Begründung:
Gemäß einem von der beklagten Partei ausgestellten, mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehenen Rückstandsausweis vom 27.1.1987 schuldete die klagende Partei für das Jahr 1986 gemäß Bescheid vom 8.1.1987 eine Kriegsopferabgabe von S 28.800,-- und gemäß Bescheid vom 15.1.1987 Vergnügungssteuer von S 43.200,--, zusammen S 72.000,--. Zur Hereinbringung dieses Betrages wurde zugunsten der beklagten Partei Fahrnisexekution bewilligt und am 24.3.1987 durch Pfändung von Gegenständen vollzogen. Die klagende Partei stellte mit einer am 8.5.1987 eingebrachten Klage das Begehren, diese Exekution sei über den Betrag von S 27.884,-- zuzüglich Exekutionskosten von S 700,-- hinaus unzulässig. Als Klagsgrund machte die klagende Partei geltend, ihr sei der Rückstandsausweis nie zugestellt worden, sie habe auch keine Mahnung erhalten und habe einen Antrag auf Herabsetzung der vorgeschriebenen Beträge gestellt, weil die in den beiden Bescheiden vom 8.1.1987 und 15.1.1987 vorgenommene Pauschalierung in der dort angeführten Höhe nicht gerechtfertigt sei. Berechtigt seien nur je S 13.942,-- an Kriegsopferabgabe und Vergnügungssteuer. Die beklagte Partei erhob die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges und verwies darauf, daß gemäß § 94 Abs.4 lit.b des Vorarlberger Abgabenvollstreckungsgesetzes eine Mahnung nicht erforderlich sei, wenn es sich um Abgaben handle, die der Pflichtige zunächst selbst zu bemessen habe.Gemäß einem von der beklagten Partei ausgestellten, mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehenen Rückstandsausweis vom 27.1.1987 schuldete die klagende Partei für das Jahr 1986 gemäß Bescheid vom 8.1.1987 eine Kriegsopferabgabe von S 28.800,-- und gemäß Bescheid vom 15.1.1987 Vergnügungssteuer von S 43.200,--, zusammen S 72.000,--. Zur Hereinbringung dieses Betrages wurde zugunsten der beklagten Partei Fahrnisexekution bewilligt und am 24.3.1987 durch Pfändung von Gegenständen vollzogen. Die klagende Partei stellte mit einer am 8.5.1987 eingebrachten Klage das Begehren, diese Exekution sei über den Betrag von S 27.884,-- zuzüglich Exekutionskosten von S 700,-- hinaus unzulässig. Als Klagsgrund machte die klagende Partei geltend, ihr sei der Rückstandsausweis nie zugestellt worden, sie habe auch keine Mahnung erhalten und habe einen Antrag auf Herabsetzung der vorgeschriebenen Beträge gestellt, weil die in den beiden Bescheiden vom 8.1.1987 und 15.1.1987 vorgenommene Pauschalierung in der dort angeführten Höhe nicht gerechtfertigt sei. Berechtigt seien nur je S 13.942,-- an Kriegsopferabgabe und Vergnügungssteuer. Die beklagte Partei erhob die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges und verwies darauf, daß gemäß Paragraph 94, Absatz 4, Litera b, des Vorarlberger Abgabenvollstreckungsgesetzes eine Mahnung nicht erforderlich sei, wenn es sich um Abgaben handle, die der Pflichtige zunächst selbst zu bemessen habe.
Das Erstgericht verwarf die von der beklagten Partei erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges, weil keine Klage nach § 35 EO, sondern eine solche nach § 36 EO vorliege, wo es nicht die im § 35 Abs.2 Satz 2 EO enthaltene Verweisung auf den Verwaltungsweg gebe. Die Frage der materiellen Vollstreckbarkeit bilde eine Vorfrage, die das Gericht ohne Rücksicht darauf, wem die Entscheidung darüber an und für sich zustehe, lösen könne. Die Einwendungen der klagenden Partei könnten daher bei Gericht geltend gemacht werden. Durch § 7 Abs.4 EO sei allerdings klargestellt, daß die Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit eines verwaltungsrechtlichen Exekutionstitels nur bei der Verwaltungsbehörde erwirkt werden könne.Das Erstgericht verwarf die von der beklagten Partei erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges, weil keine Klage nach Paragraph 35, EO, sondern eine solche nach Paragraph 36, EO vorliege, wo es nicht die im Paragraph 35, Absatz 2, Satz 2 EO enthaltene Verweisung auf den Verwaltungsweg gebe. Die Frage der materiellen Vollstreckbarkeit bilde eine Vorfrage, die das Gericht ohne Rücksicht darauf, wem die Entscheidung darüber an und für sich zustehe, lösen könne. Die Einwendungen der klagenden Partei könnten daher bei Gericht geltend gemacht werden. Durch Paragraph 7, Absatz 4, EO sei allerdings klargestellt, daß die Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit eines verwaltungsrechtlichen Exekutionstitels nur bei der Verwaltungsbehörde erwirkt werden könne.
Das Gericht zweiter Instanz änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß der Einrede stattgegeben und die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen werde. Das Gericht sprach aus, daß der Revisionsrekurs zulässig sei. Auch das Gericht zweiter Instanz ging davon aus, daß keine Oppositionsklage vorliege, weil keine nach der Entstehung des Exekutionstitels eingetretene Tatsache geltend gemacht werde. Von ihrem Rechtsschutzziel her richteten sich die Einwendungen der klagenden Partei aber auf den Grund des Anspruches, der ihrer Ansicht nach von der beklagten Partei zu hoch berechnet worden sei. Die materielle Richtigkeit eines von der Verwaltungsbehörde stammenden Exekutionstitels könne aber von den Gerichten weder mit einer Oppositionsklage noch mit einer Impugnationsklage geprüft werden. Die Bestreitung der Richtigkeit eines Rückstandsausweises könne nur im Verwaltungsverfahren erfolgen.
Der Revisisionsrekurs der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Die klagende Partei vertritt in ihrem Revisionsrekurs den Standpunkt, sie habe wegen der unterbliebenen Zustellung des Rückstandsausweises und einer Mahnung nicht die Möglichkeit gehabt, die angeblichen Abgaben zu bezahlen, weshalb es an den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Exekutionsverfahrens fehle.