Rechtssatz RS0009013
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009013
Entscheidungsdatum
12.05.1993
Rechtssatz
Die Vollstreckung, d.i. die zwangsweise Durchsetzung von individuell festgesetzten Verpflichtungen, verwaltungsbehördlicher Bescheide durch das Gericht ist immer nach den gerichtlichen Verfahrensvorschriften zu vollziehen. Die Vollstreckung individueller Akte ist eine eigenständige Aufgabe der Vollziehung, die von der Kompetenz zur Sachentscheidung verschieden ist. Das Exekutionsverfahren setzt zwar eine Sachentscheidung voraus, ist aber nicht Fortsetzung des der Sachentscheidung vorangegangenen Verfahrens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0009013
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2011
Dokumentnummer
JJR_19930512_OGH0002_0030OB00001_9300000_001