Der "außerordentliche" Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist teilweise jedenfalls unzulässig, teilweise ist er mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage, von deren Lösung die Entscheidung abhinge, unzulässig, teilweise hat der Oberste Gerichtshof (noch) keine Kognitionsbefugnis zur Erledigung dieses Rechtsmittels.
1. Zurückweisung mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage
1. 1. Der Oberste Gerichtshof sprach in der Entscheidung 3 Ob 206/99m (= EvBl 2000/7) zur hier anwendbaren Rechtslage gemäß § 359 Abs 3 EO idF vor der EO-Novelle 2000 BGBl 2000/ I 59 aus, dass eine - zeitlich unbegrenzte - Verpflichtung des Sozialhilfeträgers, empfangene Strafgeldbeträge nach Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 359 Abs 2 EO aF zurückzahlen zu müssen, nur durch den beschlussmäßigen Ausspruch eines Rückzahlungsvorbehalts gemäß § 359 Abs 3 EO aF wirksam begründet werden könne. Mit einem solchen Vorbehalt werde klargestellt, dass der Sozialhilfeträger die überwiesenen Geldmittel für Zwecke der Sozialhilfe nicht verbrauchen dürfe, ohne gleichzeitig für die allfällige Effektuierung einer Rückzahlungspflicht gemäß § 359 Abs 3 EO aF Vorsorge zu treffen. Ohne Rückzahlungsvorbehalt dürfe er die ihm zugeflossenen Geldmittel verbrauchen und wäre die Realisierung eines vom Verpflichteten nach § 359 Abs 2 EO aF erwirkten Rückzahlungsanspruchs vereitelt.1. 1. Der Oberste Gerichtshof sprach in der Entscheidung 3 Ob 206/99m (= EvBl 2000/7) zur hier anwendbaren Rechtslage gemäß Paragraph 359, Absatz 3, EO in der Fassung vor der EO-Novelle 2000 BGBl 2000/ I 59 aus, dass eine - zeitlich unbegrenzte - Verpflichtung des Sozialhilfeträgers, empfangene Strafgeldbeträge nach Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 359, Absatz 2, EO aF zurückzahlen zu müssen, nur durch den beschlussmäßigen Ausspruch eines Rückzahlungsvorbehalts gemäß Paragraph 359, Absatz 3, EO aF wirksam begründet werden könne. Mit einem solchen Vorbehalt werde klargestellt, dass der Sozialhilfeträger die überwiesenen Geldmittel für Zwecke der Sozialhilfe nicht verbrauchen dürfe, ohne gleichzeitig für die allfällige Effektuierung einer Rückzahlungspflicht gemäß Paragraph 359, Absatz 3, EO aF Vorsorge zu treffen. Ohne Rückzahlungsvorbehalt dürfe er die ihm zugeflossenen Geldmittel verbrauchen und wäre die Realisierung eines vom Verpflichteten nach Paragraph 359, Absatz 2, EO aF erwirkten Rückzahlungsanspruchs vereitelt.
Die verpflichtete Partei zieht diese Rsp nicht in Zweifel. An ihr ist festzuhalten.
1. 2. Ferner hielt der erkennende Senat in der Entscheidung 3 Ob 257/99m (= SZ 72/153) fest, Swoboda ("Abtausch" von Beugestrafen - Der Frust des OGH über den frustrierten Beugezweck in MR 1999, 178) habe ein "Sittenbild" des rechtsgeschäftlichen Erfindungsreichtums der Konkurrenten von "Zeitungskriegen" zur Vereitelung des eigentlichen Zwecks der Strafverhängung durch "Abtauschvereinbarungen" gezeichnet. Die Parteien verstrickten sich vorerst auf der Bühne staatlicher Rechtsschutzeinrichtungen in juristische Gefechte, um die Verhängung jener Strafen zu erwirken, die "Abtauschvereinbarungen" zur Strafenkompensation in Verbindung mit einer Einstellung der Exekutionsverfahren nach § 39 Abs 1 Z 6 EO erst möglich machten. Diese Praxis entkleide Strafen ihres Beuge- und Pönalcharakters und nutze sie nur mehr als Grundlage für "Abtauschvereinbarungen" in einem Konkurrenzkampf, der durch (anscheinend habituelles) Zuwiderhandeln gegen die durch Exekutionstitel individualisierten Rechtspflichten des Wettbewerbsrechts "gewürzt" werde, ohne dass endgültige Straffolgen zu befürchten seien und der durch die "Beugestrafen in Millionenhöhe" gemäß § 359 Abs 3 EO aF an sich begünstigte Träger der Sozialhilfe bleibende Zuflüsse an Vermögensmitteln verzeichnen könne. Wettbewerbswidriges Verhalten der Konkurrenten von "Zeitungskriegen" bleibe also letztendlich straflos.1. 2. Ferner hielt der erkennende Senat in der Entscheidung 3 Ob 257/99m (= SZ 72/153) fest, Swoboda ("Abtausch" von Beugestrafen - Der Frust des OGH über den frustrierten Beugezweck in MR 1999, 178) habe ein "Sittenbild" des rechtsgeschäftlichen Erfindungsreichtums der Konkurrenten von "Zeitungskriegen" zur Vereitelung des eigentlichen Zwecks der Strafverhängung durch "Abtauschvereinbarungen" gezeichnet. Die Parteien verstrickten sich vorerst auf der Bühne staatlicher Rechtsschutzeinrichtungen in juristische Gefechte, um die Verhängung jener Strafen zu erwirken, die "Abtauschvereinbarungen" zur Strafenkompensation in Verbindung mit einer Einstellung der Exekutionsverfahren nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO erst möglich machten. Diese Praxis entkleide Strafen ihres Beuge- und Pönalcharakters und nutze sie nur mehr als Grundlage für "Abtauschvereinbarungen" in einem Konkurrenzkampf, der durch (anscheinend habituelles) Zuwiderhandeln gegen die durch Exekutionstitel individualisierten Rechtspflichten des Wettbewerbsrechts "gewürzt" werde, ohne dass endgültige Straffolgen zu befürchten seien und der durch die "Beugestrafen in Millionenhöhe" gemäß Paragraph 359, Absatz 3, EO aF an sich begünstigte Träger der Sozialhilfe bleibende Zuflüsse an Vermögensmitteln verzeichnen könne. Wettbewerbswidriges Verhalten der Konkurrenten von "Zeitungskriegen" bleibe also letztendlich straflos.
Mit diesen Erwägungen verdeutlichte der erkennende Senat zur Rechtslage vor der EO-Novelle 2000, dass er "Abtauschvereinbarungen" zwischen den Parteien eines Exekutionsverfahrens zur Beseitigung des Strafübels, ohne dass sich vorher eine in Wahrheit unberechtigte Verhängung der vertraglich "abgetauschten" Strafen herausgestellt habe, nicht billigt und insofern (auch) eine Rückerstattung gezahlter Geldstrafen iVm einer Exekutionseinstellung nach § 39 Abs 1 Z 6 EO nicht in Betracht kommt.Mit diesen Erwägungen verdeutlichte der erkennende Senat zur Rechtslage vor der EO-Novelle 2000, dass er "Abtauschvereinbarungen" zwischen den Parteien eines Exekutionsverfahrens zur Beseitigung des Strafübels, ohne dass sich vorher eine in Wahrheit unberechtigte Verhängung der vertraglich "abgetauschten" Strafen herausgestellt habe, nicht billigt und insofern (auch) eine Rückerstattung gezahlter Geldstrafen in Verbindung mit einer Exekutionseinstellung nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO nicht in Betracht kommt.
1. 3. Der prätorische Vergleich der Parteien des Exekutionsverfahrens enthält eine "Abtauschvereinbarung". Sie unterscheidet sich von den unter 1. 2. behandelten Vereinbarungen nur dadurch, dass nicht "Geldstrafen", die in unterschiedlichen Exekutionsverfahren gegen die Vertragspartner jeweils als verpflichtete Parteien verhängt wurden, gegeneinander, sondern ein Räumungs- und Zahlungsanspruch gegen einen Antrag auf Einstellung der Unterlassungsexekution mit dem Zweck abgetauscht wurden, die Rückerstattung rechtskräftig verhängter und bereits gezahlter Geldstrafen zu erlangen, ohne dass - nach den zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts - aus dem Vergleich ablesbar wäre, dass die Betreibenden zu Unrecht Exekution geführt hätten und deshalb auch die Geldstrafen gegen die verpflichtete Partei in Wahrheit zu Unrecht verhängt worden seien. Derartiges wird auch im Revisionsrekurs nicht behauptet.
1. 4. Auf dem Boden aller bisherigen Erwägungen ist daher zusammenfassend festzuhalten:
In der Ansicht, die verpflichtete Partei könnte ihre materielle Rechtsposition in der Frage der Rückerstattung gezahlter Geldstrafen selbst dann nicht verbessern, wenn sie im Rechtsmittelverfahren die von den Betreibenden beantragte Einstellung der Unterlassungsexekution mit der Wirkung "ex tunc" erwirkte, ist zumindest keine gravierende Fehlbeurteilung durch die zweiten Instanz zu erblicken. Eine solche Fehlbeurteilung bei Prüfung der (materiellen) Beschwer der verpflichteten Partei infolge des bekämpften Einstellungsbeschlusses wäre jedoch die Voraussetzung für die Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses.
Soweit das Rekursgericht ferner auch die Zurückweisung des Rekurses gegen die Abweisung eines Begehrens auf Rückerstattung einer Geldstrafe im Gegenwert von mehr als 20.000 EUR aussprach, ist zwar zu betonen, dass die verpflichtete Partei durch den angefochtenen Beschluss sowohl formell als auch materiell beschwert ist, sie kann jedoch die Rückerstattung der rechtskräftig verhängten, gezahlten und an den Träger der Sozialhilfe ohne Rückzahlungsvorbehalt überwiesenen Geldstrafen bereits nach der ratio der unter 1. 1. referierten Rechtslage nicht mehr erlangen, ohne dass es im Übrigen noch eines Rückgriffs auf die "Abtauschvereinbarung" der Parteien des Exekutionsverfahrens bedürfte. Insofern wirft die Frage, ob dem Rekurs der verpflichteten Partei in zweiter Instanz mit gleichbleibenden Gründen entweder nicht Folge zu geben oder dieses Rechtsmittel zurückzuweisen gewesen wäre, keinen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses bedeutsamen Unterschied auf, wäre doch die materielle Rechtsposition der verpflichteten Partei nach der einen wie nach der anderen Entscheidung die Gleiche.
2. Zurückweisung wegen absoluter Unzulässigkeit
2. 1. Bei einem Rekurs gegen die Abweisung eines Antrags der verpflichteten Partei auf Rückerstattung einer gemäß § 355 Abs 1 EO rechtskräftig verhängten und gezahlten Geldstrafen folgt der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz nicht aus einer Bewertung des die Exekutionsbewilligung tragenden Unterlassungsinteresses der betreibenden Partei, sondern aus der Höhe der Geldstrafe, deren Rückerstattung die verpflichtete Partei im Rekursverfahren noch begehrt. Maßgebend ist demnach der Geldwert des Rückerstattungsinteresses der verpflichteten Partei und nicht der Geldwert des Vollstreckungsinteresses der betreibenden Partei. Insofern bedarf es daher auch keines Ausspruchs des Rekursgerichts über den Wert des zweitinstanzlichen Entscheidungsgegenstands.2. 1. Bei einem Rekurs gegen die Abweisung eines Antrags der verpflichteten Partei auf Rückerstattung einer gemäß Paragraph 355, Absatz eins, EO rechtskräftig verhängten und gezahlten Geldstrafen folgt der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz nicht aus einer Bewertung des die Exekutionsbewilligung tragenden Unterlassungsinteresses der betreibenden Partei, sondern aus der Höhe der Geldstrafe, deren Rückerstattung die verpflichtete Partei im Rekursverfahren noch begehrt. Maßgebend ist demnach der Geldwert des Rückerstattungsinteresses der verpflichteten Partei und nicht der Geldwert des Vollstreckungsinteresses der betreibenden Partei. Insofern bedarf es daher auch keines Ausspruchs des Rekursgerichts über den Wert des zweitinstanzlichen Entscheidungsgegenstands.
Geldstrafen, die aufgrund unterschiedlicher Strafanträge verhängt wurden, sind bei Ermittlung des Entscheidungsgegenstands (der Entscheidungsgegenstände) überdies nicht zusammenzurechnen, kann doch auch ein mehrere Geldstrafen betreffender Rückerstattungsantrag - etwa danach, ob die einzelnen Geldstrafen zu Recht oder zu Unrecht verhängt wurden oder nach der Rechtslage vor der EO-Novelle 2000 mit bzw ohne Rückzahlungsvorbehalt an den Träger der Sozialhilfe überwiesen wurden - ein differenziertes rechtliches Schicksal haben. Demnach ist der Revisionsrekurs gegen die Zurückweisung des Rekurses gegen die Abweisung des Rückerstattungsantrags der verpflichteten Partei gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig, soweit 4.000 EUR nicht übersteigende Geldstrafen aufgrund unterschiedlicher Strafanträge betroffen sind.Geldstrafen, die aufgrund unterschiedlicher Strafanträge verhängt wurden, sind bei Ermittlung des Entscheidungsgegenstands (der Entscheidungsgegenstände) überdies nicht zusammenzurechnen, kann doch auch ein mehrere Geldstrafen betreffender Rückerstattungsantrag - etwa danach, ob die einzelnen Geldstrafen zu Recht oder zu Unrecht verhängt wurden oder nach der Rechtslage vor der EO-Novelle 2000 mit bzw ohne Rückzahlungsvorbehalt an den Träger der Sozialhilfe überwiesen wurden - ein differenziertes rechtliches Schicksal haben. Demnach ist der Revisionsrekurs gegen die Zurückweisung des Rekurses gegen die Abweisung des Rückerstattungsantrags der verpflichteten Partei gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO jedenfalls unzulässig, soweit 4.000 EUR nicht übersteigende Geldstrafen aufgrund unterschiedlicher Strafanträge betroffen sind.
2. 2. Nach den unter 2. 1. erläuterten Kriterien für die Ermittlung des Entscheidungsgegenstands (der Entscheidungsgegenstände) hat der Oberste Gerichtshof gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1a und 2a ZPO (noch) keine Kognitionsbefugnis, über den "außerordentlichen" Revisionsrekurs der verpflichteten Partei abzusprechen, soweit der angefochtene Beschluss den Antrag auf Rückerstattung von Geldstrafen von mehr als 4.000 EUR, aber weniger als 20.000 EUR betrifft. Insofern wird das Erstgericht zu beurteilen haben, ob das an den Obersten Gerichtshof gerichtete Rechtsmittel, das eines an die zweite Instanz gestellten Antrags auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses entbehrt, einer Verbesserung bedarf oder in sinngemäßer Anwendung des § 507b Abs 2 ZPO sogleich dem Rekursgericht vorzulegen ist.2. 2. Nach den unter 2. 1. erläuterten Kriterien für die Ermittlung des Entscheidungsgegenstands (der Entscheidungsgegenstände) hat der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit , Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a und 2 a ZPO (noch) keine Kognitionsbefugnis, über den "außerordentlichen" Revisionsrekurs der verpflichteten Partei abzusprechen, soweit der angefochtene Beschluss den Antrag auf Rückerstattung von Geldstrafen von mehr als 4.000 EUR, aber weniger als 20.000 EUR betrifft. Insofern wird das Erstgericht zu beurteilen haben, ob das an den Obersten Gerichtshof gerichtete Rechtsmittel, das eines an die zweite Instanz gestellten Antrags auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses entbehrt, einer Verbesserung bedarf oder in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO sogleich dem Rekursgericht vorzulegen ist.