Rechtstracker.at
Entscheidung 3 Ob 247/13i×

Entscheidung 3 Ob 247/13i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0000193 Rechtssatz 16.12.1987Zivilrecht
Für Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung iSd § 36 Abs 1 Z 1 EO ist bei einem Exekutionstitel iSd § 1 Z 13 EO der Rechtsweg unzulässig, wenn es um die sachliche Überprüfung des verwaltungsbehördlichen Exekutionstitels oder um die Richtigkeit der von …
RS0036948 Rechtssatz 05.12.1951Zivilrecht
Nur das was die Verwaltungsbehörde verfügt hat, ist für das Gericht verbindlich, nicht aber die Begründung eines Verwaltungsbescheides.
RS0037015 Rechtssatz 13.04.1994Zivilrecht
Die Bindung an die Bescheide der Verwaltungsbehörde umfasst nicht die auf einen bestimmten Sachverhalt gestützte Beurteilung der Rechtsfrage. Hier: Die Frage, ob die Behebung von Baugebrechen unwirtschaftlich ist, haben die Gerichte selbständig zu beurteilen.
RS0037051 Rechtssatz 13.01.1995Zivilrecht
Bindend für das Gericht ist nur der Spruch über den Bescheidgegenstand.
RS0127555 Rechtssatz 14.12.2011Zivilrecht
Das Fehlen eines Beschlusses des Konkursgerichts nach § 197 Abs 2 KO ist ein Exekutionshindernis. Wenn der Exekutionstitel aus der Zeit nach Konkurseröffnung und sogar nach Konkursaufhebung stammt, kann der Verpflichtete gemäß § 197 Abs 3 KO die Einstellung …
RS0129377 Rechtssatz 19.02.2014Zivilrecht
Auch die Voraussetzungen der (ausnahmsweisen) Betreibung einer Konkursforderung nach Konkursaufhebung in voller Höhe sind daher auch bei Betreibung eines verwaltungsbehördlichen Exekutionstitels von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden.