Rechtssatz RS0000193
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000193
Entscheidungsdatum
16.04.2025
Rechtssatz
Für Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung iSd § 36 Abs 1 Z 1 EO ist bei einem Exekutionstitel iSd § 1 Z 13 EO der Rechtsweg unzulässig, wenn es um die sachliche Überprüfung des verwaltungsbehördlichen Exekutionstitels oder um die Richtigkeit der von der Verwaltungsbehörde ausgestellten Bestätigung der Vollstreckbarkeit geht. Demgegenüber steht der Rechtsweg für eine Impugnationsklage nur offen, wenn die Vollstreckbarkeit von einer nach § 7 Abs 2 EO zu beweisenden Tatsache abhängt, wenn die iSd § 9 EO angenommene Rechtsnachfolge strittig ist oder wenn eine Exekutionsstundung oder ein Exekutionsverzicht geltend gemacht werden.Für Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung iSd Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO ist bei einem Exekutionstitel iSd Paragraph eins, Ziffer 13, EO der Rechtsweg unzulässig, wenn es um die sachliche Überprüfung des verwaltungsbehördlichen Exekutionstitels oder um die Richtigkeit der von der Verwaltungsbehörde ausgestellten Bestätigung der Vollstreckbarkeit geht. Demgegenüber steht der Rechtsweg für eine Impugnationsklage nur offen, wenn die Vollstreckbarkeit von einer nach Paragraph 7, Absatz 2, EO zu beweisenden Tatsache abhängt, wenn die iSd Paragraph 9, EO angenommene Rechtsnachfolge strittig ist oder wenn eine Exekutionsstundung oder ein Exekutionsverzicht geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 126/87
Entscheidungstext OGH 16.12.1987 3 Ob 126/87
Veröff: SZ 60/279 = JBl 1988,795
- 3 Ob 17/89
Entscheidungstext OGH 12.04.1989 3 Ob 17/89
Veröff: AnwBl 1989,758
- 3 Ob 97/92
Entscheidungstext OGH 12.05.1993 3 Ob 97/92
Veröff: SZ 66/61 = EvBl 1993/167 S 663
- 3 Ob 1/93
Entscheidungstext OGH 12.05.1993 3 Ob 1/93
- 3 Ob 318/00m
Entscheidungstext OGH 23.05.2001 3 Ob 318/00m
Vgl auch; Beisatz: Der ordentliche Rechtsweg ist für die Rückerstattung von auf Grund EU-rechtswidriger nationaler Rechtsnormen gezahlter Abgaben bzw für Einwendungen gegen derartige Ansprüche auf Zahlung solcher Abgaben unzulässig (hier: Getränkesteuer). (T1)
- 3 Ob 199/00m
Entscheidungstext OGH 23.05.2001 3 Ob 199/00m
Beis wie T1
- 3 Ob 255/01y
Entscheidungstext OGH 18.07.2002 3 Ob 255/01y
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Prüfung der materiellen Gültigkeit, der Gesetzmäßigkeit und der Richtigkeit von Rückstandsausweisen ist im Verwaltungsweg vorzunehmen. Das Gericht hat aber zu prüfen, ob der betreibende Gläubiger zur Ausstellung eines Rückstandsausweises für die betriebene Forderung berechtigt ist und ob der Rückstandsausweis neben den allgemeinen Anforderungen an einen Exekutionstitel (§ 7 Abs1 EO) auch den nach der für diesen Rückstandsausweis in Betracht kommenden Norm vorgeschriebenen Inhalt hat. (T2)
- 3 Ob 212/03b
Entscheidungstext OGH 26.09.2003 3 Ob 212/03b
Vgl; Beis wie T2
- 3 Ob 12/06w
Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 12/06w
Auch; nur: Der Rechtsweg steht für eine Impugnationsklage offen, wenn die Vollstreckbarkeit von einer nach § 7 Abs 2 EO zu beweisenden Tatsache abhängt. (T3); Veröff: SZ 2006/46
- 3 Ob 215/11f
Entscheidungstext OGH 14.12.2011 3 Ob 215/11f
Vgl; Beisatz: Bei der gestellten Frage, ob eine Konkursforderung, eine Masseforderung oder eine erst nach Konkursaufhebung entstandene Forderung betrieben wird, geht es nicht um eine Überprüfung des verwaltungsbehördlichen Titels, sondern um die insolvenzrechtliche Beurteilung eines Exekutionshindernisses. Darüber ist auch bei einem verwaltungsbehördlichen Exekutionstitel von den Gerichten zu entscheiden. (T4); Veröff: SZ 2011/150
- 3 Ob 247/13i
Entscheidungstext OGH 19.02.2014 3 Ob 247/13i
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Dies gilt auch für die Beurteilung nach § 156 Abs 6 KO (jetzt § 156 Abs 4 IO). (T5)
- 3 Ob 43/25g
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.04.2025 3 Ob 43/25g
Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0000193
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2025
Dokumentnummer
JJR_19871216_OGH0002_0030OB00126_8700000_001