Rechtssatz RS0127555
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127555
Entscheidungsdatum
19.02.2014
Rechtssatz
Das Fehlen eines Beschlusses des Konkursgerichts nach § 197 Abs 2 KO ist ein Exekutionshindernis. Wenn der Exekutionstitel aus der Zeit nach Konkurseröffnung und sogar nach Konkursaufhebung stammt, kann der Verpflichtete gemäß § 197 Abs 3 KO die Einstellung des Exekutionsverfahrens beantragen und zwar erfolgreich mit einem Einstellungsgesuch (vgl § 40 EO), wenn er die Konkursgläubigereigenschaft des betreibenden Gläubigers behauptet und urkundlich nachweisen kann oder der betreibende Gläubiger diese nicht bestreitet (siehe § 7 Abs 2 Satz 2 EO). Dann ist das Exekutionsverfahren aus dem formellen Grund des Fehlens einer vorläufigen Entscheidung des Konkursgerichts nach § 197 Abs 2 KO einzustellen. Hängt die Entscheidung von strittigen Tatumständen ab, ist über die Frage der Vollstreckbarkeit (§ 36 EO) im Rechtsweg zu entscheiden.Das Fehlen eines Beschlusses des Konkursgerichts nach Paragraph 197, Absatz 2, KO ist ein Exekutionshindernis. Wenn der Exekutionstitel aus der Zeit nach Konkurseröffnung und sogar nach Konkursaufhebung stammt, kann der Verpflichtete gemäß Paragraph 197, Absatz 3, KO die Einstellung des Exekutionsverfahrens beantragen und zwar erfolgreich mit einem Einstellungsgesuch vergleiche Paragraph 40, EO), wenn er die Konkursgläubigereigenschaft des betreibenden Gläubigers behauptet und urkundlich nachweisen kann oder der betreibende Gläubiger diese nicht bestreitet (siehe Paragraph 7, Absatz 2, Satz 2 EO). Dann ist das Exekutionsverfahren aus dem formellen Grund des Fehlens einer vorläufigen Entscheidung des Konkursgerichts nach Paragraph 197, Absatz 2, KO einzustellen. Hängt die Entscheidung von strittigen Tatumständen ab, ist über die Frage der Vollstreckbarkeit (Paragraph 36, EO) im Rechtsweg zu entscheiden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 215/11f
Entscheidungstext OGH 14.12.2011 3 Ob 215/11f
Veröff: SZ 2011/150
- 3 Ob 247/13i
Entscheidungstext OGH 19.02.2014 3 Ob 247/13i
Beisatz: Dies gilt auch für die Beurteilung nach § 156 Abs 6 KO (jetzt § 156 Abs 4 IO). (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127555
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2014
Dokumentnummer
JJR_20111214_OGH0002_0030OB00215_11F0000_001