Der Rekurs der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Zur zurückgewiesenen Oppositionsklage ist der Rekurs der klagenden Partei inhaltsleer, sodaß es hier genügt, auf die schon vom Berufungsgericht zutreffend zitierte unmißverständliche Bestimmung des § 35 Abs 2 Satz 2 EO (ebenso § 3 Abs 2 VVG) hinzuweisen.Der Rekurs der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Zur zurückgewiesenen Oppositionsklage ist der Rekurs der klagenden Partei inhaltsleer, sodaß es hier genügt, auf die schon vom Berufungsgericht zutreffend zitierte unmißverständliche Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 2, Satz 2 EO (ebenso Paragraph 3, Absatz 2, VVG) hinzuweisen.
Aber auch die Impugnationsklage wurde vom Berufungsgericht mit Recht zurückgewiesen: Zwar fehlt bei der Klage nach § 36 EO eine dem § 35 Abs 2 EO entsprechende Bestimmung. Aber das bedeutet nicht, daß für alle Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung auf Grund eines verwaltungsbehördlichen Exekutionstitels oder wie hier eines Rückstandsausweises eines Selbstverwaltungskörpers der Rechtsweg offen steht. Unzulässig ist der Rechtsweg insbesondere, wenn es um die sachliche Überprüfung eines solchen Exekutionstitels oder um die Richtigkeit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit geht. Letzteres ist seit der 6.Gerichtsentlastungsnovelle durch die Bestimmung des § 7 Abs 4 EO klargestellt. Unter diese Bestimmung fallen auch Exekutionstitel nach Art VIII des Gesetzes vom 16.November 1906, RGBl Nr 223, über die iSd § 27 lit d RAO vorgeschriebenen Beiträge und die dazu ausgestellten Rückstandsausweise. Der Rechtsweg wäre für eine Impugnationsklage nur zulässig, wenn die Vollstreckbarkeit von einer nach § 7 Abs 2 EO zu beweisenden Tatsache abhinge, wenn die im Sinne des § 9 EO angenommene Rechtsnachfolge strittig wäre, oder wenn eine Exekutionsstundung oder ein Exekutionsverzicht geltend gemacht würde (Heller-Berger-Stix 434 f; ausführlich Schneider in ÖJZ 1958, 505 !509 mit Darstellung jetzt überholter älterer Auffassungen; EvBl 1977/268; SZ 55/42; JBl 1988, 795). Ob ein Rückstandsausweis während der Zeit, da über die Berechtigung von Einwendungen gegen die darin ausgewiesene Beitragsforderung entschieden wird, oder auch, nachdem die Einwendungen abgewiesen oder ohne Prüfung zurückgewiesen wurden, vollstreckbar ist oder nicht, hat somit ausschließlich die Verwaltungsbehörde oder Interessenvertretung zu beurteilen.Aber auch die Impugnationsklage wurde vom Berufungsgericht mit Recht zurückgewiesen: Zwar fehlt bei der Klage nach Paragraph 36, EO eine dem Paragraph 35, Absatz 2, EO entsprechende Bestimmung. Aber das bedeutet nicht, daß für alle Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung auf Grund eines verwaltungsbehördlichen Exekutionstitels oder wie hier eines Rückstandsausweises eines Selbstverwaltungskörpers der Rechtsweg offen steht. Unzulässig ist der Rechtsweg insbesondere, wenn es um die sachliche Überprüfung eines solchen Exekutionstitels oder um die Richtigkeit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit geht. Letzteres ist seit der 6.Gerichtsentlastungsnovelle durch die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 4, EO klargestellt. Unter diese Bestimmung fallen auch Exekutionstitel nach Artikel römisch acht, des Gesetzes vom 16.November 1906, RGBl Nr 223, über die iSd Paragraph 27, Litera d, RAO vorgeschriebenen Beiträge und die dazu ausgestellten Rückstandsausweise. Der Rechtsweg wäre für eine Impugnationsklage nur zulässig, wenn die Vollstreckbarkeit von einer nach Paragraph 7, Absatz 2, EO zu beweisenden Tatsache abhinge, wenn die im Sinne des Paragraph 9, EO angenommene Rechtsnachfolge strittig wäre, oder wenn eine Exekutionsstundung oder ein Exekutionsverzicht geltend gemacht würde (Heller-Berger-Stix 434 f; ausführlich Schneider in ÖJZ 1958, 505 !509 mit Darstellung jetzt überholter älterer Auffassungen; EvBl 1977/268; SZ 55/42; JBl 1988, 795). Ob ein Rückstandsausweis während der Zeit, da über die Berechtigung von Einwendungen gegen die darin ausgewiesene Beitragsforderung entschieden wird, oder auch, nachdem die Einwendungen abgewiesen oder ohne Prüfung zurückgewiesen wurden, vollstreckbar ist oder nicht, hat somit ausschließlich die Verwaltungsbehörde oder Interessenvertretung zu beurteilen.
Zwar kommt nicht dem Rückstandsausweis selbst Bescheidcharakter und Rechtskraftwirkung zu, wohl aber gilt dies für den dem Rückstandsausweis allenfalls zugrunde liegenden Bescheid oder für die Entscheidung der Behörde über Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis, dem ein Bescheid nicht zugrunde liegt, worauf besonders auch in der in der Revision angeführten Belegstelle (Antoniolli-Koja, Lehr- und Handbuch, S 483) hingewiesen wird. Wird also der Rückstandsausweis von der Verwaltungsbehörde auf Grund erhobener Einwendungen nicht aufgehoben oder zurückgenommen, so bindet er das Exekutionsgericht weiterhin, ohne daß anstelle der Anrufung der Verwaltungsbehörde der Rechtsweg statthaft wäre. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Zwar kommt nicht dem Rückstandsausweis selbst Bescheidcharakter und Rechtskraftwirkung zu, wohl aber gilt dies für den dem Rückstandsausweis allenfalls zugrunde liegenden Bescheid oder für die Entscheidung der Behörde über Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis, dem ein Bescheid nicht zugrunde liegt, worauf besonders auch in der in der Revision angeführten Belegstelle (Antoniolli-Koja, Lehr- und Handbuch, S 483) hingewiesen wird. Wird also der Rückstandsausweis von der Verwaltungsbehörde auf Grund erhobener Einwendungen nicht aufgehoben oder zurückgenommen, so bindet er das Exekutionsgericht weiterhin, ohne daß anstelle der Anrufung der Verwaltungsbehörde der Rechtsweg statthaft wäre. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.