Begründung:
Die verpflichtete Partei (früher M***** Gesellschaft mbH, später M***** GmbH und H***** GmbH) wurde mit dem rechtskräftigen Urteil des LGZ Graz vom 28. September 2003 u.a. zur Unterlassung verpflichtet, in ihrem Firmenwortlaut den Begriff „M*****" oder irgendeinen ähnlichen Namen, in welcher Schreibweise auch immer, zu verwenden sowie die Bezeichnung „M*****", in welcher Form auch immer im geschäftlichen Verkehr zu verwenden und Dienstleistungen unter dieser Bezeichnung anzubieten. Über Antrag der betreibenden Partei bewilligte das BGZ Graz am 5. Dezember 2004 wegen behaupteter Verstöße gegen den Exekutionstitel zur Erwirkung der Unterlassung die Exekution nach § 355 Abs 1 EO und verhängte über die verpflichtete Partei eine Geldstrafe von 10.000 EUR (ON 5). Über Rekurs der verpflichteten Partei bestätigte das Rekursgericht die Exekutionsbewilligung und reduzierte lediglich die Beugestrafe auf 5.000 EUR (ON 13).Die verpflichtete Partei (früher M***** Gesellschaft mbH, später M***** GmbH und H***** GmbH) wurde mit dem rechtskräftigen Urteil des LGZ Graz vom 28. September 2003 u.a. zur Unterlassung verpflichtet, in ihrem Firmenwortlaut den Begriff „M*****" oder irgendeinen ähnlichen Namen, in welcher Schreibweise auch immer, zu verwenden sowie die Bezeichnung „M*****", in welcher Form auch immer im geschäftlichen Verkehr zu verwenden und Dienstleistungen unter dieser Bezeichnung anzubieten. Über Antrag der betreibenden Partei bewilligte das BGZ Graz am 5. Dezember 2004 wegen behaupteter Verstöße gegen den Exekutionstitel zur Erwirkung der Unterlassung die Exekution nach Paragraph 355, Absatz eins, EO und verhängte über die verpflichtete Partei eine Geldstrafe von 10.000 EUR (ON 5). Über Rekurs der verpflichteten Partei bestätigte das Rekursgericht die Exekutionsbewilligung und reduzierte lediglich die Beugestrafe auf 5.000 EUR (ON 13).
Wegen nachfolgender Verstöße gegen die Unterlassungsverpflichtung beantragte die betreibende Partei mit ihren insgesamt 12 weiteren Strafanträgen die Verhängung weiterer Geldstrafen (ON 15, 17, 19, 20, 21, 22, 24, 27, 30, 31, 33 und 35).
Das Erstgericht wies mit seinen Beschlüssen ON 29, 32, 34 und 37 sämtliche Strafanträge mit der wesentlichen Begründung ab, dass die betreibende Partei die einzelnen Verstöße der verpflichteten Partei gegen den Exekutionstitel nicht ausreichend konkretisiert habe, weil die vorgeworfenen Tathandlungen jeweils nur mit dem auslegungsbedürftigen Begriff „Werbung" umschrieben worden seien, nämlich dahin, dass die verpflichtete Partei mit der verbotenen Bezeichnung im Internet „wirbt".
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der betreibenden Partei teilweise Folge. Mit dem im Revisionsrekursverfahren angefochtenen abändernden Teil der Rekursentscheidung wurde den Strafanträgen teilweise Folge gegeben und über die verpflichtete Partei Geldstrafen von 1.000 EUR je Strafantrag (insgesamt also 12.000 EUR) verhängt. Entsprechend den Strafanträgen wurde im Spruch der Rekursentscheidung das Zuwiderhandeln der verpflichteten Partei (Werbung unter der alten Firmenbezeichnung „M***** GmbH auf Websites im Internet, beispielhaft: unter www.branchenbuch-österreich.at) an den behaupteten einzelnen Tagen der Internetveröffentlichungen festgehalten. Die Abweisung der Mehrbegehren der betreibenden Partei blieb unangefochten.
Das Rekursgericht sprach „in Ansehung jedes Strafantrags" aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 20.000 EUR übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs unzulässig sei. Im Gegensatz zum Erstgericht vertrat das Rekursgericht die Auffassung, dass die von der betreibenden Partei in den Strafanträgen gewählte Formulierung, dass die verpflichtete Partei im Internet auf verschiedenen Websites unter ihrer alten Firmenbezeichnung werbe, ausreichend konkret sei, weil den Behauptungen zu entnehmen sei, dass an den genannten Tagen auf den Websites Einschaltungen der verpflichteten Partei zu finden gewesen wären, in denen die verpflichtete Partei titelwidrig unter ihrer früheren Firmenbezeichnung aufgetreten sei. Der Auftritt im Internet unter einem bestimmten Namen stelle die Verwendung dieses Namens dar. Im Geschäftsleben qualifiziere schon die bloße Einschaltung einer „Firma" in Adressenverzeichnissen den Sachverhalt als Werbung. Der genaue Wortlaut der jeweiligen Einschaltungen müsse in den Strafanträgen nicht angeführt werden.
Der außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig:Der außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht zulässig: