Begründung:
Die betreibende Tiroler Gemeinde beantragte die Bewilligung der Fahrnisexekution zur Hereinbringung von Steuer- und Abgabenrückständen im Gesamtbetrag von 2,648.012,40 S (= 192.438,57 EUR) aufgrund von fünf Rückstandsausweisen. Die dem Exekutionsantrag angeschlossenen Rückstandsausweise sind jeweils datiert, tragen jedoch keine AZ. Sie enthalten den Vermerk "Dieser Rückstand ist vollstreckbar. Es wird hiermit die Rechtskraft, Exekutionsfähigkeit und Berechtigung zur Eintreibung obiger Abgaben aufgrund des Finanzausgleichgesetzes 1997 BGBl 201/1996 bestätigt" und sind vom Bürgermeister unterfertigt. Diese Rückstandsausweise, auf denen die verpflichtete Partei als Abgabenschuldner angeführt ist, betreffen folgende Forderungen:Die betreibende Tiroler Gemeinde beantragte die Bewilligung der Fahrnisexekution zur Hereinbringung von Steuer- und Abgabenrückständen im Gesamtbetrag von 2,648.012,40 S (= 192.438,57 EUR) aufgrund von fünf Rückstandsausweisen. Die dem Exekutionsantrag angeschlossenen Rückstandsausweise sind jeweils datiert, tragen jedoch keine AZ. Sie enthalten den Vermerk "Dieser Rückstand ist vollstreckbar. Es wird hiermit die Rechtskraft, Exekutionsfähigkeit und Berechtigung zur Eintreibung obiger Abgaben aufgrund des Finanzausgleichgesetzes 1997 Bundesgesetzblatt 201 aus 1996, bestätigt" und sind vom Bürgermeister unterfertigt. Diese Rückstandsausweise, auf denen die verpflichtete Partei als Abgabenschuldner angeführt ist, betreffen folgende Forderungen:
Rückstandsausweis vom 28.11.2000:
Buchungstext Zeit- Bescheid, Fällig- Mahnung Betrag
abschnitt Erklärung keit am
vom
Grundsteuer B
2. VJ.Großhand. 2.VJ.00 19.04.00 22.05.00 S 31.136,75
Grundsteuer B
3. V,J.Großhand. 3.VJ.00 12.07.00 14.08.00 S 31.136,75
Müllgebühren
Großhandel
3. VJ. 3.VJ.00 12.07.00 14.08.00 S 126.751,44
Wasseranschl.
EU-Schlachth. 23.05.00 26.06.00 S 503.547,00
Getränkesteuer
Großhandel Jän.00 13.06.00 15.03.00 S 12.838,00
Getränkesteuer
Großhandel Feb.00 13.06.00 15.04.00 S 14.032,00
Getränkesteuer
Großhandel Mär.00 13.06.00 15.05.00 S 13.687,00
Getränkesteuer
Großhandel Apr.00 13.06.00 15.06.00 S 9.899,00
Getränkesteuer
Großhandel Mai.00 13.06.00 15.07.00 S 14.205,00
Getränkesteuer
Großhandel Jun.00 15.09.00 15.08.00 S 13.348,00
Getränkesteuer
Großhandel Jul.00 15.09.00 15.09.00 S 10.902,00
Getränkesteuer
Großhandel Aug.00 15.09.00 15.10.00 S 12.093,00
Säumniszuschl.
+ Mahngeb.
Abgaben
Großhand. 2+3.VJ.2000 15.09.00 S 3.830,06
Säumniszuschl.
+ Mahngeb.
Wasseranschl.
EU-Schlachth. 15.10.00 S 10.121,00
Säumniszuschl.
+ Mahngeb.
Getrst.1-8/2000 15.10.00 S 2.070,00
Gesamtsumme S 809.597.00
Rückstandsausweis vom 28.11.2000:
Buchungstext Zeit- Bescheid, Fällig- Mahnung Betrag
abschnitt Erklärung keit am
vom
Grundsteuer
A+B Kaufhaus 2.VJ.00 19.04.00 22.05.00 S 13.735,00
Friedhofs-
gebühr 2.VJ.00 19.04.00 22.05.00 S 790,00
Grundsteuer B
Kaufhaus 3.VJ.00 12.07.00 14.08.00 S 13.510,00
Müllgebühren
Kaufhaus 3.VJ.00 12.07.00 14.08.00 S 19.729,92
Getränkesteuer
Kaufhaus Jän.00 13.06.00 15.03.00 S 3.434,00
Getränkesteuer
Kaufhaus Feb.00 13.06.00 15.04.00 S 3.803,00
Getränkesteuer
Kaufhaus Mär.00 13.06.00 15.05.00 S 4.789,00
Getränkesteuer
Kaufhaus Apr.00 13.06.00 15.06.00 S 5.684,00
Getränkesteuer
Kaufhaus Mai.00 13.06.00 15.07.00 S 6.968,00
Getränkesteuer
Kaufhaus Jun.00 15.09.00 15.08.00 S 6.477,00
Getränkesteuer
Kaufhaus Jul.00 15.09.00 15.09.00 S 6.167,00
Getränkesteuer
Kaufhaus Aug.00 15.09.00 15.10.00 S 6.564,00
Kommst.Kaufhaus
+ Großhandel Mär.00 13.06.00 15.04.00 S 72.492,00
Kommst. Kaufhaus
+ Großhandel Apr.00 13.06.00 15.05.00 S 70.073,00
Kommst. Kaufhaus
+ Großhandel Mai.00 13.06.00 15.06.00 S 65.197,00
Kommst.Kaufhaus
+ Großhandel Jun.00 15.09.00 15.07.00 S 125.024,00
Kommst. Kaufhaus
+ Großhandel Jul.00 15.09.00 15.08.00 S 70.496,00
Kommst.Kaufhaus
+ Großhandel Aug.00 15.09.00 15.09.00 S 73.554,00
Säumniszuschl.
+ Mahngeb.Abgaben
Kaufhaus 2+3.VJ.2000 15.09.00 S 1.005,08
Säumniszuschl.
+ Mahngeb.
Getrst.+Kommst.
Kaufh.+Großhandel 15.10.00 S 10.464.00
Gesamtsumme S 579.958.00
Rückstandsausweis vom 20.12.2000:
Buchungstext Zeit- Bescheid, Fällig- Mahnung Betrag
abschnitt Erklärung keit am
vom
Kanalanschluss-
geb.EU-Schlacht-
hof 2.VJ.00 29.09.00 03.11.00 S 503.547,00
Säumniszu-
schlag 28.11.00 12.12.00 S 10.071,00
Mahngebühren 28.11.00 12.12.00 S 50,00
Gesamtsumme S 513.668.00
Rückstandsausweis vom 3.5.2001:
Buchungstext Zeit- Bescheid, Fällig- Mahnung Betrag
abschnitt Erklärung keit am
vom
Grundsteuer B,
Kaufhaus 4.VJ.00 24.10.00 27.11.00 S 13.510,00
Grundsteuer B,
Kaufhaus 1.VJ.01 25.01.01 28.02.01 S 13.510,00
Wassergebühren,
Kaufhaus 2000 25.01.01 28.02.01 S 6.025,80
Kanalgebühren,
Kaufhaus 2000 25.01.01 28.02.01 S 19.172,09
Getränkesteuer
Kaufhaus Sep.00 28.02.01 15.11.00 S 5.327,00
Getränkesteuer
Kaufhaus Okt.00 28.02.01 15.12.00 S 3.901,00
Getränkesteuer
Kaufhaus Nov.00 28.02.01 15.01.01 S 3.157,00
Getränkesteuer
Kaufhaus Dez.00 28.02.01 15.02.01 S 3.883,00
Kommst.Kaufhaus
+ Großhandel Sep.00 02.03.01 15.10.00 S 74.414,00
Kommst.Kaufhaus
+ Großhandel Okt.00 02.03.01 15.11.00 S 69.470,00
Kommst.Kaufhaus
+ Großhandel Nov.00 02.03.01 15.12.00 S 128.985,00
Kommst.Kaufhaus
+ Großhandel Dez.00 02.03.01 15.01.01 S 93.621,00
Kommst.Kaufhaus
+ Großhandel Jän.01 02.03.01 15.02.01 S 80.595,00
Kommst.Kaufhaus
+ Großhandel Feb.01 02.03.01 15.03.01 S 79.147,00
Säumniszuschl.
+ Mahngeb. 4.VJ.2000+
Abgaben
Kaufhaus 1.VJ.2001 29.03.01 S 1.094,11
Säumniszuschl.
+ Mahngeb.
Kommst.Kaufhaus
+ Großhandel 9/00-02/01
Getrst.Kauf-
haus 9/00-12/00 09.04.01 S 10.900,00
Gesamtsumme S 606.712.00
Rückstandsausweis vom 4.5.2001:
Buchungstext Zeit- Bescheid, Fällig- Mahnung Betrag
abschnitt Erklärung keit am
vom
Grundsteuer B
4. VJ. Großhand.4.VJ.00 24.10.00 27.11.00 S 31.136,75
Grundsteuer B
1. VJ.01
Großhand. 1.VJ.01 25.01.01 28.02.01 S 31.136,75
Wassergebühren f.2000 25.01.01 28.02.01 S 6.045,60
Kanalgebühren f.2000 25.01.01 28.02.01 S 19.235,08
Getränkesteuer
Großhandel Sep.00 02.03.01 15.11,00 S 11.576,00
Getränkesteuer
Großhandel Okt.00 02.03.01 15.12.00 S 8.380,00
Getränkesteuer
Großhandel Nov.00 02.03.01 15.01.01 S 10.183,00
Getränkesteuer
Großhandel Dez.00 02.03.01 15.02.01 S 17.581,00
Säumniszuschl.
+ Mahngeb.
Abgaben Großhandel 29.03.01 S 1.800,82
Säumniszuschl.
+ Mahngeb.
Getrst.9-12/2000 09.04.01 S 1.004,40
Gesamtsumme S 138.079.40
Das Erstgericht bewilligte die beantragte Fahrnisexekution.
Die Verpflichtete leistete Teilzahlungen, und zwar anlässlich des Vollzugs am 17. Mai 2001 223.821 S (= 16.265,71 EUR) und anlässlich des Vollzugsversuchs am 1. Juni 2001 250.000 S (= 18.168,21 EUR); der Gerichtsvollzieher überwies diese Beträge der betreibenden Partei, welche die Exekution bisher nicht eingeschränkt hat. Mit Beschluss vom 6. Juni 2001, bestätigt mit Beschluss des Rekursgerichts vom 20. Juli 2001, schob das Exekutionsgericht auf Antrag der Verpflichteten die Exekution gemäß § 42 Abs 1 Z 7 EO gegen eine Sicherheitsleistung von 500.000 S bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rekurses gegen die Exekutionsbewilligung auf. Die Verpflichtete erlegte diese Sicherheit nicht.Die Verpflichtete leistete Teilzahlungen, und zwar anlässlich des Vollzugs am 17. Mai 2001 223.821 S (= 16.265,71 EUR) und anlässlich des Vollzugsversuchs am 1. Juni 2001 250.000 S (= 18.168,21 EUR); der Gerichtsvollzieher überwies diese Beträge der betreibenden Partei, welche die Exekution bisher nicht eingeschränkt hat. Mit Beschluss vom 6. Juni 2001, bestätigt mit Beschluss des Rekursgerichts vom 20. Juli 2001, schob das Exekutionsgericht auf Antrag der Verpflichteten die Exekution gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 7, EO gegen eine Sicherheitsleistung von 500.000 S bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rekurses gegen die Exekutionsbewilligung auf. Die Verpflichtete erlegte diese Sicherheit nicht.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Verpflichteten gegen den Exekutionsbewilligungsbeschluss teilweise Folge und änderte die erstinstanzliche Entscheidung dahin ab, dass sie insgesamt wie folgt zu lauten habe:
"Der betreibenden Partei wird daher wider die verpflichtete Partei zur Hereinbringung der im Rückstandsausweis vom 28. 11. 2000 enthaltenen Forderungen:
Grundsteuer B 2.VJ.00 Großhand. S 31.136,75
Grundsteuer B 3.VJ.00 Großhand. S 31.136,75
Müllgebühren Großhandel 3.VJ.00 S 126.751,44
Säumniszuschl.+ Mahngeb.
Abgaben Großhandel 2+3.VJ.2000 S 3.830,06 der im Rückstandsausweis vom 28.11.2000 enthaltenen Forderungen:
Grundsteuer A + B Kaufhaus 2.VJ.00 S 13.735,-
Friedhofsgebühr 2.VJ.00 S 790,-
Grundsteuer B Kaufhaus 3.VJ.00 S 13.510,-
Müllgebühren Kaufhaus 3.VJ.00 S 19.729,92
Kommst. Kaufhaus + Großhandel Mär.00 S 72.492,-
Kommst. Kaufhaus + Großhandel Apr.00 S 70.073,-
Kommst. Kaufhaus + Großhandel Mai 00 S 65.197,-
Kommst. Kaufhaus + Großhandel Jun.00 S 125.024,-
Kommst. Kaufhaus + Großhandel Jul.00 S 70.496,-
Kommst. Kaufhaus + Großhandel Aug.00 S 73.554,-
Säumniszuschl.+ Mahngeb.
Abgaben Kaufhaus 2+3. VJ.2000 S 1.005,08 der im Rückstandsausweis vom 3.5.2001 enthaltenen Forderungen:
Grundsteuer B Kaufhaus 4. VJ.00 S 13.510,-
Grundsteuer B Kaufhaus 1. VJ.01 S 13.510,-
Wassergebühren Kaufhaus 2000 S 6.025,80
Kanalgebühren Kaufhaus 2000 S 19.172,09
Kommst. Kaufhaus + Großhandel Sep.00 S 74.414,-
Kommst. Kaufhaus + Großhandel Okt.00 S 69.470,-
Kommst. Kaufhaus + Großhandel Nov.00 S 128.985,-
Kommst. Kaufhaus + Großhandel Dez.00 S 93.621,-
Kommst. Kaufhaus + Großhandel Jan.01 S 80.595,-
Kommst. Kaufhaus + Großhandel Feb.01 S 79.147,-
Säumniszuschl.+ Mahngeb. Abgaben Kaufhaus
4. VJ.2000 + 1.VJ.2001 S 1.094,11 und der im Rückstandsausweis vom 4.5.2001 enthaltenen Forderungen:
Grundsteuer B 4.VJ. Großhand. 4.VJ.00 S 31.136,75
Grundsteuer B 1.VJ.01 Großhand. 1.VJ.01 S 31.136,75
Wassergebühren für 2000 S 6.045,60
Kanalgebühren für 2000 S 19.235,08
Säumniszuschl.+ Mahngeb. Abgaben Großhandel S 1.800,82
im Gesamtbetrag von 1,387.360 S sowie zur Hereinbringung der
Pauschalgebühren des Exekutionsantrages von 4.000 S die Exekution
durch Pfändung und Verkauf der beweglichen körperlichen Sachen aller
Art, die sich im Gewahrsame der verpflichteten Partei befinden, und
Pfändung und Überweisung zur Einziehung der in § 296 EO angeführten
Papiere bewilligt.
Das Mehrbegehren auf Bewilligung der Fahrnisexekution auch hinsichtlich der im Rückstandsausweis vom 28.11.2000 enthaltenen Forderungen:
Wasseranschl. EU-Schlachth. S 503.547,-
Getränkesteuer Großhandel Jän.00 S 12.838,-
Getränkesteuer Großhandel Feb.00 S 14.032,-
Getränkesteuer Großhandel Mär.00 S 13.687,-
Getränkesteuer Großhandel Apr.00 S 9.899,-
Getränkesteuer Großhandel Mai 00 S 14.205,-
Getränkesteuer Großhandel Jun.00 S 13.348,-
Getränkesteuer Großhandel Jul.00 S 10.902,-
Getränkesteuer Großhandel Aug.00 S 12.093,-
Säumniszuschl.+ Mahngeb.
Wasseranschl. EU-Schlachth. S 10.121,-
Säumniszuschl.+ Mahngeb. Getränkest. 1-8/2000 S 2.070,-
der im Rückstandsausweis vom 28.11.2000 enthaltenen Forderungen:
Getränkesteuer Kaufhaus Jän.00 S 3.434,-
Getränkesteuer Kaufhaus Feb.00 S 3.803,-
Getränkesteuer Kaufhaus Mär.00 S 4.789,-
Getränkesteuer Kaufhaus Apr.00 S 5.684,-
Getränkesteuer Kaufhaus Mai 00 S 6.968,-
Getränkesteuer Kaufhaus Jun.00 S 6.477,-
Getränkesteuer Kaufhaus Jul.00 S 6.167,-
Getränkesteuer Kaufhaus Aug.00 S 6.564,-
Säumniszuschl.+ Mahngeb. Getränkest.
+ Kommst. Kaufh.+ Großhandel S 10.464,-
der im Rückstandsausweis vom 20.12.2000 enthaltenen Forderungen:
Kanalanschlussgebühr EU-Schlachth. 2.VJ.00 S 503.547,-
Säumniszuschlag S 10.071,-
Mahngebühren S 50,-
der im Rückstandsausweis vom 3.5.2001 enthaltenen Forderungen:
Getränkesteuer Kaufhaus Sep.00 S 5.327,-
Getränkesteuer Kaufhaus Okt.00 S 3.901,-
Getränkesteuer Kaufhaus Nov.00 S 3.157,-
Getränkesteuer Kaufhaus Dez.00 S 3.883,-
Säumniszuschl.+ Mahngeb. Kommst. Kaufhaus
+ Großhandel Getrst. Kaufhaus 9/00 - 02/01 S 10.900,-
und der im Rückstandsausweis Partei vom 4.5.2001 enthaltenen
Forderungen:
Getränkesteuer Großhandel Sep.00 S 11.576,-
Getränkesteuer Großhandel Okt.00 S 8.380,-
Getränkesteuer Großhandel Nov.00 S 10.183,-
Getränkesteuer Großhandel Dez.00 S 17.581,-
Säumniszuschl.+ Mahngeb. Getrst. 9-12/00 S 1.004,40
im Gesamtbetrag von 1,260.652,40 S werde abgewiesen."
Das Rekursgericht sprach aus, der Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage, ob die bisherige Rsp, dass das Exekutionsgericht bei Erteilung der Exekutionsbewilligung in Ansehung eines von einer Verwaltungsbehörde zur Exekutionsführung vorgelegten Rückstandsausweises an die von der Verwaltungsbehörde erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit gebunden sei, so lange diese nicht im Wege des § 7 Abs 4 EO durch Bescheid der zuständigen Verwaltungsbehörde aufgehoben worden sei, und deshalb eine allenfalls zu Unrecht erteilte Vollstreckbarkeitsbestätigung nicht erfolgreich mit Rekurs im Exekutionsverfahren geltend gemacht werden könne, seit dem EU-Beitritt Österreichs eine Änderung erfahren habe und das Exekutionsgericht bei seiner Entscheidung nunmehr in Befolgung seiner Mitwirkungs- und Treuepflicht von Amts wegen im eigenen Wirkungsbereich eine allfällige Gemeinschaftsrechtswidrigkeit von in Rückstandsausweisen geltend gemachten Forderungen beachten müsse, - soweit überblickbar - noch keine Rsp des Obersten Gerichtshofs vorliege und dieser Rechtsfrage Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukomme.Das Rekursgericht sprach aus, der Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage, ob die bisherige Rsp, dass das Exekutionsgericht bei Erteilung der Exekutionsbewilligung in Ansehung eines von einer Verwaltungsbehörde zur Exekutionsführung vorgelegten Rückstandsausweises an die von der Verwaltungsbehörde erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit gebunden sei, so lange diese nicht im Wege des Paragraph 7, Absatz 4, EO durch Bescheid der zuständigen Verwaltungsbehörde aufgehoben worden sei, und deshalb eine allenfalls zu Unrecht erteilte Vollstreckbarkeitsbestätigung nicht erfolgreich mit Rekurs im Exekutionsverfahren geltend gemacht werden könne, seit dem EU-Beitritt Österreichs eine Änderung erfahren habe und das Exekutionsgericht bei seiner Entscheidung nunmehr in Befolgung seiner Mitwirkungs- und Treuepflicht von Amts wegen im eigenen Wirkungsbereich eine allfällige Gemeinschaftsrechtswidrigkeit von in Rückstandsausweisen geltend gemachten Forderungen beachten müsse, - soweit überblickbar - noch keine Rsp des Obersten Gerichtshofs vorliege und dieser Rechtsfrage Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukomme.
In rechtlicher Hinsicht führte die zweite Instanz aus, die im Rekurs aufgestellte Behauptung der von einer Verwaltungsbehörde vorzunehmenden Gegenverrechnung von Steuerschuldigkeiten der verpflichteten Partei mit deren (zu Unrecht erbrachten) Steuermehrleistungen bzw der Möglichkeit der Rückforderung von zuviel bzw zu Unrecht bezahlter Steuern/Abgaben sei unbeachtlich, weil das Rekursverfahren nur die Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung auf jener Grundlage, die im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Beschlussfassung gegeben war, bezwecke. Die Trennung zwischen Sachentscheidungs- und Vollstreckungsverfahren hindere die Gerichte bei der Vollstreckung der ua für die gerichtliche Exekution tauglichen vollstreckbaren Rückstandsausweise iSd § 1 Z 13 EO oder § 3 Abs 2 VVG daran, deren materielle Richtigkeit einschließlich des Erfordernisses einer Mahnung oder der ordnungsgemäßen Zustellung zu überprüfen. Die Prüfpflicht des Bewilligungsgerichts im Exekutionsverfahren erstrecke sich nur darauf, ob die formellen Vollstreckbarkeitserfordernisse erfüllt seien, also darauf, ob der Rückstandsausweis den im betreffenden Gesetz vorgeschriebenen Inhalt habe. Hier sei die Verfahrensvorschrift des § 177 TirRAO maßgeblich, die dem Erfordernis der Darstellung der vollstreckbar gewordenen Abgabenschuld in einer zwar automationsgerechten, aber immer noch für den Betroffenen in jeder Richtung nachvollziehbaren Weise durch eine zeitfolgemäßig geordnete Hauptzählung der einzelnen Schuldigkeiten entspreche. Vom Postulat der Unüberprüfbarkeit der materiellen Richtigkeit eines vollstreckbaren Rückstandsausweises seien aber dann wesentliche Einschränkungen vorzunehmen, wenn es um gemeinschaftsrechtlich begründete Ansprüche gehe. Da seit dem Erkenntnis des EuGH vom 9. März 2000 feststehe, dass das bestehende österr. Getränkesteuersystem für Alkohol und alkoholische Getränke gemeinschaftsrechtswidrig ist, sei grundsätzlich davon auszugehen, dass die Einhebung von Steuern auf Alkohol und alkoholische Getränke bis 8. März 2000 dem EU-Gemeinschaftsrecht widersprochen hätte und seitdem als dem EU-Gemeinschaftsrecht widersprechend unzulässig sei. Es würde einen Wertungswiderspruch darstellen, wenn Gemeinden trotz der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit rechtswirksam Rückstandsausweise über gemeinschaftsrechtswidrige Abgaben ausstellen könnten. Das Gericht müsse daher aufgreifen, dass - mangels näherer Aufschlüsselung in (gemeinschaftsrechtswidrige) Steuern auf Alkohol und alkoholische Getränke bzw (gemeinschaftsrechtsverträgliche) Steuern auf nicht alkoholische Getränke und Speiseeis - ein Teil der geltend gemachten Getränkesteuerbeträge gemeinschaftsrechtswidrig sein könnte. Die nicht zwischen rechtsmäßiger und rechtswidriger Getränkesteuer differenzierenden Rückstandsausweise seien daher nicht vollstreckbar. Weiters sei nicht aufgeklärt, warum die "Fälligkeiten" einzelner Getränkesteuerbeträge vor Erlassung des "Bescheides/Erklärung" eingetreten sein sollten. Insofern seien die Rückstandsausweise auch in diesem Zusammenhang mit einer unaufklärbaren formellen Unvereinbarkeit und Unrichtigkeit belastet, die ihre formelle Vollstreckbarkeit in diesen Punkten verwehre.In rechtlicher Hinsicht führte die zweite Instanz aus, die im Rekurs aufgestellte Behauptung der von einer Verwaltungsbehörde vorzunehmenden Gegenverrechnung von Steuerschuldigkeiten der verpflichteten Partei mit deren (zu Unrecht erbrachten) Steuermehrleistungen bzw der Möglichkeit der Rückforderung von zuviel bzw zu Unrecht bezahlter Steuern/Abgaben sei unbeachtlich, weil das Rekursverfahren nur die Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung auf jener Grundlage, die im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Beschlussfassung gegeben war, bezwecke. Die Trennung zwischen Sachentscheidungs- und Vollstreckungsverfahren hindere die Gerichte bei der Vollstreckung der ua für die gerichtliche Exekution tauglichen vollstreckbaren Rückstandsausweise iSd Paragraph eins, Ziffer 13, EO oder Paragraph 3, Absatz 2, VVG daran, deren materielle Richtigkeit einschließlich des Erfordernisses einer Mahnung oder der ordnungsgemäßen Zustellung zu überprüfen. Die Prüfpflicht des Bewilligungsgerichts im Exekutionsverfahren erstrecke sich nur darauf, ob die formellen Vollstreckbarkeitserfordernisse erfüllt seien, also darauf, ob der Rückstandsausweis den im betreffenden Gesetz vorgeschriebenen Inhalt habe. Hier sei die Verfahrensvorschrift des Paragraph 177, TirRAO maßgeblich, die dem Erfordernis der Darstellung der vollstreckbar gewordenen Abgabenschuld in einer zwar automationsgerechten, aber immer noch für den Betroffenen in jeder Richtung nachvollziehbaren Weise durch eine zeitfolgemäßig geordnete Hauptzählung der einzelnen Schuldigkeiten entspreche. Vom Postulat der Unüberprüfbarkeit der materiellen Richtigkeit eines vollstreckbaren Rückstandsausweises seien aber dann wesentliche Einschränkungen vorzunehmen, wenn es um gemeinschaftsrechtlich begründete Ansprüche gehe. Da seit dem Erkenntnis des EuGH vom 9. März 2000 feststehe, dass das bestehende österr. Getränkesteuersystem für Alkohol und alkoholische Getränke gemeinschaftsrechtswidrig ist, sei grundsätzlich davon auszugehen, dass die Einhebung von Steuern auf Alkohol und alkoholische Getränke bis 8. März 2000 dem EU-Gemeinschaftsrecht widersprochen hätte und seitdem als dem EU-Gemeinschaftsrecht widersprechend unzulässig sei. Es würde einen Wertungswiderspruch darstellen, wenn Gemeinden trotz der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit rechtswirksam Rückstandsausweise über gemeinschaftsrechtswidrige Abgaben ausstellen könnten. Das Gericht müsse daher aufgreifen, dass - mangels näherer Aufschlüsselung in (gemeinschaftsrechtswidrige) Steuern auf Alkohol und alkoholische Getränke bzw (gemeinschaftsrechtsverträgliche) Steuern auf nicht alkoholische Getränke und Speiseeis - ein Teil der geltend gemachten Getränkesteuerbeträge gemeinschaftsrechtswidrig sein könnte. Die nicht zwischen rechtsmäßiger und rechtswidriger Getränkesteuer differenzierenden Rückstandsausweise seien daher nicht vollstreckbar. Weiters sei nicht aufgeklärt, warum die "Fälligkeiten" einzelner Getränkesteuerbeträge vor Erlassung des "Bescheides/Erklärung" eingetreten sein sollten. Insofern seien die Rückstandsausweise auch in diesem Zusammenhang mit einer unaufklärbaren formellen Unvereinbarkeit und Unrichtigkeit belastet, die ihre formelle Vollstreckbarkeit in diesen Punkten verwehre.
Rückstandsausweise seien nur für laufende Abgaben zulässig, nicht für einmalig zu entrichtende Abgaben, wie hier für "Wasseranschluss EU-Schlachthof" von 503.547 S und für "Kanalanschlussgebühr EU-Schlachthof" von 503.547 S samt den damit verbundenen Säumniszuschlägen und Mahngebühren, für die keine Rückstandsausweise, sondern Bescheide zu erlassen seien.
Die Rückstandsausweise seien auch ohne Angabe eines Aktenzeichens für die verpflichtete Partei ausreichend individualisierbar. Ob die betreibende Partei zur Erteilung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung nach den entsprechenden Bestimmungen des FAG 1997 berechtigt ist, sei im Exekutionsverfahren nicht zu überprüfen.