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Rechtssatz RS0118548

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118548

Geschäftszahl

3Ob3/04v; 3Ob5/04p; 3Ob212/10p

Entscheidungsdatum

11.11.2010

Rechtssatz

Bei einem Rekurs gegen die Abweisung eines Antrags der verpflichteten Partei auf Rückerstattung einer gemäß Paragraph 355, Absatz eins, EO rechtskräftig verhängten und gezahlten Geldstrafen folgt der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz nicht aus einer Bewertung des die Exekutionsbewilligung tragenden Unterlassungsinteresses der betreibenden Partei, sondern aus der Höhe der Geldstrafe, deren Rückerstattung die verpflichtete Partei im Rekursverfahren noch begehrt. Maßgebend ist demnach der Geldwert des Rückerstattungsinteresses der verpflichteten Partei und nicht der Geldwert des Vollstreckungsinteresses der betreibenden Partei. Geldstrafen, die aufgrund unterschiedlicher Strafanträge verhängt wurden, sind bei Ermittlung des Entscheidungsgegenstands (der Entscheidungsgegenstände) überdies nicht zusammenzurechnen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 3/04v
    Entscheidungstext OGH 28.01.2004 3 Ob 3/04v
  • 3 Ob 5/04p
    Entscheidungstext OGH 28.01.2004 3 Ob 5/04p
    Vgl; Beisatz: Der Gegenstand (die Gegenstände) der Entscheidung zweiter Instanz über ein Begehren auf Stundung der gemäß §355 Abs1 ZPO verhängten Geldstrafen ergibt sich unmittelbar aus der Höhe der im Einzelnen verhängten Geldstrafen, die als Gegenstand des Stundungsantrags (der Stundungsanträge) im Rekursverfahren noch maßgebend sind, ohne dass eine Zusammenrechnung dieser Strafen stattzufinden hat. (T1); Veröff: SZ 2004/14
  • 3 Ob 212/10p
    Entscheidungstext OGH 11.11.2010 3 Ob 212/10p
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118548

Im RIS seit

27.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2010

Dokumentnummer

JJR_20040128_OGH0002_0030OB00003_04V0000_001