Rechtssatz RS0118688
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118688
Entscheidungsdatum
30.09.2025
Rechtssatz
§ 9 Abs 5 GEG 1962 ist - jedenfalls soweit Geldstrafen nach § 355 Abs 1 EO betroffen sind - dahin auszulegen, dass solche Geldstrafen im Exekutionsverfahren weder erlassen noch gestundet werden können, weil es an gesetzlichen Tatbeständen mangelt, die einen Erlass oder eine Stundung - entsprechend den Regelungen des § 9 Abs 1 und 2 GEG 1962 - tragen könnten. Insofern entbehrt auch die Bestimmung des § 9 Abs 3 GEG 1962 eines Anwendungsbereichs. Über Anträge, gemäß § 355 Abs 1 EO rechtskräftig verhängte Geldstrafen- entgegen § 9 Abs 5 GEG 1962- zu erlassen oder zu stunden, ist in (insofern korrigierender) Auslegung des § 9 Abs 5 GEG 1962 gemäß § 9 Abs 4 GEG 1962 im "Justizverwaltungsverfahren" durch Bescheid zu erkennen.Paragraph 9, Absatz 5, GEG 1962 ist - jedenfalls soweit Geldstrafen nach Paragraph 355, Absatz eins, EO betroffen sind - dahin auszulegen, dass solche Geldstrafen im Exekutionsverfahren weder erlassen noch gestundet werden können, weil es an gesetzlichen Tatbeständen mangelt, die einen Erlass oder eine Stundung - entsprechend den Regelungen des Paragraph 9, Absatz eins und 2 GEG 1962 - tragen könnten. Insofern entbehrt auch die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 3, GEG 1962 eines Anwendungsbereichs. Über Anträge, gemäß Paragraph 355, Absatz eins, EO rechtskräftig verhängte Geldstrafen- entgegen Paragraph 9, Absatz 5, GEG 1962- zu erlassen oder zu stunden, ist in (insofern korrigierender) Auslegung des Paragraph 9, Absatz 5, GEG 1962 gemäß Paragraph 9, Absatz 4, GEG 1962 im "Justizverwaltungsverfahren" durch Bescheid zu erkennen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 5/04p
Entscheidungstext OGH 28.01.2004 3 Ob 5/04p
Veröff: SZ 2004/14
- 6 Ob 43/05z
Entscheidungstext OGH 21.04.2005 6 Ob 43/05z
Beisatz: Hier: Zwangsstrafe nach § 283 HGB. (T1); Veröff: SZ 2005/60
- 3 Ob 12/06w
Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 12/06w
Auch; nur: Über Anträge, gemäß § 355 Abs 1 EO rechtskräftig verhängte Geldstrafen - entgegen § 9 Abs 5 GEG 1962 - zu erlassen oder zu stunden, ist in (insofern korrigierender) Auslegung des § 9 Abs 5 GEG 1962 gemäß § 9 Abs 4 GEG 1962 im "Justizverwaltungsverfahren" durch Bescheid zu erkennen. (T2); Veröff: SZ 2006/46
- 3 Ob 212/10p
Entscheidungstext OGH 11.11.2010 3 Ob 212/10p
Auch
- 8 Ob 108/25b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.09.2025 8 Ob 108/25b
vgl; Beisatz: Nach § 9 Abs 5 Satz 2 GEG sind die Gerichte zwar zur Entscheidung über einen Antrag auf Ratenzahlung (Stundung) von Zwangsstrafen nach § 79 Abs 1 AußStrG zuständig. Auch nach der Neufassung der Bestimmung durch die Gerichtsgebühren-Novelle 2014 (BGBl. I Nr. 19/2015) ist aber daran festzuhalten, dass jedenfalls eine Beugestrafe nach § 79 Abs 1 AußStrG nicht gestundet werden kann, weil es an einem gesetzlichen Tatbestand mangelt, der eine solche Stundung rechtfertigen könnte. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118688
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2025
Dokumentnummer
JJR_20040128_OGH0002_0030OB00005_04P0000_002