Rechtssatz RS0001946
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001946
Entscheidungsdatum
25.08.1999
Rechtssatz
Die allein als Begründung des Aufschiebungsantrages vorgetragene Besorgnis der verpflichteten Partei, daß eine Rückzahlung eingehobener Geldstrafen nicht möglich ist, beruht auf einer durch Art II Z 5 der UWG Novelle BGBl 1980/120 geänderten überholten Gesetzeslage und trifft nach der Neufassung des § 359 EO nicht mehr zu.Die allein als Begründung des Aufschiebungsantrages vorgetragene Besorgnis der verpflichteten Partei, daß eine Rückzahlung eingehobener Geldstrafen nicht möglich ist, beruht auf einer durch Artikel römisch zwei, Ziffer 5, der UWG Novelle BGBl 1980/120 geänderten überholten Gesetzeslage und trifft nach der Neufassung des Paragraph 359, EO nicht mehr zu.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 128/85
Entscheidungstext OGH 18.12.1985 3 Ob 128/85
ÖBl 1986,82
- 3 Ob 127/88
Entscheidungstext OGH 07.09.1988 3 Ob 127/88
Auch
- 3 Ob 107/88
Entscheidungstext OGH 19.10.1988 3 Ob 107/88
Auch
- 3 Ob 206/99m
Entscheidungstext OGH 25.08.1999 3 Ob 206/99m
Vgl auch; Beisatz: Eine - zeitlich unbegrenzte - Verpflichtung des Sozialhilfeträgers, empfangene Strafgeldbeträge nach Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 359 Abs 2 EO zurückzahlen zu müssen, kann nur durch den beschlußmäßigen Ausspruch eines Rückzahlungsvorbehalts gemäß § 359 Abs 3 EO wirksam begründet werden. Demzufolge ist ein Verpflichteter durch den Mangel eines Rückzahlungsvorbehalts im Überweisungsbeschluß beschwert. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0001946
Dokumentnummer
JJR_19851218_OGH0002_0030OB00128_8500000_001