Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist nicht berechtigt.
In ihren weitwendigen Ausführungen befaßt sich die verpflichtete Partei fast ausschließlich damit, daß ihre Oppositionsklage aus von ihr näher erwogenen Umständen Erfolg haben müsse, daß die über sie verhängten Beugestrafen ein Unwerturteil darstellten und zu einem Verlust ihres kaufmännischen Ansehens führten, und daß eine der "Z***-Gruppe" angehörige "familia"-Handelsgesellschaft AG nach einem mit dem Revisionsrekurs vorgelegten Bescheid des Magistrats der Stadt Wels die Errichtung einer weiteren Betriebsstätte zur Ausübung der Gewerbeberechtigung: Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs 1 lit b Z 25 GewO 1973, eingeschränkt auf den Einzelhandel, im Standort Wels, Ginzkeystraße 27 (der Betriebsstätte der verpflichteten Partei) angezeigt habe. Alle diese Umstände aber sind, worauf bereits das Rekursgericht hingewiesen hat, für die Entscheidung über den Aufschiebungsantrag der verpflichteten Partei nicht erheblich, zumal die verpflichtete Partei gar nicht behauptet, daß der angebliche Verlust ihres kaufmännischen Ansehens für sie mit der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils verbunden sei.In ihren weitwendigen Ausführungen befaßt sich die verpflichtete Partei fast ausschließlich damit, daß ihre Oppositionsklage aus von ihr näher erwogenen Umständen Erfolg haben müsse, daß die über sie verhängten Beugestrafen ein Unwerturteil darstellten und zu einem Verlust ihres kaufmännischen Ansehens führten, und daß eine der "Z***-Gruppe" angehörige "familia"-Handelsgesellschaft AG nach einem mit dem Revisionsrekurs vorgelegten Bescheid des Magistrats der Stadt Wels die Errichtung einer weiteren Betriebsstätte zur Ausübung der Gewerbeberechtigung: Handelsgewerbe gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 25, GewO 1973, eingeschränkt auf den Einzelhandel, im Standort Wels, Ginzkeystraße 27 (der Betriebsstätte der verpflichteten Partei) angezeigt habe. Alle diese Umstände aber sind, worauf bereits das Rekursgericht hingewiesen hat, für die Entscheidung über den Aufschiebungsantrag der verpflichteten Partei nicht erheblich, zumal die verpflichtete Partei gar nicht behauptet, daß der angebliche Verlust ihres kaufmännischen Ansehens für sie mit der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils verbunden sei.
Gegen die der herrschenden Lehre (Heller-Berger-Stix 548) und Rechtsprechung (SZ 49/161; EvBl 1975/190 ua) bis zur UWG-Novelle 1980 entsprechende Rechtsansicht der Vorinstanzen, durch die Zahlung von Beugestrafen nach § 355 EO drohe dem Verpflichteten nur dann ein unersetzlicher Vermögensnachteil, wenn er bei Obsiegen im Oppositionsprozeß diese Beträge nicht mehr vom betreibenden Gläubiger zurückbekomme, bringt die verpflichtete Partei nichts vor. Jetzt sind zu Unrecht verhängte Geldstrafen gemäß § 359 Abs 2 EO ohnedies vom zuständigen Träger der Sozialhilfe zurückzuzahlen (Art. II Z 5 der UWG-Nov. BGBl. 1980/120 - ÖBl. 1986, 82). Beizupflichten ist der verpflichteten Partei darin, daß ihr ein Vermögensnachteil iS des § 44 EO durch den Vollzug einer Beugehaft entstehen könnte (3 Ob 1/72). Ein Antrag auf Verhängung einer derartigen Strafe aber wurde bisher nicht gestellt; er entspräche auch nicht der vorliegenden Exekutionsbewilligung vom 6. Mai 1988. Dem Revisionsrekurs war deshalb ein Erfolg zu versagen.Gegen die der herrschenden Lehre (Heller-Berger-Stix 548) und Rechtsprechung (SZ 49/161; EvBl 1975/190 ua) bis zur UWG-Novelle 1980 entsprechende Rechtsansicht der Vorinstanzen, durch die Zahlung von Beugestrafen nach Paragraph 355, EO drohe dem Verpflichteten nur dann ein unersetzlicher Vermögensnachteil, wenn er bei Obsiegen im Oppositionsprozeß diese Beträge nicht mehr vom betreibenden Gläubiger zurückbekomme, bringt die verpflichtete Partei nichts vor. Jetzt sind zu Unrecht verhängte Geldstrafen gemäß Paragraph 359, Absatz 2, EO ohnedies vom zuständigen Träger der Sozialhilfe zurückzuzahlen (Artikel römisch zwei, Ziffer 5, der UWG-Nov. BGBl. 1980/120 - ÖBl. 1986, 82). Beizupflichten ist der verpflichteten Partei darin, daß ihr ein Vermögensnachteil iS des Paragraph 44, EO durch den Vollzug einer Beugehaft entstehen könnte (3 Ob 1/72). Ein Antrag auf Verhängung einer derartigen Strafe aber wurde bisher nicht gestellt; er entspräche auch nicht der vorliegenden Exekutionsbewilligung vom 6. Mai 1988. Dem Revisionsrekurs war deshalb ein Erfolg zu versagen.