Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist zufolge Fehlens einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Wesen des in der Überweisungsanordnung gemäß § 359 Abs 3 EO auszusprechenden Rückzahlungsvorbehalts zulässig; er ist auch berechtigt.Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist zufolge Fehlens einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Wesen des in der Überweisungsanordnung gemäß Paragraph 359, Absatz 3, EO auszusprechenden Rückzahlungsvorbehalts zulässig; er ist auch berechtigt.
1. Die geltende Fassung des § 359 Abs 3 EO, der die Überweisung bezahlter Geldstrafen an den Träger der Sozialhilfe "unter Vorbehalt einer Rückzahlungspflicht nach Abs 2" anordnet, beruht auf der UWG-Novelle 1980 BGBl 120. Dazu wird in den Gesetzesmaterialien (RV 249 BlgNR 15. GP 9) - soweit hier von Bedeutung - ausgeführt:1. Die geltende Fassung des Paragraph 359, Absatz 3, EO, der die Überweisung bezahlter Geldstrafen an den Träger der Sozialhilfe "unter Vorbehalt einer Rückzahlungspflicht nach Absatz 2, anordnet, beruht auf der UWG-Novelle 1980 Bundesgesetzblatt 120. Dazu wird in den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 249 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 9) - soweit hier von Bedeutung - ausgeführt:
"Wenn sich nachträglich etwa im Impugnationsprozeß herausstellt, daß eine Geldstrafe zu Unrecht verhängt worden ist, dann soll der Rückerstattungsanspruch des Bestraften nicht von dem Zufall abhängen, ob der erlegte Betrag sich noch im Vermögen des Bundes befindet oder bereits dem zuständigen Träger der Sozialhilfe überwiesen worden ist. Die Übergabe des Betrages an den Sozialhilfeträger soll daher ausdrücklich mit dem Rückzahlungsanspruch für den Fall verbunden sein, daß die Strafverfügung aufgehoben wird. Damit wäre dann die Gefahr beseitigt, daß infolge der Möglichkeit der Überweisung der erlegten Geldstrafe an den Sozialhilfeträger die Fortführung der Exekution mit der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils im Sinn des § 44 Abs 1 EO verbunden ist ( ... ).""Wenn sich nachträglich etwa im Impugnationsprozeß herausstellt, daß eine Geldstrafe zu Unrecht verhängt worden ist, dann soll der Rückerstattungsanspruch des Bestraften nicht von dem Zufall abhängen, ob der erlegte Betrag sich noch im Vermögen des Bundes befindet oder bereits dem zuständigen Träger der Sozialhilfe überwiesen worden ist. Die Übergabe des Betrages an den Sozialhilfeträger soll daher ausdrücklich mit dem Rückzahlungsanspruch für den Fall verbunden sein, daß die Strafverfügung aufgehoben wird. Damit wäre dann die Gefahr beseitigt, daß infolge der Möglichkeit der Überweisung der erlegten Geldstrafe an den Sozialhilfeträger die Fortführung der Exekution mit der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils im Sinn des Paragraph 44, Absatz eins, EO verbunden ist ( ... )."
Danach ist der Wille des Gesetzgebers so zu verstehen, daß eine - zeitlich unbegrenzte - Verpflichtung des Sozialhilfeträgers, empfangene Strafgeldbeträge nach Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 359 Abs 2 EO zurückzahlen zu müssen, nur durch den beschlußmäßigen Ausspruch eines Rückzahlungsvorbehalts gemäß § 359 Abs 3 EO wirksam begründet werden kann. Mit einem solchen Vorbehalt wird ferner klargestellt, daß der Sozialhilfeträger die überwiesenen Geldmittel für Zwecke der Sozialhilfe nicht verbrauchen darf, ohne gleichzeitig für die allfällige Effekuierung einer Rückzahlungspflicht gemäß § 359 Abs 3 EO Vorsorge zu treffen.Danach ist der Wille des Gesetzgebers so zu verstehen, daß eine - zeitlich unbegrenzte - Verpflichtung des Sozialhilfeträgers, empfangene Strafgeldbeträge nach Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 359, Absatz 2, EO zurückzahlen zu müssen, nur durch den beschlußmäßigen Ausspruch eines Rückzahlungsvorbehalts gemäß Paragraph 359, Absatz 3, EO wirksam begründet werden kann. Mit einem solchen Vorbehalt wird ferner klargestellt, daß der Sozialhilfeträger die überwiesenen Geldmittel für Zwecke der Sozialhilfe nicht verbrauchen darf, ohne gleichzeitig für die allfällige Effekuierung einer Rückzahlungspflicht gemäß Paragraph 359, Absatz 3, EO Vorsorge zu treffen.
Kann aber eine Überweisung der vom Verpflichteten bezahlten Geldstrafe an den Sozialhilfeträger ohne Rückzahlungsvorbehalt dessen Rückzahlungspflicht gemäß § 359 Abs 3 EO nach Verwirklichung der Voraussetzungen gemäß § 359 Abs 2 EO gar nicht wirksam begründen, so darf er die ihm zugeflossenen Geldmittel auch verbrauchen, ohne für deren allfällige Rückzahlung vorsorgen zu müssen. In einem solchen Fall wäre also die Realisierung eines vom Verpflichteten nach § 359 Abs 2 EO erwirkten Rückzahlungsanspruchs vereitelt.Kann aber eine Überweisung der vom Verpflichteten bezahlten Geldstrafe an den Sozialhilfeträger ohne Rückzahlungsvorbehalt dessen Rückzahlungspflicht gemäß Paragraph 359, Absatz 3, EO nach Verwirklichung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 359, Absatz 2, EO gar nicht wirksam begründen, so darf er die ihm zugeflossenen Geldmittel auch verbrauchen, ohne für deren allfällige Rückzahlung vorsorgen zu müssen. In einem solchen Fall wäre also die Realisierung eines vom Verpflichteten nach Paragraph 359, Absatz 2, EO erwirkten Rückzahlungsanspruchs vereitelt.
1. 1. Die im Anlaßfall bedeutsame Überweisungsanordnung des Erstgerichts, die gemäß § 62 EO zutreffend in Beschlußform erlassen wurde, enthält keinen Rückzahlungsvorbehalt gemäß § 359 Abs 3 EO. Sollte die verpflichtete Partei mit ihrem Rückzahlungsantrag gemäß § 359 Abs 2 EO erfolgreich sein, so ließe sich die Verpflichtung zur Rückzahlung der Geldstrafe an sie mangels einer korrespondierenden Rechtspflicht des Sozialhilfeträgers gemäß § 359 Abs 3 EO - wie unter1. 1. Die im Anlaßfall bedeutsame Überweisungsanordnung des Erstgerichts, die gemäß Paragraph 62, EO zutreffend in Beschlußform erlassen wurde, enthält keinen Rückzahlungsvorbehalt gemäß Paragraph 359, Absatz 3, EO. Sollte die verpflichtete Partei mit ihrem Rückzahlungsantrag gemäß Paragraph 359, Absatz 2, EO erfolgreich sein, so ließe sich die Verpflichtung zur Rückzahlung der Geldstrafe an sie mangels einer korrespondierenden Rechtspflicht des Sozialhilfeträgers gemäß Paragraph 359, Absatz 3, EO - wie unter
1. dargestellt - nicht mehr realisieren. Demzufolge ist die verpflichtete Partei durch den Mangel eines Rückzahlungsvorbehalts im erstgerichtlichen Überweisungsbeschluß auch beschwert. Daran kann der Umstand nichts ändern, daß die verpflichtete Partei im Zeitpunkt der Erlassung des erstgerichtlichen Überweisungsbeschlusses noch keinen Rückzahlungsantrag gemäß § 359 Abs 2 EO gestellt hatte, wurde doch eine solche Antragstellung vom Gesetzgeber nicht befristet.1. dargestellt - nicht mehr realisieren. Demzufolge ist die verpflichtete Partei durch den Mangel eines Rückzahlungsvorbehalts im erstgerichtlichen Überweisungsbeschluß auch beschwert. Daran kann der Umstand nichts ändern, daß die verpflichtete Partei im Zeitpunkt der Erlassung des erstgerichtlichen Überweisungsbeschlusses noch keinen Rückzahlungsantrag gemäß Paragraph 359, Absatz 2, EO gestellt hatte, wurde doch eine solche Antragstellung vom Gesetzgeber nicht befristet.
1. 2. Soweit die Rechtsmittelwerberin in lit b) ihres Revisionsrekurses Fragen der Rückzahlungspflicht nach § 359 Abs 2 EO behandelt, sind solche erst im Verfahren über den Rückzahlungsantrag zu lösen.1. 2. Soweit die Rechtsmittelwerberin in Litera b,) ihres Revisionsrekurses Fragen der Rückzahlungspflicht nach Paragraph 359, Absatz 2, EO behandelt, sind solche erst im Verfahren über den Rückzahlungsantrag zu lösen.
2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 78 EO in Verbindung mit §§ 40 und 50 Abs 1 ZPO. Ein Kostenzuspruch zu Lasten der betreibenden Partei kommt mangels eines Streits über die Rückzahlungspflicht gemäß § 359 Abs 2 EO im Verhältnis der Parteien des Exekutionsverfahrens nicht in Betracht.2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 40 und 50 Absatz eins, ZPO. Ein Kostenzuspruch zu Lasten der betreibenden Partei kommt mangels eines Streits über die Rückzahlungspflicht gemäß Paragraph 359, Absatz 2, EO im Verhältnis der Parteien des Exekutionsverfahrens nicht in Betracht.