehren in gleicher Höhe weiterhin unerledigt anhängig wäre. Wenngleich der Klägerin in dem nicht anwaltspflichtigen Vorprozeß ein Verfahrenshilfeanwalt beigegeben wurde, konnte sie doch selbst und ohne dessen Wissen oder Mitwirkung Prozeßhandlungen vornehmen, insbesondere die Klage zurücknehmen (Fasching, Kommentar römisch zwei, 250; ZBl 1923/207). Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung beendet die Zurücknahme der Klage den Rechtsstreit ipso facto; ein Beschluß des Gerichtes, mit dem die Beendigung des Verfahrens infolge Klagerücknahme festgestellt wird, kann zwar mit Rekurs angefochten werden, hat aber nur deklarative Bedeutung. Zum Eintritt der Wirkungen des Paragraph 237, Absatz 3, ZPO bedarf es weder eines konstitutiven Beschlusses noch des Eintrittes der Rechtskraft eines deklarativen Beschlusses (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 1244 und im Kommentar römisch drei 149; EvBl 1967/160 = JBl 1967, 269; EvBl 1978/103 ua; zuletzt etwa 6 Ob 516/91). Da ein Verzicht auf den nach dem Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes im Vorverfahren noch streitverfangenen Anspruch aus dem Schreiben der Klägerin ON 19 nicht eindeutig zu entnehmen war, lag nur eine Klagerücknahme ohne Anspruchsverzicht vor, für welche aber im damaligen Verfahrensstadium die Zustimmung des Beklagten erforderlich gewesen wäre, die allerdings nach der Rechtsprechung auch konkludent erfolgen konnte (AnwZ 1937, 217; EvBl 1962/476). Eine solche Zustimmung des Beklagten liegt hier entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes auch vor, weil ihm nach der Aktenlage nicht nur das Schreiben der Klägerin ON 19 (= die Klagerücknahme), sondern auch die Verständigung von der Terminabsetzung als Folge dieses Schreibens zugestellt worden waren und er es dabei bewenden ließ, ohne sich weiter darum zu kümmern, ob der Anspruch der Klägerin gegen ihn damit ein für alle mal und unter allen Umständen erledigt war (EvBl 1962/476). Damit stehen aber der Klägerin mit der vorliegenden Klage noch alle jene Rechte offen, die sich für sie aus einer mit ausdrücklicher Zustimmung des Beklagten erfolgten Zurücknahme der Klage im Vorprozeß ableiten lassen.
Der angefochtene Beschluß war demnach in Ansehung der wahrgenommenen Nichtigkeit wegen Nichtbeachtung der materiellen Rechtskraft des stattgebenden Urteils vom 22.11.1982 im Umfang des für die Vergangenheit geforderten Unterhalts(teil)betrages von 144.000 S sA zu bestätigen; insoweit hat die Klägerin gemäß §§ 40, 50 ZPO die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen. Im übrigen war aber der angefochtene Beschluß in Stattgebung des Rekurses aufzuheben und dem Berufungsgericht die meritorische Erledigung der Berufung des Beklagten aufzutragen; der Kostenvorbehalt beruht hier auf § 52 ZPO.Der angefochtene Beschluß war demnach in Ansehung der wahrgenommenen Nichtigkeit wegen Nichtbeachtung der materiellen Rechtskraft des stattgebenden Urteils vom 22.11.1982 im Umfang des für die Vergangenheit geforderten Unterhalts(teil)betrages von 144.000 S sA zu bestätigen; insoweit hat die Klägerin gemäß Paragraphen 40, 50, ZPO die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen. Im übrigen war aber der angefochtene Beschluß in Stattgebung des Rekurses aufzuheben und dem Berufungsgericht die meritorische Erledigung der Berufung des Beklagten aufzutragen; der Kostenvorbehalt beruht hier auf Paragraph 52, ZPO.