Rechtssatz RS0118687
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118687
Entscheidungsdatum
11.11.2010
Rechtssatz
Der Gegenstand (die Gegenstände) der Entscheidung zweiter Instanz über ein Begehren auf Stundung der gemäß §355 Abs1 ZPO verhängten Geldstrafen ergibt sich unmittelbar aus der Höhe der im Einzelnen verhängten Geldstrafen, die als Gegenstand des Stundungsantrags (der Stundungsanträge) im Rekursverfahren noch maßgebend sind, ohne dass eine Zusammenrechnung dieser Strafen stattzufinden hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118687
Zuletzt aktualisiert am
15.12.2010
Dokumentnummer
JJR_20040128_OGH0002_0030OB00005_04P0000_001