Rechtssatz RS0118690
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118690
Entscheidungsdatum
13.09.2006
Rechtssatz
Da der Betreibende als Impugnationsbeklagter das im Exekutionsantrag und in den maßgebenden Strafanträgen behauptete Zuwiderhandeln zu beweisen hat, muss der Verpflichtetete als Impugnationskläger und Aufschiebungswerber eine Klagebehauptung, nicht zuwidergehandelt zu haben, mangels Beweislast im Impugnationsprozess auch nicht durch "unbedenkliche Urkunden" dartun, um eine Exekutionsaufschiebung ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung zu erwirken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118690
Dokumentnummer
JJR_20040128_OGH0002_0030OB00005_04P0000_004