Die Vollstreckung, d.i. die zwangsweise Durchsetzung von individuell festgesetzten Verpflichtungen, verwaltungsbehördlicher Bescheide durch das Gericht ist immer nach den gerichtlichen Verfahrensvorschriften zu vollziehen (Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts5 Rz 968, 970, 972, 981). Die Vollstreckung individueller Akte ist eine eigenständige Aufgabe der Vollziehung, die von der Kompetenz zur Sachentscheidung verschieden ist. Das Exekutionsverfahren setzt zwar eine Sachentscheidung voraus, ist aber nicht Fortsetzung des der Sachentscheidung vorangegangenen Verfahrens (Mayer, Die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden im Vollstreckungsverfahren 107 f).
Die Fahrnisexekution wurde aufgrund eines Rückstandsausweises der Beklagten bewilligt, dessen Vollstreckbarkeit gemäß § 45 Abs.3 IngKG von der Beklagten bestätigt worden war. Nach heute herrschender Ansicht handelt es sich zwar bei der Vollstreckbarkeitsbestätigung einer Verwaltungsbehörde nicht um einen Bescheid, sondern um eine Beurkundung (VfSlg. 5725; VwSlg. 1098/A; Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze II 565; Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4 1119; Walter-Mayer aaO Rz 988). Diese Beurkundung ist für alle Exekutionsgerichte bindend (Heller-Berger-Stix4 207, 435). Nach § 7 Abs.4 EO sind Anträge auf Aufhebung einer gesetzwidrig oder irrtümlich erteilten Vollstreckbarkeitsbestätigung für einen der im § 1 Z 13 EO oder § 3 Abs.2 VVG genannten Exekutionstitel bei jener Stelle einzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist. Über solche Anträge hat die Verwaltungsbehörde bescheidmäßig, wiederum die Gerichte bindend, abzusprechen (Ringhofer aaO; Hauer-Leukauf aaO; Walter-Mayer aaO Rz 1014). Für eine auf die angebliche Unrichtigkeit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit gestützte Impugnationsklage ist der Rechtsweg daher verschlossen (Heller-Berger-Stix4 aaO). Da der Kläger seine hilfsweise erhobenen Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung darauf stützt, daß die Vollstreckbarkeit des Titels schon zu jenem Zeitpunkt weggefallen sei, als die Beklagte die Vollstreckbarkeitsbestätigung erteilte, ist - sollte dies überhaupt einen Grund für die Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit bilden können - der Rechtsweg nach § 7 Abs.4 EO ausgeschlossen.Die Fahrnisexekution wurde aufgrund eines Rückstandsausweises der Beklagten bewilligt, dessen Vollstreckbarkeit gemäß Paragraph 45, Absatz 3, IngKG von der Beklagten bestätigt worden war. Nach heute herrschender Ansicht handelt es sich zwar bei der Vollstreckbarkeitsbestätigung einer Verwaltungsbehörde nicht um einen Bescheid, sondern um eine Beurkundung (VfSlg. 5725; VwSlg. 1098/A; Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze römisch zwei 565; Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4 1119; Walter-Mayer aaO Rz 988). Diese Beurkundung ist für alle Exekutionsgerichte bindend (Heller-Berger-Stix4 207, 435). Nach Paragraph 7, Absatz 4, EO sind Anträge auf Aufhebung einer gesetzwidrig oder irrtümlich erteilten Vollstreckbarkeitsbestätigung für einen der im Paragraph eins, Ziffer 13, EO oder Paragraph 3, Absatz 2, VVG genannten Exekutionstitel bei jener Stelle einzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist. Über solche Anträge hat die Verwaltungsbehörde bescheidmäßig, wiederum die Gerichte bindend, abzusprechen (Ringhofer aaO; Hauer-Leukauf aaO; Walter-Mayer aaO Rz 1014). Für eine auf die angebliche Unrichtigkeit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit gestützte Impugnationsklage ist der Rechtsweg daher verschlossen (Heller-Berger-Stix4 aaO). Da der Kläger seine hilfsweise erhobenen Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung darauf stützt, daß die Vollstreckbarkeit des Titels schon zu jenem Zeitpunkt weggefallen sei, als die Beklagte die Vollstreckbarkeitsbestätigung erteilte, ist - sollte dies überhaupt einen Grund für die Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit bilden können - der Rechtsweg nach Paragraph 7, Absatz 4, EO ausgeschlossen.
Der Kläger hat nicht ausdrücklich vorgebracht, daß die Beklagte auf die Exekution wegen des von ihr betriebenen Anspruchs verzichtet habe. Er hat aber die Bestimmung des § 16 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen zitiert, was man allenfalls als Tatsachenvorbringen bezüglich eines Exekutionsverzichtes werten könnte. Ein Exekutionsverzicht würde einen Impugnationsgrund bilden, der mit Rechtsgestaltungsklage nach § 36 EO geltend zu machen ist (Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht3 126; Petschek-Hämmerle-Ludwig, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht 83). Wie schon das Berufungsgericht richtig ausführte, erübrigt sich aber die Prüfung der Frage, ob in der Bestimmung des § 16 Abs.2 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen ein Exekutionsverzicht zu erblicken sei, weil der hier maßgebliche Rückstandsausweis lange nach Ablauf der im § 16 Abs.2 des Statutes der Wohlfahrtseinrichtungen genannten Frist erlassen und mit Vollstreckbarkeitsbestätigung versehen wurde, die Beklagte es also in Kenntnis der genannten Bestimmung für richtig befunden hat, einen vollstreckbaren Exekutionstitel gegen den Kläger zu schaffen. Die Prüfung der materiellen Gesetzmäßigkeit und Richtigkeit des Rückstandsausweises muß aber im Verwaltungsweg erfolgen. Im übrigen stellt die Erklärung durch eine generelle Norm, daß ein bescheidmäßig festgestellter Anspruch nach Ablauf einer gewissen Frist nicht mehr vollstreckt werden darf, keinen Exekutionsverzicht dar (siehe 3 Ob 97/92).Der Kläger hat nicht ausdrücklich vorgebracht, daß die Beklagte auf die Exekution wegen des von ihr betriebenen Anspruchs verzichtet habe. Er hat aber die Bestimmung des Paragraph 16, des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen zitiert, was man allenfalls als Tatsachenvorbringen bezüglich eines Exekutionsverzichtes werten könnte. Ein Exekutionsverzicht würde einen Impugnationsgrund bilden, der mit Rechtsgestaltungsklage nach Paragraph 36, EO geltend zu machen ist (Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht3 126; Petschek-Hämmerle-Ludwig, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht 83). Wie schon das Berufungsgericht richtig ausführte, erübrigt sich aber die Prüfung der Frage, ob in der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 2, des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen ein Exekutionsverzicht zu erblicken sei, weil der hier maßgebliche Rückstandsausweis lange nach Ablauf der im Paragraph 16, Absatz 2, des Statutes der Wohlfahrtseinrichtungen genannten Frist erlassen und mit Vollstreckbarkeitsbestätigung versehen wurde, die Beklagte es also in Kenntnis der genannten Bestimmung für richtig befunden hat, einen vollstreckbaren Exekutionstitel gegen den Kläger zu schaffen. Die Prüfung der materiellen Gesetzmäßigkeit und Richtigkeit des Rückstandsausweises muß aber im Verwaltungsweg erfolgen. Im übrigen stellt die Erklärung durch eine generelle Norm, daß ein bescheidmäßig festgestellter Anspruch nach Ablauf einer gewissen Frist nicht mehr vollstreckt werden darf, keinen Exekutionsverzicht dar (siehe 3 Ob 97/92).
Dem Rekurs ist der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.