Der Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien ist teilweise jedenfalls unzulässig, teilweise ist aus Anlass dieses Revisionsrekurses eine den Verfahren und Entscheidungen der Vorinstanzen anhaftende Nichtigkeit wahrzunehmen.
1. Zurückweisung wegen absoluter Unzulässigkeit
1. 1. Der Oberste Gerichtshof sprach in der Entscheidung 3 Ob 3/04v aus, bei einem Rekurs gegen die Abweisung eines Antrags des Verpflichteten auf Rückerstattung einer gemäß § 355 Abs 1 EO rechtskräftig verhängten und gezahlten Geldstrafen folge der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz nicht aus einer Bewertung des die Exekutionsbewilligung tragenden Unterlassungsinteresses des Betreibenden, sondern aus der Höhe der Geldstrafe(n), deren Rückerstattung der Verpflichtete im Rekursverfahren noch begehre. Maßgebend sei demnach der Geldwert des Rückerstattungsinteresses des Verpflichteten und nicht der Geldwert des Vollstreckungsinteresses des Betreibenden. Insofern bedürfe es keines Ausspruchs des Rekursgerichts über den Wert des zweitinstanzlichen Entscheidungsgegenstands. Aufgrund unterschiedlicher Strafanträge verhängte Geldstrafen seien bei Ermittlung des Entscheidungsgegenstands (der Entscheidungsgegenstände) auch nicht zusammenzurechnen, könne doch ein mehrere Geldstrafen betreffender Rückerstattungsantrag ein differenziertes rechtliches Schicksal haben. Demnach sei der Revisionsrekurs gegen die Zurückweisung des Rekurses gegen die Abweisung eines Rückerstattungsantrags des Verpflichteten gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig, soweit dieser Antrag 4.000 EUR nicht übersteigende Geldstrafen aufgrund unterschiedlicher Strafanträge zum Gegenstand habe.1. 1. Der Oberste Gerichtshof sprach in der Entscheidung 3 Ob 3/04v aus, bei einem Rekurs gegen die Abweisung eines Antrags des Verpflichteten auf Rückerstattung einer gemäß Paragraph 355, Absatz eins, EO rechtskräftig verhängten und gezahlten Geldstrafen folge der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz nicht aus einer Bewertung des die Exekutionsbewilligung tragenden Unterlassungsinteresses des Betreibenden, sondern aus der Höhe der Geldstrafe(n), deren Rückerstattung der Verpflichtete im Rekursverfahren noch begehre. Maßgebend sei demnach der Geldwert des Rückerstattungsinteresses des Verpflichteten und nicht der Geldwert des Vollstreckungsinteresses des Betreibenden. Insofern bedürfe es keines Ausspruchs des Rekursgerichts über den Wert des zweitinstanzlichen Entscheidungsgegenstands. Aufgrund unterschiedlicher Strafanträge verhängte Geldstrafen seien bei Ermittlung des Entscheidungsgegenstands (der Entscheidungsgegenstände) auch nicht zusammenzurechnen, könne doch ein mehrere Geldstrafen betreffender Rückerstattungsantrag ein differenziertes rechtliches Schicksal haben. Demnach sei der Revisionsrekurs gegen die Zurückweisung des Rekurses gegen die Abweisung eines Rückerstattungsantrags des Verpflichteten gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO jedenfalls unzulässig, soweit dieser Antrag 4.000 EUR nicht übersteigende Geldstrafen aufgrund unterschiedlicher Strafanträge zum Gegenstand habe.
1. 2. Die unter 1. 1. referierten Leitlinien zur Ermittlung des Entscheidungsgegenstands (der Entscheidungsgegenstände) sind auf einen Beschluss übertragbar, mit dem über eine vom Verpflichteten beantragte Stundung einer oder mehrerer über ihn nach § 355 Abs 1 EO rechtskräftig verhängter Geldstrafe(n) erkannt wurde. Die Entscheidung über einen Stundungsantrag, der sich auf mehrere Geldstrafen aufgrund unterschiedlicher Strafanträge bezieht, kann ein nach den einzelnen Strafen differenziertes rechtliches Schicksal haben. Insofern steht überdies das Stundungsinteresse des Verpflichteten und nicht das Vollstreckungsinteresse des Betreibenden im Vordergrund, obgleich nicht geleugnet werden soll, dass ein Stundungsbeschluss auch das Vollstreckungsinteresse des Betreibenden berührt. Selbst dieses Interesse wird jedoch im erörterten Rahmen durch das Interesse an der Einbringung der in bestimmter Höhe rechtskräftig verhängten Geldstrafen begrenzt, handelt es sich doch dabei um das Interesse an dem Eintritt der durch solche Geldstrafen intendierten Wirkung. Darauf wird unter 2. 2. zurückzukommen sein. Aus diesen Erwägungen folgt, dass sich der Geldwert des Entscheidungsgegenstands (der Entscheidungsgegenstände) zweiter Instanz unmittelbar aus der Höhe der im Einzelnen verhängten Geldstrafe(n) ergibt, die als Gegenstand des Stundungsantrags (der Stundungsanträge) im Rekursverfahren noch maßgebend sind, ohne dass eine Zusammenrechung dieser Strafen stattzufinden hat. Danach erweist sich der Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien nach § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1 ZPO als jedenfalls unzulässig, soweit er (auch) die in Punkt 1. des Spruchs bezeichneten Geldstrafen betrifft.1. 2. Die unter 1. 1. referierten Leitlinien zur Ermittlung des Entscheidungsgegenstands (der Entscheidungsgegenstände) sind auf einen Beschluss übertragbar, mit dem über eine vom Verpflichteten beantragte Stundung einer oder mehrerer über ihn nach Paragraph 355, Absatz eins, EO rechtskräftig verhängter Geldstrafe(n) erkannt wurde. Die Entscheidung über einen Stundungsantrag, der sich auf mehrere Geldstrafen aufgrund unterschiedlicher Strafanträge bezieht, kann ein nach den einzelnen Strafen differenziertes rechtliches Schicksal haben. Insofern steht überdies das Stundungsinteresse des Verpflichteten und nicht das Vollstreckungsinteresse des Betreibenden im Vordergrund, obgleich nicht geleugnet werden soll, dass ein Stundungsbeschluss auch das Vollstreckungsinteresse des Betreibenden berührt. Selbst dieses Interesse wird jedoch im erörterten Rahmen durch das Interesse an der Einbringung der in bestimmter Höhe rechtskräftig verhängten Geldstrafen begrenzt, handelt es sich doch dabei um das Interesse an dem Eintritt der durch solche Geldstrafen intendierten Wirkung. Darauf wird unter 2. 2. zurückzukommen sein. Aus diesen Erwägungen folgt, dass sich der Geldwert des Entscheidungsgegenstands (der Entscheidungsgegenstände) zweiter Instanz unmittelbar aus der Höhe der im Einzelnen verhängten Geldstrafe(n) ergibt, die als Gegenstand des Stundungsantrags (der Stundungsanträge) im Rekursverfahren noch maßgebend sind, ohne dass eine Zusammenrechung dieser Strafen stattzufinden hat. Danach erweist sich der Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien nach Paragraph 78, EO in Verbindung mit , Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO als jedenfalls unzulässig, soweit er (auch) die in Punkt 1. des Spruchs bezeichneten Geldstrafen betrifft.
2. Nichtigkeit
2. 1. Eine absolut wirkende Nichtigkeit kann nur aus Anlass eines zulässigen Rechtsmittels von Amts wegen wahrgenommen werden (RIS-Justiz RS0007095, RS0041942). Soweit die zweite Instanz die Anrufung des Obersten Gerichtshofs zuließ und sich der Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien (auch) auf Geldstrafen bezieht, die über sie im Zuge der Unterlassungsexekution mit einem 4.000 EUR übersteigenden Betrag verhängt wurden, ist das erhobene Rechtsmittel formal zulässig; aus Anlass eines solchen Rechtsmittels kann eine den Verfahren und Entscheidungen der Vorinstanzen allenfalls anhaftende Nichtigkeit aufgegriffen werden. Ein solches Ergebnis setzt hier jedoch ferner voraus, dass dem Betreibenden ein Rechtsschutzinteresse an der Bekämpfung des erstgerichtlichen Stundungsbeschlusses zuzubilligen ist. Wäre das zu verneinen, so wäre bereits die Entscheidung erster Instanz in Rechtskraft erwachsen, kann doch der Eintritt der Rechtskraft durch die Ergreifung eines - etwa auch mangels Beschwer - unzulässigen Rechtsmittels nicht aufgeschoben werden (allgemein dazu 1 Ob 362/97k = SZ 70/246; 1 Ob 842/52 = SZ 25/298 [grundlegend]; s ferner RIS-Justiz RS0041838, RS0049521).
2. 2. Das Erstgericht erkannte über die Stundungsanträge der verpflichteten Parteien im Exekutionsverfahren als Exekutionsgericht. Der Betreibende hat im Exekutionsverfahren Parteistellung. Dessen Rechtsstellung ist durch den angefochtenen Beschluss auch materiell belastet, weil eine Stundung der infolge seines Antrags auf Exekutionsbewilligung und seiner weiteren Strafanträge rechtskräftig verhängten Geldstrafen sein rechtlich geschütztes Vollstreckungsinteresse berührt. Es besteht insofern darin, dass sich das willensbeugende und das repressive Element der nach § 355 Abs 1 EO rechtskräftig verhängten Geldstrafen (siehe dazu Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 355 Rz 45; Klicka in Angst, EO, § 355 Rz 16, je mN aus der Rsp) einerseits zur Erzwingung künftigen titelgemäßen Verhaltens, andererseits zur Bestrafung begangenen Zuwiderhandelns gegen den Exekutionstitel rasch entfalten kann, um so weitere Eingriffe in die durch den Exekutionstitel gesicherte Rechtsposition hintanzuhalten. Somit kann aber dem Betreibenden ein Rechtsschutzinteresse an der Bekämpfung eines im Exekutionsverfahren ergangenen erstgerichtlichen Stundungsbeschlusses nicht abgesprochen werden. Daher ist der Oberste Gerichtshof nach allen bisherigen Erwägungen nicht gehindert, eine den Verfahren und den Entscheidungen der Vorinstanzen allenfalls anhaftende, absolut wirkende Nichtigkeit aus Anlass des Revisionsrekurses der verpflichteten Parteien von Amts wegen wahrzunehmen, soweit dieses Rechtsmittel nicht als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen ist.2. 2. Das Erstgericht erkannte über die Stundungsanträge der verpflichteten Parteien im Exekutionsverfahren als Exekutionsgericht. Der Betreibende hat im Exekutionsverfahren Parteistellung. Dessen Rechtsstellung ist durch den angefochtenen Beschluss auch materiell belastet, weil eine Stundung der infolge seines Antrags auf Exekutionsbewilligung und seiner weiteren Strafanträge rechtskräftig verhängten Geldstrafen sein rechtlich geschütztes Vollstreckungsinteresse berührt. Es besteht insofern darin, dass sich das willensbeugende und das repressive Element der nach Paragraph 355, Absatz eins, EO rechtskräftig verhängten Geldstrafen (siehe dazu Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 355, Rz 45; Klicka in Angst, EO, Paragraph 355, Rz 16, je mN aus der Rsp) einerseits zur Erzwingung künftigen titelgemäßen Verhaltens, andererseits zur Bestrafung begangenen Zuwiderhandelns gegen den Exekutionstitel rasch entfalten kann, um so weitere Eingriffe in die durch den Exekutionstitel gesicherte Rechtsposition hintanzuhalten. Somit kann aber dem Betreibenden ein Rechtsschutzinteresse an der Bekämpfung eines im Exekutionsverfahren ergangenen erstgerichtlichen Stundungsbeschlusses nicht abgesprochen werden. Daher ist der Oberste Gerichtshof nach allen bisherigen Erwägungen nicht gehindert, eine den Verfahren und den Entscheidungen der Vorinstanzen allenfalls anhaftende, absolut wirkende Nichtigkeit aus Anlass des Revisionsrekurses der verpflichteten Parteien von Amts wegen wahrzunehmen, soweit dieses Rechtsmittel nicht als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen ist.
2. 3. Gemäß § 1 Z 2 GEG 1962 sind Geldstrafen aller Art, die von den Gerichten verhängt wurden, von Amts wegen einzubringen. Erlegt der Zahlungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht sogleich, so hat der gerichtliche Kostenbeamte nach § 6 Abs 1 GEG 1962 im Justizverwaltungsverfahren einen Zahlungsauftrag, der nach dem Gesetz "ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung" ist, zu erlassen (ungenau Ballon in Fasching² I § 1 JN Rz 23 ["Gebühren"]). § 9 GEG 1962 regelt die Stundung und den Nachlass der durch Zahlungsauftrag vorgeschriebenen Beträge. Dessen Abs 5 bestimmt indes, dass die Abs 1 bis 4 ua nicht für Geldstrafen jeder Art gelten. Daraus zog das LGZ Wien in der E 46 R 1486/89 (= RPflSlgE 1990/92) den - vom Rekursgericht sowie im Schrifttum von Höllwerth (aaO § 359 Rz 6) und Klicka (aaO § 359 Rz 3) ohne weitere Erörterung gebilligten - Schluss, über einen Antrag auf Stundung der im Exekutionsverfahren gemäß § 355 Abs 1 EO rechtskräftig verhängten Geldstrafe(n) sei von den ordentlichen Gerichten im Exekutionsverfahren zu entscheiden. Dieser Ansicht ist aus nachstehenden Gründen nicht beizutreten.2. 3. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, GEG 1962 sind Geldstrafen aller Art, die von den Gerichten verhängt wurden, von Amts wegen einzubringen. Erlegt der Zahlungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht sogleich, so hat der gerichtliche Kostenbeamte nach Paragraph 6, Absatz eins, GEG 1962 im Justizverwaltungsverfahren einen Zahlungsauftrag, der nach dem Gesetz "ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung" ist, zu erlassen (ungenau Ballon in Fasching² I Paragraph eins, JN Rz 23 ["Gebühren"]). Paragraph 9, GEG 1962 regelt die Stundung und den Nachlass der durch Zahlungsauftrag vorgeschriebenen Beträge. Dessen Absatz 5, bestimmt indes, dass die Absatz eins bis 4 ua nicht für Geldstrafen jeder Art gelten. Daraus zog das LGZ Wien in der E 46 R 1486/89 (= RPflSlgE 1990/92) den - vom Rekursgericht sowie im Schrifttum von Höllwerth (aaO Paragraph 359, Rz 6) und Klicka (aaO Paragraph 359, Rz 3) ohne weitere Erörterung gebilligten - Schluss, über einen Antrag auf Stundung der im Exekutionsverfahren gemäß Paragraph 355, Absatz eins, EO rechtskräftig verhängten Geldstrafe(n) sei von den ordentlichen Gerichten im Exekutionsverfahren zu entscheiden. Dieser Ansicht ist aus nachstehenden Gründen nicht beizutreten.
2. 4. Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 26. Februar 1992, Zl 92/01/0039, die Beschwerde gegen einen Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers "auf Nachlass von Geldstrafen", die über ihn in einem Exekutionsverfahren - offenkundig nach § 355 Abs 1 EO - verhängt wurden, "als unbegründet" ab. Dazu führte er u. a. aus:2. 4. Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 26. Februar 1992, Zl 92/01/0039, die Beschwerde gegen einen Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers "auf Nachlass von Geldstrafen", die über ihn in einem Exekutionsverfahren - offenkundig nach Paragraph 355, Absatz eins, EO - verhängt wurden, "als unbegründet" ab. Dazu führte er u. a. aus:
Der Beschwerdeführer bringe in seinen Ausführung auch "deutlich zum Ausdruck, dass er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auch darin erblickt, dass weiters entgegen der genannten Bestimmung 'trotz Vorliegens der Voraussetzung die Geldstrafen ..... nicht nachgelassen wurden'. Er wendet sich aber mit keinem Wort gegen den Ausspruch der belangten Behörde, dass ihm diesbezüglich keine Stundung gewährt worden sei, sodass dieser Ausspruch nicht vom Beschwerdepunkt umfasst ist. Die belangte Behörde hat mit Recht auf § 9 Abs 5 GEG 1962 hingewiesen, wonach die Bestimmungen der Abs 1 bis 4 - und demnach auch jene des Abs 2, wonach Gebühren und Kosten unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag nachgelassen werden können - nicht für Geldstrafen jeder Art gelten. Es ist daher unbeachtlich, ob die Einbringung dieser (in Exekutionsverfahren über den Beschwerdeführer verhängten) Geldstrafen - wie der Beschwerdeführer behauptet - mit besonderer Härte für ihn verbunden wäre. Ebensowenig kommt es bei Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides darauf an, ob der Beschwerdeführer 'niemals einem Exekutionstitel zuwidergehandelt hat und sohin die verhängten Geldstrafen .... unrechtmäßig eingehoben werden'".Der Beschwerdeführer bringe in seinen Ausführung auch "deutlich zum Ausdruck, dass er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auch darin erblickt, dass weiters entgegen der genannten Bestimmung 'trotz Vorliegens der Voraussetzung die Geldstrafen ..... nicht nachgelassen wurden'. Er wendet sich aber mit keinem Wort gegen den Ausspruch der belangten Behörde, dass ihm diesbezüglich keine Stundung gewährt worden sei, sodass dieser Ausspruch nicht vom Beschwerdepunkt umfasst ist. Die belangte Behörde hat mit Recht auf Paragraph 9, Absatz 5, GEG 1962 hingewiesen, wonach die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 - und demnach auch jene des Absatz 2,, wonach Gebühren und Kosten unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag nachgelassen werden können - nicht für Geldstrafen jeder Art gelten. Es ist daher unbeachtlich, ob die Einbringung dieser (in Exekutionsverfahren über den Beschwerdeführer verhängten) Geldstrafen - wie der Beschwerdeführer behauptet - mit besonderer Härte für ihn verbunden wäre. Ebensowenig kommt es bei Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides darauf an, ob der Beschwerdeführer 'niemals einem Exekutionstitel zuwidergehandelt hat und sohin die verhängten Geldstrafen .... unrechtmäßig eingehoben werden'".
Aus diesem Erkenntnis ist unmissverständlich - das vom erkennenden Senat jedenfalls für Geldstrafen nach § 355 Abs 1 EO gebilligte Ergebnis - ablesbar, dass über einen Antrag, eine im Exekutionsverfahren gemäß § 355 Abs 1 EO verhängte Geldstrafe entgegen § 9 Abs 5 GEG 1962 zu stunden oder zu erlassen, im Verwaltungsweg zu erkennen ist. Andernfalls hätte der Verwaltungsgerichtshof über jene Beschwerde nicht meritorisch abgesprochen, wäre Gegenstand des angefochtenen Bescheids eine nicht im Verwaltungsverfahren, sondern von den ordentlichen Gerichten im Exekutionsverfahren zu erledigende Materie gewesen. § 9 Abs 5 GEG 1962 ist daher - jedenfalls soweit Geldstrafen nach § 355 Abs 1 EO betroffen sind - dahin auszulegen, dass solche Geldstrafen im Exekutionsverfahren weder erlassen noch gestundet werden können, weil es an gesetzlichen Tatbeständen mangelt, die einen Erlass oder eine Stundung - entsprechend den Regelungen des § 9 Abs 1 und 2 GEG 1962 - tragen könnten. Insofern entbehrt auch die Bestimmung des § 9 Abs 3 GEG 1962 eines Anwendungsbereichs. Über Anträge, gemäß § 355 Abs 1 EO rechtskräftig verhängte Geldstrafen - entgegen § 9 Abs 5 GEG 1962 - zu erlassen oder zu stunden, ist in (insofern korrigierender) Auslegung des § 9 Abs 5 GEG 1962 gemäß § 9 Abs 4 GEG 1962 im "Justizverwaltungsverfahren" durch Bescheid zu erkennen.Aus diesem Erkenntnis ist unmissverständlich - das vom erkennenden Senat jedenfalls für Geldstrafen nach Paragraph 355, Absatz eins, EO gebilligte Ergebnis - ablesbar, dass über einen Antrag, eine im Exekutionsverfahren gemäß Paragraph 355, Absatz eins, EO verhängte Geldstrafe entgegen Paragraph 9, Absatz 5, GEG 1962 zu stunden oder zu erlassen, im Verwaltungsweg zu erkennen ist. Andernfalls hätte der Verwaltungsgerichtshof über jene Beschwerde nicht meritorisch abgesprochen, wäre Gegenstand des angefochtenen Bescheids eine nicht im Verwaltungsverfahren, sondern von den ordentlichen Gerichten im Exekutionsverfahren zu erledigende Materie gewesen. Paragraph 9, Absatz 5, GEG 1962 ist daher - jedenfalls soweit Geldstrafen nach Paragraph 355, Absatz eins, EO betroffen sind - dahin auszulegen, dass solche Geldstrafen im Exekutionsverfahren weder erlassen noch gestundet werden können, weil es an gesetzlichen Tatbeständen mangelt, die einen Erlass oder eine Stundung - entsprechend den Regelungen des Paragraph 9, Absatz eins, und 2 GEG 1962 - tragen könnten. Insofern entbehrt auch die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 3, GEG 1962 eines Anwendungsbereichs. Über Anträge, gemäß Paragraph 355, Absatz eins, EO rechtskräftig verhängte Geldstrafen - entgegen Paragraph 9, Absatz 5, GEG 1962 - zu erlassen oder zu stunden, ist in (insofern korrigierender) Auslegung des Paragraph 9, Absatz 5, GEG 1962 gemäß Paragraph 9, Absatz 4, GEG 1962 im "Justizverwaltungsverfahren" durch Bescheid zu erkennen.
Vor dem Hintergrund der soeben erläuterten Rechtslage wird die Frage, nach welcher Bestimmung - sei es auch nur durch deren analoge Anwendung - im Exekutionsverfahren gemäß § 355 Abs 1 EO rechtskräftig verhängte Geldstrafen von den ordentlichen Gerichten im Exekutionsverfahren erlassen oder gestundet werden könnten, gar nicht aufgeworfen, weil zur Entscheidung über die erörterten Nachlass- oder Stundungsanträge nur die Verwaltungsbehörde berufen ist, ohne dass insofern also der Ausnahmefall einer - letztlich auf unterschiedlichen Rechtsgründen beruhenden - konkurrierenden Kompetenz der Verwaltungsbehörden und der ordentlichen Gerichtsbarkeit (s dazu 1 Ob 50/99f = SZ 72/76; Ballon aaO § 1 JN Rz 95) vorläge.Vor dem Hintergrund der soeben erläuterten Rechtslage wird die Frage, nach welcher Bestimmung - sei es auch nur durch deren analoge Anwendung - im Exekutionsverfahren gemäß Paragraph 355, Absatz eins, EO rechtskräftig verhängte Geldstrafen von den ordentlichen Gerichten im Exekutionsverfahren erlassen oder gestundet werden könnten, gar nicht aufgeworfen, weil zur Entscheidung über die erörterten Nachlass- oder Stundungsanträge nur die Verwaltungsbehörde berufen ist, ohne dass insofern also der Ausnahmefall einer - letztlich auf unterschiedlichen Rechtsgründen beruhenden - konkurrierenden Kompetenz der Verwaltungsbehörden und der ordentlichen Gerichtsbarkeit (s dazu 1 Ob 50/99f = SZ 72/76; Ballon aaO Paragraph eins, JN Rz 95) vorläge.
Die erörterte Rechtslage fügt sich harmonisch in das bestehende - auch Interessen des Verpflichteten berücksichtigende - Rechtsschutzsystem ein, weil der Zahlungsauftrag des gerichtlichen Kostenbeamten nach § 6 Abs 1 GEG 1962 - wie schon erwähnt - ein "Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung" ist und der Verpflichtete im Fall der Titelexequierung nach § 11 Abs 1 GEG 1962 trotz Anhängigkeit einer Impugnationsklage gemäß § 36 Abs 1 Z 1 EO gegen den Betreibenden der Unterlassungsexekution (s dazu Höllwerth aaO § 355 Rz 61; Jakusch aaO § 36 Rz 20; Klicka aaO § 355 Rz 22, je mN aus der Rsp), in deren Rahmen die schließlich durch Zahlungsaufträge des gerichtlichen Kostenbeamten titulierten Geldstrafen verhängt wurden, die Aufschiebung der Exekution gemäß § 42 Abs 1 Z 5 EO beantragen kann. Dieser Tatbestand muss - auf dem Boden von Rechtsschutzerwägungen - auch den hier behandelten spezifischen Fall erfassen, hängt doch die Rechtmäßigkeit der betriebenen Geldstrafen vom rechtlichen Schicksal der im Impugnationsprozess bekämpften Exekutionsbewilligung und allfälliger weiterer Strafbeschlüsse ab.Die erörterte Rechtslage fügt sich harmonisch in das bestehende - auch Interessen des Verpflichteten berücksichtigende - Rechtsschutzsystem ein, weil der Zahlungsauftrag des gerichtlichen Kostenbeamten nach Paragraph 6, Absatz eins, GEG 1962 - wie schon erwähnt - ein "Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung" ist und der Verpflichtete im Fall der Titelexequierung nach Paragraph 11, Absatz eins, GEG 1962 trotz Anhängigkeit einer Impugnationsklage gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO gegen den Betreibenden der Unterlassungsexekution (s dazu Höllwerth aaO Paragraph 355, Rz 61; Jakusch aaO Paragraph 36, Rz 20; Klicka aaO Paragraph 355, Rz 22, je mN aus der Rsp), in deren Rahmen die schließlich durch Zahlungsaufträge des gerichtlichen Kostenbeamten titulierten Geldstrafen verhängt wurden, die Aufschiebung der Exekution gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 5, EO beantragen kann. Dieser Tatbestand muss - auf dem Boden von Rechtsschutzerwägungen - auch den hier behandelten spezifischen Fall erfassen, hängt doch die Rechtmäßigkeit der betriebenen Geldstrafen vom rechtlichen Schicksal der im Impugnationsprozess bekämpften Exekutionsbewilligung und allfälliger weiterer Strafbeschlüsse ab.
Bei der Frage nach der Auferlegung einer Sicherheitsleistung gemäß § 44 Abs 2 Z 1 EO ist ferner auf die Besonderheit der gegen die Bewilligung einer Unterlassungsexekution bzw gegen ergangene weitere Strafbeschlüsse gerichteten Impugnationsklagen Bedacht zu nehmen. Danach hat nach herrschender Meinung der Betreibende als Impugnationsbeklagter das im Exekutionsantrag und in den maßgebenden Strafanträgen behauptete Zuwiderhandeln - als Rechtsgrund für die Abweisung des Impugnationsanspruchs - zu beweisen (Höllwerth aaO § 355 Rz 62; Klicka aaO § 355 Rz 22; Rebernig in Burgstaller/Deixler-Hübner aaO § 36 Rz 58, je mN aus der Rsp). Demgemäß muss der Verpflichtete als Impugnationskläger und Aufschiebungswerber eine Klagebehauptung, nicht zuwidergehandelt zu haben, mangels Beweislast im Impugnationsprozess auch nicht durch "unbedenkliche Urkunden" dartun, um eine Exekutionsaufschiebung ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung zu erwirken, falls eine solche Aufschiebung auch gemäß § 44 Abs 2 Z 3 EO nicht von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen ist (s zu letzterem Jakusch aaO § 44 Rz 21), weil aus bestimmten Gründen eine Gefährdung des - unter 2. 2. erörterten - Vollstreckungsinteresses des Betreibenden nicht droht.Bei der Frage nach der Auferlegung einer Sicherheitsleistung gemäß Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer eins, EO ist ferner auf die Besonderheit der gegen die Bewilligung einer Unterlassungsexekution bzw gegen ergangene weitere Strafbeschlüsse gerichteten Impugnationsklagen Bedacht zu nehmen. Danach hat nach herrschender Meinung der Betreibende als Impugnationsbeklagter das im Exekutionsantrag und in den maßgebenden Strafanträgen behauptete Zuwiderhandeln - als Rechtsgrund für die Abweisung des Impugnationsanspruchs - zu beweisen (Höllwerth aaO Paragraph 355, Rz 62; Klicka aaO Paragraph 355, Rz 22; Rebernig in Burgstaller/Deixler-Hübner aaO Paragraph 36, Rz 58, je mN aus der Rsp). Demgemäß muss der Verpflichtete als Impugnationskläger und Aufschiebungswerber eine Klagebehauptung, nicht zuwidergehandelt zu haben, mangels Beweislast im Impugnationsprozess auch nicht durch "unbedenkliche Urkunden" dartun, um eine Exekutionsaufschiebung ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung zu erwirken, falls eine solche Aufschiebung auch gemäß Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 3, EO nicht von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen ist (s zu letzterem Jakusch aaO Paragraph 44, Rz 21), weil aus bestimmten Gründen eine Gefährdung des - unter 2. 2. erörterten - Vollstreckungsinteresses des Betreibenden nicht droht.
2. 5. Aus den voranstehenden Gründen folgt, dass die Vorinstanzen mit ihren Entscheidungen über eine in die Kompetenz der Verwaltungsbehörde fallende Materie erkannten, was ihre Verfahren und Entscheidungen mit der absolut wirkenden Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 6 ZPO belastet. Diese - weder vom Betreibenden im Rekursverfahren noch von den verpflichteten Parteien im Revisionsrekursverfahren geltend gemachte - Nichtigkeit ist nach den zuvor erläuterten Voraussetzungen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Sie bedingt die Vernichtung der Verfahren der Vorinstanzen und die Aufhebung deren Entscheidungen wegen Nichtigkeit (Mayr in Rechberger, ZPO² Vor § 1 JN Rz 8). Nicht erforderlich ist hingegen eine Zurückweisung der Stundungsanträge der verpflichteten Parteien. Diese Anträge wurden an das Erstgericht adressiert. Die Einbringung solcher Anträge bei Gericht betrifft jenen Zweig der Gerichtstätigkeit - Gerichtsbarkeit oder im Verwaltungsverfahren zu besorgende Justizverwaltung -, in dessen Kompetenz deren Erledigung nach der erläuterten Rechtslage fällt. Die Anträge sind daher innerhalb der Gerichtsorganisation an jene Justizverwaltungsstelle weiterzuleiten, die darüber im Verwaltungsweg abzusprechen hat.2. 5. Aus den voranstehenden Gründen folgt, dass die Vorinstanzen mit ihren Entscheidungen über eine in die Kompetenz der Verwaltungsbehörde fallende Materie erkannten, was ihre Verfahren und Entscheidungen mit der absolut wirkenden Nichtigkeit gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO belastet. Diese - weder vom Betreibenden im Rekursverfahren noch von den verpflichteten Parteien im Revisionsrekursverfahren geltend gemachte - Nichtigkeit ist nach den zuvor erläuterten Voraussetzungen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Sie bedingt die Vernichtung der Verfahren der Vorinstanzen und die Aufhebung deren Entscheidungen wegen Nichtigkeit (Mayr in Rechberger, ZPO² Vor Paragraph eins, JN Rz 8). Nicht erforderlich ist hingegen eine Zurückweisung der Stundungsanträge der verpflichteten Parteien. Diese Anträge wurden an das Erstgericht adressiert. Die Einbringung solcher Anträge bei Gericht betrifft jenen Zweig der Gerichtstätigkeit - Gerichtsbarkeit oder im Verwaltungsverfahren zu besorgende Justizverwaltung -, in dessen Kompetenz deren Erledigung nach der erläuterten Rechtslage fällt. Die Anträge sind daher innerhalb der Gerichtsorganisation an jene Justizverwaltungsstelle weiterzuleiten, die darüber im Verwaltungsweg abzusprechen hat.
3. Zurückweisung der Revisionsrekursbeantwortung
Soweit sich der Revisionsrekurs nach den Erwägungen unter 1. als gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig erwies, ist auch die Revisionsrekursbeantwortung unzulässig, ist doch das Verfahren über einen solchen Revisionsrekurs keinesfalls zweiseitig.Soweit sich der Revisionsrekurs nach den Erwägungen unter 1. als gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit , Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO jedenfalls unzulässig erwies, ist auch die Revisionsrekursbeantwortung unzulässig, ist doch das Verfahren über einen solchen Revisionsrekurs keinesfalls zweiseitig.
4. Kosten
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 78 EO iVm § 51 Abs 2 ZPO. Die Kosten des nichtigen Verfahrens sind gegenseitig aufzuheben, weil es keiner der Parteien als Verschulden zur Last fällt, eine meritorische Entscheidung über die Anträge der verpflichteten Parteien, gemäß § 355 Abs 1 EO rechtskräftig verhängte Geldstrafen zu stunden, im Exekutionsverfahren gesucht zu haben, wird doch erst durch diese Entscheidung des Obersten Gerichtshofs klargestellt, dass solche Anträge auf den Verwaltungsweg gehören.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz 2, ZPO. Die Kosten des nichtigen Verfahrens sind gegenseitig aufzuheben, weil es keiner der Parteien als Verschulden zur Last fällt, eine meritorische Entscheidung über die Anträge der verpflichteten Parteien, gemäß Paragraph 355, Absatz eins, EO rechtskräftig verhängte Geldstrafen zu stunden, im Exekutionsverfahren gesucht zu haben, wird doch erst durch diese Entscheidung des Obersten Gerichtshofs klargestellt, dass solche Anträge auf den Verwaltungsweg gehören.
Der unberührt bleibende Teil der Rekursentscheidung bezieht sich auf Geldstrafen von insgesamt 15.000 EUR. Mit dieser Bemessungsgrundlage waren die Kosten des Rekurses des Betreibenden als weitere Exekutionskosten neu zu berechnen.