Rechtssatz RS0118549
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118549
Entscheidungsdatum
28.01.2004
Rechtssatz
"Abtauschvereinbarungen" zwischen den Parteien eines Exekutionsverfahrens zur Beseitigung des Strafübels, ohne dass sich vorher eine in Wahrheit unberechtigte Verhängung der vertraglich "abgetauschten" Strafen herausgestellt habe, sind nicht zu billigen. Isofern kommt eine Rückerstattung gezahlter Geldstrafen iVm einer Exekutionseinstellung nach § 39 Abs 1 Z 6 EO nicht in Betracht"Abtauschvereinbarungen" zwischen den Parteien eines Exekutionsverfahrens zur Beseitigung des Strafübels, ohne dass sich vorher eine in Wahrheit unberechtigte Verhängung der vertraglich "abgetauschten" Strafen herausgestellt habe, sind nicht zu billigen. Isofern kommt eine Rückerstattung gezahlter Geldstrafen in Verbindung mit einer Exekutionseinstellung nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO nicht in Betracht
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118549
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2012
Dokumentnummer
JJR_20040128_OGH0002_0030OB00003_04V0000_002