Begründung:
Die beklagte Gemeinde erließ gegen den Kläger, der einen Gastronomiebetrieb führt, einen vollstreckbaren Rückstandsausweis, der Getränkeabgabenschulden von insgesamt S 66.417,-- und Nebenansprüche von S 3.228,--, insgesamt daher S 69.645,-- als offen auswies. Das Erstgericht bewilligte zur Hereinbringung dieser Forderung über Antrag der hier beklagten Partei gegen den Kläger die Fahrnisexekution.
Mit seiner Klage begehrte der Kläger einerseits die Feststellung, der erlassene Rückstandsausweis sei infolge Verstoßes gegen die Verbrauchssteuerrichtlinie der EU rechtsunwirksam, und andererseits, unter dem Titel der Oppositionsklage, den Ausspruch, infolge einer ihm zustehenden Gegenforderung für zuviel bezahlte Getränkesteuer stehe ihm eine die vollstreckte Forderung übersteigende Gegenforderung zu, weshalb keine vollstreckbare Forderung der beklagten Partei existiere.
Dazu brachte er im Wesentlichen vor, dass der Rückstandsausweis, der den Exekutionstitel bildet, unwirksam sei und nicht vollzogen werden dürfe. Die österreichische Getränkesteuer stehe der Verbrauchssteuerrichtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. 2. 1992 entgegen. Alle Gerichte der Europäischen Gemeinschaft hätten Gemeinschaftsrecht vorrangig anzuwenden. Tatsächlich sei eine Klage auf Unwirksamerklärung eines Exekutionstitels, der sich noch dazu auf eine Steuer beziehe, in der österreichische Rechtsordnung nicht vorgesehen. Der EuGH habe aber schon in verschiedenen Entscheidungen grundsätzlich festgelegt, dass für die Durchsetzung subjektiver Rechte, welche dem Gemeinschaftsrecht innewohnten, also auch insbesondere Schadenersatzansprüche, die sich aus der nicht gehörigen Umsetzung von Richtlinien ergeben, die nationalen Gerichte zuständig seien. Damit in diesem Verfahren auch eine traditionelle Klage Platz greife, erhebe er gegen die Exekution Einwendungen, indem er zu Unrecht bezahlte Getränkesteuer für das Jahr 1995 von S 81.874,-- und für 1996 von S 104.254,-- gegenüber der vollstreckbaren Getränkesteuerforderung kompensando geltend mache.
Die beklagte Partei beantragte in erster Linie die Zurückweisung der Klage. Einwendungen gegen den Anspruch gegen einen Exekutionstitel nach § 1 Z 10, 12 bis 14 EO seien bei jener Behörde anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist. Die hier erhobenen Einwendungen gehörten daher nicht vor das ordentliche Gericht. Überdies habe das Exekutionsgericht die Gesetzmäßigkeit und Richtigkeit eines Rückstandsausweises nicht zu prüfen.Die beklagte Partei beantragte in erster Linie die Zurückweisung der Klage. Einwendungen gegen den Anspruch gegen einen Exekutionstitel nach Paragraph eins, Ziffer 10, 12 bis 14 EO seien bei jener Behörde anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist. Die hier erhobenen Einwendungen gehörten daher nicht vor das ordentliche Gericht. Überdies habe das Exekutionsgericht die Gesetzmäßigkeit und Richtigkeit eines Rückstandsausweises nicht zu prüfen.
Das Erstgericht wies die Klage zurück, weil der Exekutionstitel ein solcher nach § 1 Z 13 EO sei, hinsichtlich dessen Einwendungen gegen den Anspruch bei der Behörde anzubringen seien, von der der Titel ausgegangen sei.Das Erstgericht wies die Klage zurück, weil der Exekutionstitel ein solcher nach Paragraph eins, Ziffer 13, EO sei, hinsichtlich dessen Einwendungen gegen den Anspruch bei der Behörde anzubringen seien, von der der Titel ausgegangen sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem dagegen erhobenen Rekurs des Klägers nicht Folge, es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 52.000,--, jedoch nicht S 260.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Rekursgericht die Auffassung, dass das gewaltentrennende Grundprinzip der österreichischen Bundesverfassung prinzipiell die Prüfung von Verwaltungsakten durch die Gerichte verbiete. Die Prüfung der materiellen Gültigkeit, der Gesetzmäßigkeit und der inhaltlichen Richtigkeit von Rückstandsausweisen sei daher im Verwaltungswege vorzunehmen (RdW 1996, 364). Die Beurkundung der Vollstreckbarkeit durch die Abgabenbehörde binde die Exekutionsgerichte (EvBl 1993/167; SZ 60/279 ua). Diesen Grundsätzen entspreche auch das eindeutige und klare Gebot des § 35 Abs 2 Schlusssatz EO.In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Rekursgericht die Auffassung, dass das gewaltentrennende Grundprinzip der österreichischen Bundesverfassung prinzipiell die Prüfung von Verwaltungsakten durch die Gerichte verbiete. Die Prüfung der materiellen Gültigkeit, der Gesetzmäßigkeit und der inhaltlichen Richtigkeit von Rückstandsausweisen sei daher im Verwaltungswege vorzunehmen (RdW 1996, 364). Die Beurkundung der Vollstreckbarkeit durch die Abgabenbehörde binde die Exekutionsgerichte (EvBl 1993/167; SZ 60/279 ua). Diesen Grundsätzen entspreche auch das eindeutige und klare Gebot des Paragraph 35, Absatz 2, Schlusssatz EO.
Der Kläger bezweifle diese eindeutigen Regeln des österreichischen Rechts gar nicht. Er widme den Schwerpunkt seines Vorbringens der Interpretation von Normen und Prinzipien des Gemeinschaftsrechtes.
Richtig sei, dass der EuGH mit Urteil vom 9. 3. 2000 (Rs C-437/97, "Getränkesteuer") die österreichische Getränkesteuer auf alkoholische Getränke für mit Art 3 der Verbrauchssteuerrichtlinie (RL 92/12/EWG des Rates vom 25. 2. 1992) unvereinbar erklärt habe. Aus der Aufhebung der Getränkesteuer auf alkoholische Getränke folgere die grundsätzliche Verpflichtung Österreichs, die zu Unrecht erhobenen Steuern rückzuerstatten. Der EuGH habe aber im genannten Urteil die Rückzahlungsverpflichtung auf jene Fälle eingeschränkt, in denen bereits vor Urteilsverkündung "eine Klage oder ein entsprechender Rechtsbehelf" erhoben worden sei. Die Interpretation dieser Aussage verursache mannigfache Probleme. Es sei aber, ohne zu diesem Punkte definitiv Stellung nehmen zu wollen, hier unterstellt, dass der Kläger unmittelbar Begünstigter des genannten Urteils des EuGH sei, er also den "Rechtsbehelfsfällen" subsumiert werden könne.Richtig sei, dass der EuGH mit Urteil vom 9. 3. 2000 (Rs C-437/97, "Getränkesteuer") die österreichische Getränkesteuer auf alkoholische Getränke für mit Artikel 3, der Verbrauchssteuerrichtlinie (RL 92/12/EWG des Rates vom 25. 2. 1992) unvereinbar erklärt habe. Aus der Aufhebung der Getränkesteuer auf alkoholische Getränke folgere die grundsätzliche Verpflichtung Österreichs, die zu Unrecht erhobenen Steuern rückzuerstatten. Der EuGH habe aber im genannten Urteil die Rückzahlungsverpflichtung auf jene Fälle eingeschränkt, in denen bereits vor Urteilsverkündung "eine Klage oder ein entsprechender Rechtsbehelf" erhoben worden sei. Die Interpretation dieser Aussage verursache mannigfache Probleme. Es sei aber, ohne zu diesem Punkte definitiv Stellung nehmen zu wollen, hier unterstellt, dass der Kläger unmittelbar Begünstigter des genannten Urteils des EuGH sei, er also den "Rechtsbehelfsfällen" subsumiert werden könne.
Es müsse auch die Betonung des Klägers akzeptiert werden, wonach das durch den EG-Vertrag geschaffene Recht im Falle einer Normenkollision vor wie immer gearteten innerstaatlichen Rechtsvorschriften Vorrang habe; es müsse dann von den Gerichten der Mitgliedsstaaten unmittelbar angewandt werden (WBl 1999/24 = ÖBl 1999, 70 [Hauer]; JBl 2000, 49; RdW 2000/126, 154 je mwN). Der Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor entgegengesetzten Normen der Mitgliedstaaten besage aber noch nichts über die Unanwendbarkeit des § 35 Abs 2 Schlusssatz EO. Diesbezüglich bestünden nämlich keine entgegengesetzten Anordnungen des Gemeinschaftsrechtes. Dieses enthalte keine Regeln über die Erstattung rechtsgrundlos erhobener nationaler Abgaben (vgl Kilches, Erstattung EU-widrig erhobener Abgaben, ecolex 2000, 143, insbesondere 145). Der vom Kläger eingewandte Anspruch betreffe weiterhin eine von der Abgabenbehörde zu lösende Frage und keine zivilrechtlichen Probleme, wie dies der Rekurswerber vorgeben wolle. Es gehe um eine Abgabenschuld, um eine allfällige Rückerstattung von zu Unrecht eingeforderten Abgaben und um Aufrechnungsprobleme. So sehe etwa die Steiermärkische Landesabgabenordnung gleich den meisten anderen Landesabgabenordnungen eine Rückzahlungsbeschränkung von zu Unrecht erhobenen Abgaben bei Überwälzung auf Dritte vor (§ 186 Abs 3 leg cit; inwieweit dieses Verbot einer Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof oder allenfalls durch den EuGH standhalten werde, solle dahinstehen). Auch das unter Umständen mögliche Stellen von Rückzahlungsanträgen oder die Möglichkeit einer Aufrechnung betreffe einen verwaltungsbehördlichen Aspekt, der auch angesichts des Vorrangs des Gemeinschaftsrechtes zu keiner Kompetenzverschiebung an die Zivilgerichte führe. Soweit für das Rekursgericht überschaubar, gehe auch keine zu diesem Thema jüngst veröffentlichte Lehrmeinung von einer Unanwendbarkeit des § 35 Abs 2 Schlusssatz EO - wegen des Vorranges des Gemeinschaftsrechts - aus. So nehme etwa Kilches (Erstattung EU-widrig erhobener Abgaben, ecolex 2000, 143 ff) die Möglichkeit von Rückerstattungsklagen nach Art 137 B-VG an.Es müsse auch die Betonung des Klägers akzeptiert werden, wonach das durch den EG-Vertrag geschaffene Recht im Falle einer Normenkollision vor wie immer gearteten innerstaatlichen Rechtsvorschriften Vorrang habe; es müsse dann von den Gerichten der Mitgliedsstaaten unmittelbar angewandt werden (WBl 1999/24 = ÖBl 1999, 70 [Hauer]; JBl 2000, 49; RdW 2000/126, 154 je mwN). Der Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor entgegengesetzten Normen der Mitgliedstaaten besage aber noch nichts über die Unanwendbarkeit des Paragraph 35, Absatz 2, Schlusssatz EO. Diesbezüglich bestünden nämlich keine entgegengesetzten Anordnungen des Gemeinschaftsrechtes. Dieses enthalte keine Regeln über die Erstattung rechtsgrundlos erhobener nationaler Abgaben vergleiche Kilches, Erstattung EU-widrig erhobener Abgaben, ecolex 2000, 143, insbesondere 145). Der vom Kläger eingewandte Anspruch betreffe weiterhin eine von der Abgabenbehörde zu lösende Frage und keine zivilrechtlichen Probleme, wie dies der Rekurswerber vorgeben wolle. Es gehe um eine Abgabenschuld, um eine allfällige Rückerstattung von zu Unrecht eingeforderten Abgaben und um Aufrechnungsprobleme. So sehe etwa die Steiermärkische Landesabgabenordnung gleich den meisten anderen Landesabgabenordnungen eine Rückzahlungsbeschränkung von zu Unrecht erhobenen Abgaben bei Überwälzung auf Dritte vor (Paragraph 186, Absatz 3, leg cit; inwieweit dieses Verbot einer Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof oder allenfalls durch den EuGH standhalten werde, solle dahinstehen). Auch das unter Umständen mögliche Stellen von Rückzahlungsanträgen oder die Möglichkeit einer Aufrechnung betreffe einen verwaltungsbehördlichen Aspekt, der auch angesichts des Vorrangs des Gemeinschaftsrechtes zu keiner Kompetenzverschiebung an die Zivilgerichte führe. Soweit für das Rekursgericht überschaubar, gehe auch keine zu diesem Thema jüngst veröffentlichte Lehrmeinung von einer Unanwendbarkeit des Paragraph 35, Absatz 2, Schlusssatz EO - wegen des Vorranges des Gemeinschaftsrechts - aus. So nehme etwa Kilches (Erstattung EU-widrig erhobener Abgaben, ecolex 2000, 143 ff) die Möglichkeit von Rückerstattungsklagen nach Artikel 137, B-VG an.
Soweit der Kläger seinen Anspruch aus Schadenersatz auch auf Staatshaftung stützen wolle, erkläre er im Rekurs nicht, wie er solche Ansprüche gegenüber der beklagten Ortsgemeinde herleiten wolle.
Demnach habe das Erstgericht die vom Kläger gestellten Begehren zu Recht ohne weitere Prüfung der Schlüssigkeit und der Statthaftigkeit der von ihm formulierten Klagebegehren wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen.
Da eine andere rechtliche Beurteilung der entscheidungsrelevanten Frage, der auch eine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme, nicht undenkbar erscheine und eine diesbezügliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes - soweit überschaubar - nicht bestehe, sei der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig zu erklären gewesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers, mit dem er beantragt, der Oberste Gerichtshof wolle die Entscheidungen der Unterinstanzen aufheben und dem Untergericht auftragen, das gesetzliche Verfahren fortzusetzen. Hilfsweise wird ein Abänderungsantrag im Sinne einer Klagsstattgebung gestellt.
In seinem Rechtsmittel zitiert der Kläger mehrere Entscheidungen des EuGH, aus denen der Grundsatz des Vorranges des Gemeinschaftsrechtes vor innerstaatlichem Recht hervorgeht. Insbesondere wird aus der Entscheidung des EuGH Slg 1995/I-4599 (Peterbroeck) Rz 12 wiedergegeben, dass die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung von Verfahren, die dem Schutz der dem Bürger aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenen Rechte gewährleisten sollen, mangels einer gemeinschaftrechtlichen Regelung auf diesem Gebiet Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten sei. Jedoch dürften diese Verfahren nicht ungünstiger gestaltet werden, als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen, und sie dürften die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.
Der Hinweis des Gesetzgebers (gemeint offenbar: des Rekursgerichtes), dass nur jene Behörde den vollstreckbaren Bescheid aufheben könnte, die ihm erlassen habe, gehe schon deshalb fehl, weil die beklagte Gemeinde über den Rückerstattungsanspruch auf Rückzahlung der Getränkesteuer für die Jahre 1995 bis 1998 trotz ergangener Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof noch immer nicht durch den Gemeinderat erkannt, geschweige denn über die Verweigerung der Bezahlung der Getränkesteuer für das Jahr 1999 entschieden habe bzw gewillt sei, die Exekution freiwillig einzustellen. Tatsächliche gebe es auf verwaltungsbehördlichem Wege keine Möglichkeit, eine Gerichtsexekution zur Einstellung zu bringen. Die Untergerichte hätten nicht erkannt, dass ihnen mit der Handhabung des Gemeinschaftsrechtes der ausdrückliche Auftrag vom Europäischen Gerichtshof gegeben worden sei, unter Weglegung innerstaatlicher Hindernisse und Normen die Wirkung des Gemeinschaftsrechtes durchzusetzen. Demnach seien sie berufen, seiner Klage auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der von der beklagten Partei betriebenen Exekution unter Außerachtlassung des § 35 Abs 2 EO zu entsprechen.Der Hinweis des Gesetzgebers (gemeint offenbar: des Rekursgerichtes), dass nur jene Behörde den vollstreckbaren Bescheid aufheben könnte, die ihm erlassen habe, gehe schon deshalb fehl, weil die beklagte Gemeinde über den Rückerstattungsanspruch auf Rückzahlung der Getränkesteuer für die Jahre 1995 bis 1998 trotz ergangener Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof noch immer nicht durch den Gemeinderat erkannt, geschweige denn über die Verweigerung der Bezahlung der Getränkesteuer für das Jahr 1999 entschieden habe bzw gewillt sei, die Exekution freiwillig einzustellen. Tatsächliche gebe es auf verwaltungsbehördlichem Wege keine Möglichkeit, eine Gerichtsexekution zur Einstellung zu bringen. Die Untergerichte hätten nicht erkannt, dass ihnen mit der Handhabung des Gemeinschaftsrechtes der ausdrückliche Auftrag vom Europäischen Gerichtshof gegeben worden sei, unter Weglegung innerstaatlicher Hindernisse und Normen die Wirkung des Gemeinschaftsrechtes durchzusetzen. Demnach seien sie berufen, seiner Klage auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der von der beklagten Partei betriebenen Exekution unter Außerachtlassung des Paragraph 35, Absatz 2, EO zu entsprechen.
Andernfalls würde das Gemeinschaftsrecht völlig konterkariert und ausgehöhlt werden, weil damit bewirkt würde, dass nicht nur diese Vollstreckungsgegenklage zurückgewiesen, sondern damit die beklagte Partei in die Lage versetzt würde, die vom EuGH als gemeinschaftswidrig erkannte Getränkesteuer weiterhin einer Exekution zu unterwerfen, obwohl sie verpflichtet sei, diese Getränkesteuer nicht nur nicht einzuheben, sondern sogar zurückzuzahlen. Demnach seien die nationalen Gerichte entgegen der nationalen Bestimmung der Unüberprüfbarkeit verwaltungsbehördlicher Erkenntnisse oder Rückstandsausweise sehr wohl befugt, die Rechtswidrigkeit einer derartigen Exekution bzw des zugrunde liegenden Titels festzustellen und die Exekution einzustellen. Jede andere Auslegung würde nicht nur dem Geist, sondern auch den klaren Erkenntnissen des EuGH widersprechen und zur unmittelbaren Staatshaftung führen.
Die beklagte Partei erstattete eine Revisionsrekursbeantwortung.