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Rechtssatz RS0112357

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112357

Geschäftszahl

3Ob206/99m; 3Ob3/04v

Entscheidungsdatum

28.01.2004

Rechtssatz

Eine - zeitlich unbegrenzte - Verpflichtung des Sozialhilfeträgers, empfangene Strafgeldbeträge nach Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 359, Absatz 2, EO zurückzahlen zu müssen, kann nur durch den beschlußmäßigen Ausspruch eines Rückzahlungsvorbehalts gemäß Paragraph 359, Absatz 3, EO wirksam begründet werden. Mit einem solchen Vorbehalt wird klargestellt, daß der Sozialhilfeträger die überwiesenen Geldmittel für Zwecke der Sozialhilfe nicht verbrauchen darf, ohne gleichzeitig für die allfällige Effekuierung einer Rückzahlungspflicht gemäß Paragraph 359, Absatz 3, EO Vorsorge zu treffen. Ohne Rückzahlungsvorbehalt darf er die ihm zugeflossenen Geldmittel auch verbrauchen und wäre die Realisierung eines vom Verpflichteten nach Paragraph 359, Absatz 2, EO erwirkten Rückzahlungsanspruchs vereitelt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 206/99m
    Entscheidungstext OGH 25.08.1999 3 Ob 206/99m
  • 3 Ob 3/04v
    Entscheidungstext OGH 28.01.2004 3 Ob 3/04v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112357

Dokumentnummer

JJR_19990825_OGH0002_0030OB00206_99M0000_001