Der Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Im Bereich der Exekution nach § 355 EO ist nach ständiger Rechtsprechung nicht nur gegen die Exekutionsbewilligung, sondern auch gegen jeden einzelnen Strafbeschluss die Impugnationsklage zulässig (RIS-Justiz RS0000939; 3 Ob 54/04v mwN; Jakusch in Angst, EO, § 36 Rz 20). Die Impugnationsklage der verpflichteten Partei richtet sich hier gegen die rechtskräftige Exekutionsbewilligung und den damit verbundenen ersten Strafbeschluss vom 5. Dezember 2004. Die später mit der Entscheidung des Rekursgerichts erlassenen Strafbeschlüsse bleiben schon deshalb außer Betracht, weil sie gesondert mit Impugnationsklage bekämpft werden müssten (RS0114675).Im Bereich der Exekution nach Paragraph 355, EO ist nach ständiger Rechtsprechung nicht nur gegen die Exekutionsbewilligung, sondern auch gegen jeden einzelnen Strafbeschluss die Impugnationsklage zulässig (RIS-Justiz RS0000939; 3 Ob 54/04v mwN; Jakusch in Angst, EO, Paragraph 36, Rz 20). Die Impugnationsklage der verpflichteten Partei richtet sich hier gegen die rechtskräftige Exekutionsbewilligung und den damit verbundenen ersten Strafbeschluss vom 5. Dezember 2004. Die später mit der Entscheidung des Rekursgerichts erlassenen Strafbeschlüsse bleiben schon deshalb außer Betracht, weil sie gesondert mit Impugnationsklage bekämpft werden müssten (RS0114675).
Die Rekurswerberin steht zusammengefasst auf dem Standpunkt, dass die
Rechtskraft des Strafbeschlusses einer Aufschiebung der Exekution
entgegenstehe, weil der verpflichteten Partei nur die Möglichkeit
eines Stundungsansuchens nach den Bestimmungen des GEG 1962 bei der
Justizverwaltungsbehörde offenstünde. Für die Aufschiebung der zur
Hereinbringung der verhängten Geldstrafe (aufgrund eines
Zahlungsauftrags nach § 6 Abs 1 GEG 1962) geführten Exekution mangle
es an der „judiziellen Kompetenz". Mit dieser Ansicht missversteht
die Rekurswerberin die von ihr zitierte Entscheidung 3 Ob 5/04p = SZ
2004/18 = EvBl 2004/139 = RPflE 2004/52:
Auch dieser Entscheidung lagen eine rechtskräftige Exekutionsbewilligung mit einer (ersten) Strafverhängung zugrunde. Ein Zahlungsauftrag war erlassen worden. Das Erstgericht gab dem Stundungsantrag der verpflichteten Partei statt, das Rekursgericht wies den Antrag ab. Der Oberste Gerichtshof hob aus Anlass des Revisionsrekurses der verpflichteten Partei die Entscheidung der Vorinstanzen als nichtig mit der wesentlichen Begründung auf, dass iS einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über entgegen § 9 Abs 5 GEG 1962 gestellte Stundungsanträge im Verwaltungsweg zu erkennen sei und führte zu der hier interessierenden Frage der Zulässigkeit der Aufschiebung der Exekution (gemeint: auch der zur Hereinbringung der rechtskräftigen Geldstrafe geführten Exekution) aus, dass sich die erörterte Rechtslage (über die Entscheidungskompetenz der Verwaltungsbehörde über Stundungsanträge) harmonisch in das bestehende - auch Interessen des Verpflichteten berücksichtigende - Rechtsschutzsystem einfüge, weil der Zahlungsauftrag des gerichtlichen Kostenbeamten nach § 6 Abs 1 GEG 1962 ein „Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung" sei und der Verpflichtete im Falle der Titelexequierung nach § 11 Abs 1 GEG 1962 trotz Anhängigkeit einer Impugnationsklage gemäß § 36 Abs 1 Z 1 EO gegen den Betreibenden der Unterlassungsexekution, in deren Rahmen die schließlich durch Zahlungsaufträge des gerichtlichen Kostenbeamten titulierten Geldstrafen verhängt wurden, die Aufschiebung der Exekution gemäß § 42 Abs 1 Z 5 EO beantragen könne. Die Rechtmäßigkeit der betriebenen Geldstrafen hänge vom rechtlichen Schicksal der im Impugnationsprozess bekämpften Exekutionsbewilligung ab. An dieser Ansicht hält der erkennende Senat fest und ergänzt sie wie folgt:Auch dieser Entscheidung lagen eine rechtskräftige Exekutionsbewilligung mit einer (ersten) Strafverhängung zugrunde. Ein Zahlungsauftrag war erlassen worden. Das Erstgericht gab dem Stundungsantrag der verpflichteten Partei statt, das Rekursgericht wies den Antrag ab. Der Oberste Gerichtshof hob aus Anlass des Revisionsrekurses der verpflichteten Partei die Entscheidung der Vorinstanzen als nichtig mit der wesentlichen Begründung auf, dass iS einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über entgegen Paragraph 9, Absatz 5, GEG 1962 gestellte Stundungsanträge im Verwaltungsweg zu erkennen sei und führte zu der hier interessierenden Frage der Zulässigkeit der Aufschiebung der Exekution (gemeint: auch der zur Hereinbringung der rechtskräftigen Geldstrafe geführten Exekution) aus, dass sich die erörterte Rechtslage (über die Entscheidungskompetenz der Verwaltungsbehörde über Stundungsanträge) harmonisch in das bestehende - auch Interessen des Verpflichteten berücksichtigende - Rechtsschutzsystem einfüge, weil der Zahlungsauftrag des gerichtlichen Kostenbeamten nach Paragraph 6, Absatz eins, GEG 1962 ein „Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung" sei und der Verpflichtete im Falle der Titelexequierung nach Paragraph 11, Absatz eins, GEG 1962 trotz Anhängigkeit einer Impugnationsklage gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO gegen den Betreibenden der Unterlassungsexekution, in deren Rahmen die schließlich durch Zahlungsaufträge des gerichtlichen Kostenbeamten titulierten Geldstrafen verhängt wurden, die Aufschiebung der Exekution gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 5, EO beantragen könne. Die Rechtmäßigkeit der betriebenen Geldstrafen hänge vom rechtlichen Schicksal der im Impugnationsprozess bekämpften Exekutionsbewilligung ab. An dieser Ansicht hält der erkennende Senat fest und ergänzt sie wie folgt:
Die Vorentscheidung geht im Ergebnis von einer Einheit der Exekutionsführung nach § 355 EO und der Titelexequierung nach § 11 Abs 1 GEG 1962 zur Hereinbringung der Geldstrafe aus, was durchaus sachgerecht ist, dient doch die Einbringlichmachung der Geldstrafe der Erzeugung des Drucks auf den zur Unterlassung Verpflichteten, damit sich dieser titelgemäß verhält. Zu prüfen sind jedoch die Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer im Exekutionsverfahren nach § 355 EO aufgrund einer Impugnationsklage erwirkten Aufschiebung der Exekution, die Frage also, ob diese Aufschiebung auch die Exekutionsführung zur Hereinbringung der Geldstrafe miteinschließt oder aber nur Grundlage (Aufschiebungsgrund) für die Aufschiebung dieses Verfahrens über weiteren Antrag des Verpflichteten bildet. Der Gedanke der Einheit beider Exekutionsverfahren ist mit der dienenden Funktion der an die Exekutionsbewilligung und den Strafbeschluss anschließenden Exekutionsführung zur Hereinbringung der Geldstrafe zu begründen. Die Besonderheit besteht ja hier nur darin, dass der Geldtitel von einem Verwaltungsorgan geschaffen wird (§ 6 GEG). Dies darf jedoch nicht die Sicht auf den wesentlichen Gedanken verstellen, dass im Falle der Erhebung von Einwendungen nach § 36 EO sich die Impugnationsgründe gegen die Vollstreckbarkeit des titelmäßigen Anspruchs insgesamt richten und keinerlei Gründe ersichtlich sind, den Verpflichteten den Rechtsschutz im Exekutionsverfahren nach § 11 GEG 1962 ausschließlich aus dem Grund zu verweigern, dass die Titelschöpfung von einem Verwaltungsorgan stammt. Dazu kann auf die zutreffenden Erwägungen der von der Lehre gebilligten Rechtsprechung (Jakusch aaO § 36 Rz 4) verwiesen werden, wonach der Rechtsweg jedenfalls dann zulässig ist, wenn die Vollstreckbarkeit von nach § 7 Abs 2 EO zu beweisenden Tatsachen abhängt (RIS-Justiz RS0000193), hier also vor allem von der Richtigkeit der Behauptungen der verpflichteten Partei, keine Titelverstöße gesetzt zu haben bzw. dass die Namensverwendung ohne ihr Einwirken und Verschulden erfolgt sei. Wenn sich demnach und iSd zitierten Vorentscheidung 3 Ob 5/04p eine Impugnationsklage zwangsläufig auch gegen eine Exekution aufgrund eines Zahlungsauftrags nach § 6 GEG 1962 richten kann, so muss auch eine Aufschiebung der zur Hereinbringung der Geldstrafe geführten Exekution rechtlich zulässig sein.Die Vorentscheidung geht im Ergebnis von einer Einheit der Exekutionsführung nach Paragraph 355, EO und der Titelexequierung nach Paragraph 11, Absatz eins, GEG 1962 zur Hereinbringung der Geldstrafe aus, was durchaus sachgerecht ist, dient doch die Einbringlichmachung der Geldstrafe der Erzeugung des Drucks auf den zur Unterlassung Verpflichteten, damit sich dieser titelgemäß verhält. Zu prüfen sind jedoch die Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer im Exekutionsverfahren nach Paragraph 355, EO aufgrund einer Impugnationsklage erwirkten Aufschiebung der Exekution, die Frage also, ob diese Aufschiebung auch die Exekutionsführung zur Hereinbringung der Geldstrafe miteinschließt oder aber nur Grundlage (Aufschiebungsgrund) für die Aufschiebung dieses Verfahrens über weiteren Antrag des Verpflichteten bildet. Der Gedanke der Einheit beider Exekutionsverfahren ist mit der dienenden Funktion der an die Exekutionsbewilligung und den Strafbeschluss anschließenden Exekutionsführung zur Hereinbringung der Geldstrafe zu begründen. Die Besonderheit besteht ja hier nur darin, dass der Geldtitel von einem Verwaltungsorgan geschaffen wird (Paragraph 6, GEG). Dies darf jedoch nicht die Sicht auf den wesentlichen Gedanken verstellen, dass im Falle der Erhebung von Einwendungen nach Paragraph 36, EO sich die Impugnationsgründe gegen die Vollstreckbarkeit des titelmäßigen Anspruchs insgesamt richten und keinerlei Gründe ersichtlich sind, den Verpflichteten den Rechtsschutz im Exekutionsverfahren nach Paragraph 11, GEG 1962 ausschließlich aus dem Grund zu verweigern, dass die Titelschöpfung von einem Verwaltungsorgan stammt. Dazu kann auf die zutreffenden Erwägungen der von der Lehre gebilligten Rechtsprechung (Jakusch aaO Paragraph 36, Rz 4) verwiesen werden, wonach der Rechtsweg jedenfalls dann zulässig ist, wenn die Vollstreckbarkeit von nach Paragraph 7, Absatz 2, EO zu beweisenden Tatsachen abhängt (RIS-Justiz RS0000193), hier also vor allem von der Richtigkeit der Behauptungen der verpflichteten Partei, keine Titelverstöße gesetzt zu haben bzw. dass die Namensverwendung ohne ihr Einwirken und Verschulden erfolgt sei. Wenn sich demnach und iSd zitierten Vorentscheidung 3 Ob 5/04p eine Impugnationsklage zwangsläufig auch gegen eine Exekution aufgrund eines Zahlungsauftrags nach Paragraph 6, GEG 1962 richten kann, so muss auch eine Aufschiebung der zur Hereinbringung der Geldstrafe geführten Exekution rechtlich zulässig sein.
Zu fragen ist daher nur mehr, ob im Falle einer schon anhängigen Exekution zur Hereinbringung der Geldstrafe auch gegen diese und kumulativ zur Klageführung gegen die Exekutionsbewilligung und den Strafbeschluss im Exekutionsverfahren nach § 355 EO eine weitere Impugnationsklage erhoben werden muss. Eine solche Doppelgleisigkeit widerspricht dem angesprochenen Einheitsgedanken und würde nur zu einem unnötigen, kostenverursachenden Mehraufwand führen. Die auch gegen eine rechtskräftige Exekutionsbewilligung erhobenen Einwendungen und ein darauf gestütztes Begehren auf Unzulässigkeit der Exekutionsführung nach § 355 EO lösen vielmehr die Rechtsfolge aus, dass auch - allerdings nur über Antrag - die Exekution zur Hereinbringung der Geldstrafe aufgeschoben werden kann (§ 42 Abs 1 Z 5 EO analog). Eine Antragstellung ist schon deshalb zu fordern, weil verschiedene Exekutionsgerichte befasst sein können und im Exekutionsverfahren zur Hereinbringung der Geldstrafe die Aufschiebung der Exekution im Verfahren nach § 355 EO keineswegs notorisch ist. Der erkennende Senat gelangt daher abschließend zu folgendem Ergebnis: Die wegen einer Impugnationsklage (§ 36 EO) gegen eine rechtskräftige Exekutionsbewilligung und den damit verbundenen Strafbeschluss erwirkte Aufschiebung der Exekution nach § 355 EO bildet die Grundlage für einen Aufschiebungsantrag in jenem Exekutionsverfahren, das aufgrund eines Zahlungsauftrags nach § 6 Abs 1 GEG 1962 zur Hereinbringung der Geldstrafe gemäß § 11 Abs 1 GEG 1962 geführt wird (§ 42 Abs 1 Z 5 EO im Wege der Analogie). Aus den dargelegten Gründen ist ein zulässiges Rechtsschutzbedürfnis der verpflichteten Partei an der Aufschiebung der Exekution nach § 355 EO zu bejahen. Das Rekursgericht hat zutreffend die Abweisung des Aufschiebungsantrags durch das Erstgericht, die inhaltlich eine Zurückweisung des Aufschiebungsantrags bedeutet, zur Prüfung der Voraussetzungen einer Aufschiebung der Exekution aufgehoben. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens fußt auf den §§ 40, 50 Abs 1 ZPO und § 78 EO.Zu fragen ist daher nur mehr, ob im Falle einer schon anhängigen Exekution zur Hereinbringung der Geldstrafe auch gegen diese und kumulativ zur Klageführung gegen die Exekutionsbewilligung und den Strafbeschluss im Exekutionsverfahren nach Paragraph 355, EO eine weitere Impugnationsklage erhoben werden muss. Eine solche Doppelgleisigkeit widerspricht dem angesprochenen Einheitsgedanken und würde nur zu einem unnötigen, kostenverursachenden Mehraufwand führen. Die auch gegen eine rechtskräftige Exekutionsbewilligung erhobenen Einwendungen und ein darauf gestütztes Begehren auf Unzulässigkeit der Exekutionsführung nach Paragraph 355, EO lösen vielmehr die Rechtsfolge aus, dass auch - allerdings nur über Antrag - die Exekution zur Hereinbringung der Geldstrafe aufgeschoben werden kann (Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 5, EO analog). Eine Antragstellung ist schon deshalb zu fordern, weil verschiedene Exekutionsgerichte befasst sein können und im Exekutionsverfahren zur Hereinbringung der Geldstrafe die Aufschiebung der Exekution im Verfahren nach Paragraph 355, EO keineswegs notorisch ist. Der erkennende Senat gelangt daher abschließend zu folgendem Ergebnis: Die wegen einer Impugnationsklage (Paragraph 36, EO) gegen eine rechtskräftige Exekutionsbewilligung und den damit verbundenen Strafbeschluss erwirkte Aufschiebung der Exekution nach Paragraph 355, EO bildet die Grundlage für einen Aufschiebungsantrag in jenem Exekutionsverfahren, das aufgrund eines Zahlungsauftrags nach Paragraph 6, Absatz eins, GEG 1962 zur Hereinbringung der Geldstrafe gemäß Paragraph 11, Absatz eins, GEG 1962 geführt wird (Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 5, EO im Wege der Analogie). Aus den dargelegten Gründen ist ein zulässiges Rechtsschutzbedürfnis der verpflichteten Partei an der Aufschiebung der Exekution nach Paragraph 355, EO zu bejahen. Das Rekursgericht hat zutreffend die Abweisung des Aufschiebungsantrags durch das Erstgericht, die inhaltlich eine Zurückweisung des Aufschiebungsantrags bedeutet, zur Prüfung der Voraussetzungen einer Aufschiebung der Exekution aufgehoben. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens fußt auf den Paragraphen 40, 50, Absatz eins, ZPO und Paragraph 78, EO.